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Amazon haftet bei Markenverletzungen durch den Verkauf von Markenprodukten über den Amazon Marketplace

Guido Kluck, LL.M. | 5. Februar 2019

Nicht nur ärgerlich, sondern auch potentiell rufschädigend und ein großer finanzieller Verlust – Wenn sich Verkäufer bei Amazon an das eigene Markenprodukt hängen und es für einen geringeren Preis verkaufen, wird das für die Hersteller zu einem großen Problem. Dass die Drittverkäufer damit Marken- und Urheberrechtsverletzungen begehen, ist ihnen oftmals gar nicht bewusst. Andere hingegen tun dies ganz bewusst.

Produktpiraterie bei Amazon

Wer als Amazon-Marketplace-Verkäufer seine Markenprodukte verkauft, gibt sich dabei in der Regel große Mühe, das Produkt ansprechend aussehen zu lassen und entsprechend dem Marken-Image zu präsentieren. Es werden Produktfotos aufgenommen und Texte verfasst. Außerdem werden die Produkte für einen vom Hersteller gewählten Preis verkauft. 

Amazon ermöglicht es nun aber anderen Personen, auf genau dieser Produktseite des Markeninhabers ihre eigenen Produkte zu verkaufen. Dabei kann es sich um Plagiate handeln oder auch um das Originalprodukt des Herstellers, für das sie aber nicht die Erlaubnis haben, damit (in Deutschland) zu handeln. Bieten sie dieses Produkt nun für einen geringeren Preis als der Markeninhaber an, werden sie automatisch zum sogenannten Hauptanbieter. Das heißt, dass Kunden, die das Produkt in den Warenkorb legen, dieses automatisch bei dem Drittanbieter kaufen. Denn die meisten Kunden achten beim Einkauf bei Amazon nicht darauf, wer tatsächlich der Verkäufer des Produktes ist. Der Markeninhaber erscheint nur dann als Verkäufer, wenn der Kunde auf „alle Angebote“ klickt. Dann erhält er eine Liste mit Verkäufern, die dieses Produkt ebenfalls anbieten.

Dadurch entgeht den Herstellern viel Geld. Der Dritte verkauft ihre Produkte und nutzt ohne eigene Kosten oder Mühen die Produktseiten des Herstellers. Außerdem leidet dessen Ruf, da Kunden erwarten, ein originales Produkt zu erhalten, dabei aber eventuell nur eine Fälschung bekommen und an der Qualität des Markenprodukts zweifeln. Dies schlägt sich dann auch in schlechten Bewertungen seitens der Kunden nieder, die potentielle Kunden vom Kauf des Produkts abhalten.

Urheberrechtsverletzung

Allein der Umstand, dass sich der Drittanbieter an das Produkt des Herstellers anhängt und Originalprodukte über Amazon verkauftist nicht per se eine Verletzung der Rechte des ursprünglichen Verkäufers. Das Nutzen fremder Angebotsseiten stellt an sich keine Urheberrechtsverletzung dar. Damit ein urheberrechtlicher Schutz entsteht, muss die Produktbeschreibung eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, was oftmals nicht der Fall sein wird.

Die hochgeladenen Fotos der Produkte sind zwar gemäß § 2 Abs.1 Nr. 5 oder § 72 UrhG als Lichtbildwerk oder Lichtbild geschützt, allerdings verneint die Rechtsprechung Urheberrechtsverletzungen, da die fremden Bilder nicht selbst hochgeladen wurden (LG München I, Urt. v. 26.03.13 – 33 O 19285/12) oder da die Händler mit dem Hochladen der Bilder Amazon Nutzungsrechte an denselben eingeräumt habe (LG Köln, Urt. v. 13.02.14 – 14 O 184/13). Die Erteilung der Nutzungsechte regelt Amazon in seinen AGB. Das OLG Köln (Urt. v. 19.12.14 – 6 U 51/14) hielt diese Klausel auch für wirksam. Von der Nutzbarkeit der vorhandenen Produktseiten bei Amazon profitieren alle Händler und das System sei mit einem Peer-to-Peer-Netzwerk vergleichbar.

Andere Gerichte hingegen bejahten eine Urheberrechtsverletzung, verneinten jedoch das Verschulden, sodass auch hier kein Schadenersatzanspruch gegeben war.

Wettbewerbsverstoß 

Um wettbewerbswidriges Verhalten handelt es sich dann, sofern der Drittanbieter nicht das Originalprodukt des Hauptanbieters verkauft, sondern ähnliche oder gefälschte Produkte. Darin liegt eine Irreführung gegenüber den Kunden über die Herkunft der Ware, was gemäß § 5 UWG unzulässig ist, damit gemäß § 8 UWG unterlassen werden muss und gemäß § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch mit sich bringen kann. So entschieden unter anderem das LG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.14 – 2a O 277/13, Urt. v. 20.01.14 – 2a O 58/13; das LG Essen, Beschl. v. 14.03.14 – 43 O 40/14 und LG Köln, Urt. v. 14.10.15 – 84 O 149/14.

Markenrechtsverletzung

Indem die Drittanbieter die Produkte ohne Lizenz verkaufen, begehen sie eine Markenrechtsverletzung im Sinne der §§ 4, 14 MarkenG, sofern der Hersteller des Produkts eine entsprechende Marke angemeldet hat. Außerdem können sie geschützte geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von §§ 5, 15 MarkenG verletzen.

