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Dürfen Händler Entgelte für Zahlungsdienste wie Paypal verlangen?

Guido Kluck, LL.M. | 18. Februar 2019

Das Fernbusunternehmen „Flixbus“ kennen wohl inzwischen die meisten, viele haben das Angebot des Marktführers auch schon selbst genutzt. Worüber sich aber viele ärgern, sind die Gebühren, die Flixbus für die Zahlung via Paypal und Sofortüberweisung erhob. Dass das nicht rechtens ist, urteilte im Dezember 2018 das Landgericht München.

Unzulässige Zahlungsentgelte von Flixbus

Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, bei der es sich um die EU-Richtlinie 2015/2366 handelt, ist ein Entgelt für die Nutzung bargeldloser Zahlungsdienste gem. § 270a BGB unzulässig. Die Regelung betrifft Zahlung im SEPA-Raum, die über Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte erfolgen. Die Norm gilt seit dem 13.01.2018 und sorgt für eine Vereinheitlichung der Gebühren verschiedener Zahlungsmittel. Vorher regelte § 312a Abs. 4 BGB nur, dass mindestens ein gängiges Zahlungsmittel kostenlos angeboten werden muss.

Umstritten ist aber, welche Zahlungsmittel unter die Neuregelung fallen und welche nicht. Dazu gehört auch der Zahlungsdienst Paypal. Der Konzern sagt von sich selbst, Zahlungen von Paypal-Konto zu Paypal-Konto durchzuführen, was eben keine unter die Vorschrift fallende Überweisung oder Lastschrift darstelle. Das LG München hingegen entschied (Urt. v. 13.12.18 – 17 HK O 7439/18), dass PayPal sehr wohl unter die Regelung des Gesetzes falle, weil mit dem Paypal-Konto stets ein Bankkonto bzw. eine Kreditkarte verknüpft sei. Falls PayPal gegen die Unentgeltlichkeitsregelung in Zukunft verstoßen sollte, droht dem Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro.

Für Flixbus und andere Unternehmen geht es um viel Geld, da das sie nun die für sie anfallenden Kosten der Zahlungsdienste selbst tragen müssten. Flixbus legt Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts ein, welches aufgrund der Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit dem Fall betraut war. Ob künftige Gerichtsentscheidungen der Einschätzung des LG München folgen ist nicht klar, da u.a. die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses sich explizit gegen eine Einbeziehung von PayPal in das Verbot ausgesprochen haben. Allerdings hat PayPal selbst seine AGB geändert und verbietet selbst die Erhebung eines Zahlungsentgelts für alle Händler, die PayPal nutzen. Halten sich diese nicht daran, droht ihnen eine Sperrung ihres PayPal-Kontos.

Welche Konsequenzen sollten Händler aus dieser Entscheidung ziehen?

Durch den § 270a BGB und die teilweise unklaren Konsequenzen sollten alle Händler prüfen, ob sie Gebühren erheben und ob dies rechtmäßig ist. Definitiv nicht erlaubt sind Gebühren für Überweisung und Lastschriften im Bereich der SEPA-Verordnung, Kreditkarten (Visa, MasterCard etc.) und auch Debitkarten („EC-Karte“). Ausgenommen hingegen sind die sogenannten Drei-Partner-Systeme die American Express und Discover, bei denen weiterhin ein Entgelt verlangt werden darf.

Wenn Händler unzulässige Entgelte verlangen, müssen das jeweilige Zahlungssystem sowie die eigenen AGB angepasst werden. Im Zweifel sollte immer von der Gebührenerhebung abgesehen werden. Es drohen einerseits Beschwerden von Kunden an die Wettbewerbszentrale, die dann wiederum auch von den Händlern die Einhaltung fordert. Kommen Sie der Unterlassungsaufforderung nicht nach, setzt die Wettbewerbszentrale wie hier im Fall von Flixbus die gesetzlichen Vorgaben notfalls auch mit einer Klage durch. Die Kunden können außerdem das bezahlte Entgelt zurückfordern. Andererseits sei § 270a BGB eine Marktverhaltensregel, deren Einhaltung auch Mitbewerber über die Vorschriften des UWG einfordern können, meint das LG München in seiner Entscheidung.

Bei Fragen können sich betroffene Unternehmer und Verbraucher gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir beseitigen Unsicherheiten und helfen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bzw. der Durchsetzung ihrer Rechte.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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