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Widerruf Autokredit der Mercedes Benz Bank wegen widersprüchlicher Angaben ist wirksam

Guido Kluck, LL.M. | 20. Juli 2021

Das OLG Köln hat nun entschieden, dass der Widerruf eines Autokredits der Mercedes Benz Bank wegen widersprüchlicher Angaben wirksam ist (Urt. v. 08. Juli 2020, Az. 13 U 20/19).

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Autohäuser vermitteln Finanzierungsverträge

Bei einem Autokauf ist es üblich, dass Autohäuser dem Käufer Finanzierungsverträge vermitteln. Dann wird ein sog. verbundenes Geschäft, bestehend aus Kauf- und Darlehensvertrag, geschlossen. 

Rechtstipp: Bei einem verbundenen Vertrag wird bei einem Widerruf des Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. 

Wir raten Ihnen gerade in Bezug auf den Dieselskandal den Darlehensvertrag zu widerrufen, weil es u. U. vorteilhafter ist, als eine Klage auf Schadensersatz einzureichen. 

Sachverhalt 

Der Kläger hatte bei der Mercedes-Benz Bank AG für einen PKW-Kauf ein Darlehen in Höhe von 13.980 Euro aufgenommen. 

Dieser Darlehensvertrag enthielt eine sachlich falsche Angabe. In den „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ steht unter Ziffer IX.5, dass der Darlehensnehmer bei einem Widerruf der Vertragserklärung innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens, keine Sollzinsen entrichten muss. Zugleich wird aber in der Widerrufsinformation für den Fall des Widerrufs ein zu entrichtender Zinsbetrag von 0,70 Euro angegeben.

Widerruf des Darlehensvertrag auch lange Zeit nach Vertragsschluss möglich 

Die zuständigen Richter urteilten, dass diese Vertragsformulierung widersprüchlich ist. „Aus Sicht des Senats ist der vom Kläger erklärte Widerruf wirksam, insbesondere rechtzeitig erklärt worden.“

Rechtstipp: Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation war in einem Punkt unrichtig und daher nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

In der Widerrufsinformation selber ist im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ angegeben, dass im Fall des Widerrufs eines bereits ausgezahlten Darlehens, für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens, ein Zinsbetrag von 0,70 EUR zu zahlen ist.

Dies ist nach Ansicht des BGH bei der gebotenen Auslegung, aus Sicht des Verbrauchers, nicht anders zu verstanden, als dass die Beklagte auf ihren an sich bestehenden Zinsanspruch aus § 357a Abs. 3 S. 1 verzichtet. 

Falsche Belehrung der Kunden

Die Autobanken haben die Kunden auch falsch belehrt. Bei unzureichenden Pflichtinformationen beginnt die Widerrufsfrist, wenn überhaupt, erst mit der Nachholung der Pflichtinformationen zu laufen.

Rechtstipp: Fehler einer Widerrufsinformation, kann der Vertragssteller nicht an anderer Stelle im Vertrag durch zutreffende Angaben ausgleichen (zumal wenn sie eher unauffällig wie hier positioniert sind).

Fazit

Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten. Im vorliegenden Fall liegt der Fehler gerade in der Widerrufsinformation selber. 

Rechtstipp: Die Information, wonach Zinsen nach abstrakter Gesetzeslage im Fall des Widerrufs zu entrichten wären, ist für den Verbraucher unerheblich, wenn sie auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag wie in diesem Fall ohnehin nicht zutreffen.

Es bedarf also immer einer genauen rechtlichen Überprüfung der Vertragsbedingungen. Man kann daher keine pauschale Antwort darüber geben, ob ein Darlehensvertrag widerrufen werden kann. 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs kann der Käufer die Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Raten, sowie die Anzahlung verlangen.

Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wird der Erfüllungsort an dem Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“) angenommen. An diesem Ort besteht dann auch die örtliche Zuständigkeit.

Strittig ist, ob Wertersatz für die gefahrenen Kilometer auf seinen Rückzahlungsanspruch anrechnen lassen muss, muss daher fallbezogen bewertet werden. In diesem Fall dürfte ein Gegenanspruch der Beklagten auf Wertersatz für das gewährte Darlehen zwar nicht bestehen, nachdem sie für den Fall des Widerrufs in ihren AGB ausdrücklich auf Zinsen verzichtet hat. 

Sie haben Fragen zum Thema Widerruf von verbundenen Verträgen? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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