Das OLG Hamm musste sich 2013 mit einem Streit zweier Händler bei Amazon beschäftigen (Urt. v. 05.03.13 – 4 U 139/12). Ein Händler warf einem anderen eine Markenrechtsverletzung nach §§ 5, 15 MarkenG vor, weil dieser seine Ware unter Nutzung eines prägnanten Teils dessen Firmennamens anbot. Das Gericht bestätigte den markenrechtlichen Schutz des „Firmenschlagwortes“ als Unternehmerkennzeichen nach § 5 II MarkenG. Der beklagte Händler verteidigte sich und schob die Schuld auf Amazon, da er das Firmenschlagwort nicht selbst eingegeben habe, sondern Amazon. Die Verkaufsplattform hängte nämlich das Produkt automatisch an die bereits vorhandene Produktseite desselben Produkts an. Doch schon das vorinstanzliche LG Bochum (Urt. v. 26.06.12 – 17 O 25/12) verwies darauf, dass der Händler seine Waren dort „aus eigenem Antrieb“ gelistet habe und sich das Verhalten von Amazon zurechnen lassen müsse. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass ihr nichts anderes übrigbliebe als sich an das Angebot anzuhängen, da beide die gleichen Produkte vertrieben. Das OLG hingegen meint, dass sich die Beklagte das Produkt von der Plattform entfernen können und müssen, wenn es nur unter der Verletzung von Markenrechten eingestellt werden könne.

Das Landgericht Berlin ordnete an, dass ein Verkäufer nicht länger Produkte der Antragstellerin unter ihrer Marke zu verkaufen darf und stellte in dieser Entscheidung eine Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung des Zweitverkäufers fest (Beschl. v. 25.11.11 – 15 O 436/11).

Als Konsequenz einer Markenrechtsverletzung drohen Unterlassungsansprüche, gepaart mit entsprechend hohen Schadenersatzansprüchen. Der Inhaber wird also genauso wie bei einer Urheberrechtsverletzung verlangen, dass der Verkauf ab sofort und für die Zukunft unterlassen wird, dass ihm Auskunft darüber erteilt wird, wie viele Produkte verkauft wurden und wird daran gemessen einen Ersatz des entstandenen Schadens geltend machen.

In einer ganz aktuellen und von unserer Kanzlei erlangten Entscheidung hat nun auch das Landgericht Bochum (Az. I-13 O 193/18) im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass ein Verkäufer nicht länger Produkte der Antragstellerin unter ihrer Marke zu verkaufen darf, sofern die Artikel nicht von ihr stammen. Das besondere an der Entscheidung des Landgerichts Bochum ist, dass es diesen Anspruch erstmalig auch gegenüber Amazon als Plattformbetreiber annahm und insoweit Amazon ein Handeln zum Schutz des Markeninhabers auferlegte. Damit können sich betroffene Markeninhaber und Händler nun auch direkt an Amazon wenden, um Markenrechtsverstöße zu unterbinden. Aufgrund der Globalität der Plattform kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Markenrechtsverletzungen durch Anbieter aus Asien, wodurch es betroffenen Markeninhabern unverhältnismäßig erschwert wird, die Markenrechte durchzusetzen. Durch die Entscheidung des Landgerichts Bochum wird nun ein effektiver Rechtsschutz gegenüber dem Plattformbetreiber ermöglicht. Betroffene Markeninhaber können gegen Amazon dieselben Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen wie gegen den Verkäufer, da Amazon spätestens durch das Ausfüllen des eigens von Amazon eingerichteten Formulars für Marken- und Urheberrechtsverletzungen Kenntnis über die Geschehnisse hat.

Zu beachten ist aber der Erschöpfungsgrundsatz, der für das Markenrecht in § 24 Abs. 1 MarkenG geregelt ist. Er besagt, dass der Markeninhaber Dritten das Verkaufen oder das Bewerben von Waren verbieten kann, die der Markeninhaber in der EU oder dem EWR in den Verkehr gebracht hat. Damit sollen Weiterverkäufer der Produkte vor markenrechtlichen Beschränkungen geschützt werden und der Handel mit den erworbenen Produkten erleichtert werden.

Was sollten betroffene Händler tun?

Zunächst bietet Amazon selbst die Möglichkeit, die Rechtsverletzungen zu melden. Dafür stellt die Verkaufsplattform ein Formular zur Verfügung, mit dem man Amazon über Marken- und Urheberrechtsverletzungen informieren kann. Die Meldung werde dann von Amazon geprüft und „entsprechende Konsequenzen“ eingeleitet. Oftmals bringt das aber nicht die gewünschte Lösung, da Amazon selbst von den Drittanbietern profitiert: Jeder verkaufte Artikel bringt Provision und niedrige Preise locken Kunden auf Amazons Webseite.

Da den Rechtsinhabern mit jedem von Drittanbietern verkauftem Produkt Geld entgeht, sollte nicht lange abgewartet werden, sondern eine Unterlassung gefordert und über eine Schadensersatzforderung nachgedacht werden. Ist der Zweitverkäufer nicht greifbar oder weist Amazon den geltend gemachten Anspruch nach der durchgeführten Prüfung zurück, so stehen Markeninhabern neben den Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Zweitverkäufer nun auch Unterlassungsansprüche gegen Amazon zu, die die Plattform dann zu einem Unterbinden der Markenrechtsverletzungen zwingen.WK LEGAL berät Markeninhaber bei dem Schutz und der Durchsetzung ihrer Rechte. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Ihre Rechte bei Amazon verletzt werden und Amazon den Schutz Ihrer Marke bisher verweigert hat.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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