Keine Umgehung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle durch Bestätigungsklauseln
Durch eine Klausel, mit der die Vertragsparteien bestätigen, dass sie die Bestimmungen eines Vertrags im Einzelnen „ausgehandelt“ haben, kann die Anwendung des AGB-Rechts nicht ausgeschlossen werden, weil einer solchen Bestätigungsklausel keine Bedeutung zukommt. Das hat der BGH mit Urteil vom 20. März 2014 entschieden (Az.: VII ZR 248/13) Der BGH-Entscheidung zugrunde liegender Sachverhalt Ein klagender Bauträger schloss mit einem Generalunternehmer einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung diverser Häuser. Der Bauträger und der Generalunternehmer erstellten als Annex […]
- Georg Schleicher
- 17. Februar 2016