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Abgasskandal: Deliktische Schadensersatzansprüche gegen VW bei Klageerhebung 2020 noch nicht verjährt

Guido Kluck, LL.M. | 21. September 2020

Aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.08.2020 (Az. 4 O 1676/20) geht hervor, dass in Abgasfällen die deliktischen Schadensersatzansprüche gegen VW bei einer Klageerhebung im Jahr 2020 noch nicht verjährt sind!

Wir erklären Ihnen was das Urteil für Sie bedeutet!

Sachverhalt

Der Kläger kaufte 2014 für 14.600 Euro einen gebrauchten Skoda. Dieser war mit einem manipulierten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet. Bis zur mündlichen Verhandlung fuhr er mit dem Fahrzeug 87.846 Kilometer. Der Kläger erhob 2020 Klage gegen Volkswagen und forderte aus §§ 82631 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung die Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs. VW lehnte dies ab und berief sich unter anderem auf Verjährung.

Tenor des Urteils: 4 O 1676/20

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.527,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer …93.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer …93 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte …, in Höhe von 808,13 € freizustellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.778,80 EUR.

Ansprüche sind bei Klageerhebung 2020 noch nicht verjährt

Das Landgericht Oldenburg gab der Klage weitestgehend statt und verurteilte VW zur Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Minderwerts des Fahrzeugs aufgrund der gefahrenen Kilometer. 

Interessant: damit bejaht das LG Oldenburg die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und schloss sich mit ihrem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

So wörtlich das LG Oldenburg: VW „hat der klägerischen Partei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25.05.2020 – BGH Aktenzeichen VI ZR 252/19 an, auf die das Gericht Bezug nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden.“

Folge: damit ist der deliktische Schadensersatzanspruch bei Klageerhebung in diesem Jahr noch nicht verjährt!

Verjährungsfrist lief frühestens ab Ende des Jahres 2017

Das Gericht stellte fest, dass die Verjährungsfrist frühestens Ende des Jahres 2017 zu laufen begann, da die Betroffenen erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt Kenntnis von das anspruchsbegründenden Tatsachen bekommen hatten. Zum Ende des Jahres ergingen nämlich viele Urteile gegen VW, die durch die Presse alle Betroffenen erreicht haben.

Zum Verjährungsbeginn gehören nicht nur Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben kann. Dies führt einerseits nicht dazu, dass die Verjährung erst beginnt, wenn der Anspruchsinhaber alle Details kennt und eine weitgehend risikolose Klage erheben kann.

Andererseits ist eine Klageerhebung bei noch weitgehend ungeklärtem Sachverhalt nicht zumutbar. 

Vorher hat VW noch bestritten, dass ihr Vorstand/ der für die Haftung nach § 826 BGB zuständige Personenkreis von der Abgasmanipulation gewusst hätten.

Nutzungsentschädigung ist anzurechnen & Deliktszinsen entfallen

Die Betroffenen müssen sich laut dem Urteil aber die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen. 

Die Berechnung basiert auf den gefahrenen Kilometern bis zur mündlichen Hauptverhandlung (und nicht nur bis zur Klageerhebung!).

Die Betroffenen aus Sicht der Richter am LG Oldenburg leider keinen Anspruch auf Deliktszinsen gem. § 849 BGB, da der Betroffene ja ohnehin einen PKW erwerben wollte. 

Fazit

Das Thema VW-Abgasskandal ist damit aktuell also noch nicht vom Tisch. Sollten Sie dieses Jahr noch eine Klage gegen VM erheben, sind Ihre deliktischen Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt! 

Daher melden Sie sich einfach bei uns, wenn Sie Fragen zum Thema Schadenersatz und VW-Abgasskandal haben. Unser Team steht Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert Seite und berät Sie gern bei der Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs gegen VW.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „BGH: 4x zum Dieselskandal – ein Überblick


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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