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Wer muss Überstunden machen und wie sind Vergütung und Ausgleich geregelt?

Guido Kluck, LL.M. | 11. August 2020

Überstunden sind in keiner Branche unbekannt. Aufgepasst: eine Klausel, womit Überstunden mit einem festen Gehalt abgegolten werden sind rechtlich nicht zulässig.

Hintergrund

Laut einer Erhebung der Agentur Compensation Partner arbeitet die Hälfte der Deutschen mehr als vertraglich vereinbart. Unter den Führungskräften wären es sogar 83%. Der Durchschnitt der angesammelten Überstunden liegt also bei drei pro Woche, bei Führungskräften sieben Stunden pro Woche.

Was sind Überstunden und muss man sie leisten?

Das Gesetz selbst definiert an keiner Stelle diesen Begriff. Als Überstunde gilt daher nach allgemeiner Auffassung, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wurde. Hat man vertraglich sechs Stunden Arbeitszeit vereinbart, gilt die siebte Stunde daher als Überstunde.

Sobald Überstunden vertraglich vereinbart wurden, muss man sie auch leisten. 

Was sagt ein Arbeitsrechtler zum Thema Überstunden?

Grundsätzlich ist bezüglich Überstunden nicht sofort etwas rechtlich zu beanstanden. Jedoch muss der Arbeitgeber Grenzen einhalten.

Bezüglich der maximalen Anzahl an Überstunden in der Woche ist auf das Arbeitsgesetz (ArbZG) zurückzugreifen. 

Demnach dürfen Sie nur in der Woche nur 48 Stunden arbeiten und ein Arbeitstag dürfte maximal zehn Stunden umfassen. 

Auch eine Regelmäßigkeit von Überstunden ist nicht gestattet. 

Als Arbeitgeber ist man auch verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die reguläre Arbeitszeit der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten auf acht Stunden pro Tag sinkt.

Grundsätzlich gilt das ArbZG auch für Führungskräfte. Als Ausnahmen gelten vor allem Ärzte, die durch spezielle Sonderregelungen in Tarifverträgen oft viel länger arbeiten müssen.

Sind Sie als Arbeitnehmer aber bspw. schwerbehindert oder schwanger, dann dürfen Sie Überstunden ablehnen!

Vergütung 

Ob Überstunden vergütet werden, richtet sich nur nach Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist darin bspw. ein bestimmter Stundenlohn für Überstunden vereinbart, muss Ihr Arbeitgeber selbstverständlich diese Vergütung auch zahlen.

Aber Achtung: die Überstunden müssen vorher von Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich angesetzt worden sein!

Das können Sie in der Praxis bestenfalls dadurch nachweisen, dass Sie es sich von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen (Stundenzettel o.ä. Vgl. BAG 3.11.2004 Az. 5 AZR 648/03).

Haben Sie jedoch keine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber getroffen, greift eventuell eine Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach Überstunden bezahlt werden müssen, wenn eine Vergütungserwartung besteht. 

Wann besteht eine Vergütungserwartung?

Eine Vergütungserwartung liegt dann vor, wenn das Gehalt des betreffenden Arbeitnehmers „unter der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt“ (BAG 22.02.2012 Az. 5 AZR 765/10). 

Zur Zeit liegt diese „Beitragsbemessungsgrenze“ bei 6.700 brutto/ Monat in den alten Bundesländern und bei 6.150 brutto/ Monat in den neuen Bundesländern.

Diese Regelung betrifft also vor allem Führungskräfte und Gutverdiener. 

Wichtig: Wer in Deutschland den Mindestlohn von aktuell 9,35 EUR verdient, darf rechtlich gesehen keine Überstunden machen. Grund dafür ist, dass der Mindestlohn mit Mehrarbeit errechnet wird.

Ausgleich mit Freizeit möglich?

Ja, das ist möglich (BAG 23.12001 Az. 9 AZR 26/ 00). Wenn Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitet elektronisch erfassen wird im Gegenzug oft ein Ausgleich von Überstunden mit Freizeit angeboten. Hier kommt es auf die jeweiligen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

Auch hier sollten Sie wieder beachten: ein Anspruch auf Ausgleich mit Freizeit besteht nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde!

Rechtstipp: sprechen Sie Ihren Arbeitgeber einfach darauf an. In der Regel kann über ein Ausgleich mit Freizeit jederzeit verhandelt werden.

Achtung bei ungültiger Klausel!

Oft liest man in Arbeitsverträgen immer wieder, dass mit dem Gehalt alle Überstunden abgegolten seien. Das ist so ungültig! 

Es gäbe nur eine Möglichkeit für die Gültigkeit so einer Klausel: Ort und Umfang der Überstunden müssen vertraglich festgelegt sein (BAG 22.2.2012 Az. 5 AZR 765/10). 

Fazit

Das deutsche Arbeitsrecht ist stark geregelt. Das dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Doch gerade die starke Regelung führt dazu, dass dieser Bereich von juristischen Laien nicht komplett erfasst werden kann. 

Daher unser Tipp: sind bei Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise Überstunden schon mit dem Lohn abgegolten und kein Ort oder Umfang dazu vertraglich geregelt, sollten Sie für die erbrachten Überstunden den Ihnen zustehenden Lohn verlangen!

Inwiefern man Überstunden unabgegolten lassen kann, ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden. Die Rechtsprechung geht aber von 10-15% der Arbeitszeit aus. 

Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Melden Sie sich gerne bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen rechtlichen Belangen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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