Warning: session_start(): Cannot start session when headers already sent in /var/www/html/includes/auth.inc.php on line 2

Über Scha­dens­er­satz für Daten­schutz­ver­stoß muss der EuGH ent­scheiden

Guido Kluck, LL.M. | 22. Februar 2021

Ein Anwalt begehrte 500 Euro Schadensersatz für eine Werbe-Mail. Die Klage, die das Amtsgericht Goslar (Urt. v. 27.09.2019, Az. 28 C 7/19) noch als Bagatelle abwies, wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urt. v. 14 Januar 2021 (Az. BvR 28531/19) anders bewertet. Nun müsste sich der Europäische Gerichtshof in dieser Sache positionieren, um Rechtsklarheit zu schaffen. 

In diesem Artikel berichten wir über die Klage auf Schadensersatz für einen Datenschutzverstoß.

Sachverhalt

Ein Anwalt, der ohne Einwilligung an seine berufliche E-Mail-Adresse eine Werbe-Mail erhielt, forderte vom Absender der Mail die Unterlassung künftiger Werbung und forderte Einsicht in seine gespeicherten personenbezogenen Daten und darüber hinaus verlangte er auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen immateriellen Schadensersatz von 500 Euro.

Art. 82 I DSGVO: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Fraglich war in diesem Fall, wie Art. 82 I DSGVO im Hinblick auf einen Geldentschädigungsanspruch zu behandeln ist.

AG Goslar lehnt Schadensersatz ab

Das Amtsgericht Goslar hat dem Unterlassungsanspruch und dem Antrag auf Auskunft über die personenbezogenen Daten des Anwalts stattgegeben. Einen Schadensersatzanspruch lehnte das AG aber ab, weil die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wäre. 

Tatsache ist, dass es sich nur um eine Werbe-Email handelte. Der Anwalt argumentierte bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde aber, dass die Entscheidung sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt habe, weil das AG in letzter Instanz entgegen seiner Zuständigkeit entschieden und relevante Rechtsfragen nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Damit bekam er in Karlsruhe Recht!

Rechtstipp: Das Amtsgericht hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen, dass sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus der ohne seine ausdrückliche Einwilligung erfolgten Übersendung der Email aus Art. 82 DSGVO ergebe, weil ein Schaden nicht eingetreten sei.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair). Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar.

EuGH allein befugt die Rechtsfrage zu klären

Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art, 101 Abs. 1 S. 2 GG bekam der Anwalt recht. Das BVerG urteilte, dass das Verfahren dem EuGH hätte vorlegt werden müssen.

Die zu klärende Rechtsfrage, wie Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 146 in Fällen der Übersendung einer Email ohne Zustimmung auszulegen ist, ist bislang noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH gewesen.

Fazit

Das BVerfG hat deutlich klargestellt, das ein deutsches Amtsgericht die Frage nach den Voraussetzungen und dem Umfang von Art. 82 DSGVO nicht selbst beantworten darf. In diesem Zusammenhang ist vom deutschen Gericht auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des Unionsrechts ausreichend kundig gemacht hat. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren. 

Der im Ausgangsverfahren zu beurteilende Sachverhalt warf die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Geldentschädigungsanspruch gewährt und welches Verständnis dieser Vorschrift insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 Satz 3 zu geben ist, der eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. 

Grundsatz ist, dass nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen hat, also diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. 

Sie haben Fragen zum Datenschutz? Melden Sie sich bei uns! Unser im Datenschutzrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Kündigungsfalle: Datenschutzverstoß


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/plugins/advanced-custom-fields-pro/includes/api/api-template.php on line 471

Jetzt teilen:


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/functions.php on line 273

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

7. März 2020

EuGH zu Fack ju Göhte

Bereits vor fast genau zwei Jahren berichteten wir über den Streit […]

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS


Notice: Undefined variable: pdo in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20

Fatal error: Uncaught Error: Call to a member function query() on null in /var/www/html/cta-werbung.php:20 Stack trace: #0 /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/single.php(279): include() #1 /var/www/html/blog/wp-includes/template-loader.php(106): include('/var/www/html/b...') #2 /var/www/html/blog/wp-blog-header.php(19): require_once('/var/www/html/b...') #3 /var/www/html/blog/index.php(17): require('/var/www/html/b...') #4 {main} thrown in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20