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Verjährung im Abgasskandal

Guido Kluck, LL.M. | 19. November 2019

Wann verjähren eigentlich die Ansprüche gegen VW im Dieselskandal? Diese Frage wird mit verschiedenen Argumenten und Ansichten diskutiert. Nun hat sich das LG Trier so positioniert, wie gefühlt kein anderer vor ihm: Die Verjährung im Abgasskandal hat noch nicht mal begonnen zu laufen.

Worum geht es in dem Fall vor dem LG Trier?

Der Kläger verlangte in dem, dem LG vorliegenden Fall, Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, also wegen Betruges. Diesen bejaht das Gericht auch, da VW den Käufer des Wagens über die Einhaltung der Emissionswerte absichtlich getäuscht hat. Das eigentlich interessante an dem Fall sind aber die Äußerungen zur Verjährung, die das Gericht zum Schluss in seinen Entscheidungsgründen anbringt.

Wann tritt Verjährung nach Ansicht des LG Trier ein?

Das LG Trier erklärt, dass die regelmäßige Verjährungszeit 3 Jahre beträgt und mit Kenntnis des Betroffenen von den, den Ansprüchen zugrundeliegenden Umständen beginnt, §§ 195, 199 BGB. Die Frage ist also, wann der Käufer von den Abgasmanipulationen wusste.

Es gab zwar bereits im September 2015 erste Berichte über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Software in den Motoren des Typs EA 189, das reicht aber nicht aus, um eine ausreichende Kenntnis des Sachverhaltes zu bekommen. Das LG Trier betont, dass bei komplizierteren Sachverhalten, der genau hier vorliegt, höhere Anforderungen zu stellen sind. Aus „öffentlich bekannten Umständen“ könne nicht „auf eine hinreichende Kenntnis zur Begründung eines Verjährungsbeginns“ geschlossen werden.

Es bedarf eines konkreten Anschreibens den die betroffenen Käufer. Diese sind erst in den Jahren 2016 und 2017 verschickt worden. Die Verjährung träte daher frühestens zum 31.12.2019 ein.

Der Beginn der Verjährung wird hier aber noch weiter hinausgeschoben, da hier eine „eine problematische und ungeklärte Rechtslage“ vorliegt, so das LG Trier. Bevor die Lage nicht höchstrichterlich geklärt ist, kann die Verjährung nicht beginnen.

Fazit zur Verjährung

Die Verjährungsfrist dürfte mindestens noch bis zum 31.12.2019 laufen, da die Anschreiben an die Kunden erst ab 2016 verschickt wurden. Wann genau die Verjährung beginnt, ist aber von der jeweiligen Kenntnis des betroffenen Kunden ab.Wir berichteten erst kürzlich über einen aktuellen Fall, in dem eine Kunden nachweisen konnte, dass sie nicht schon durch die Medienberichte Kenntnis vom Abgasskandal erlangt hat und auch über den aktuellen Stand im Abgasskandal.

Wenn Sie Fragen zum Abgasskandal haben oder wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen können, wenden Sie sich einfach unverbindlich an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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