AG München: Klare Trennung zwischen Kauf- und Garantievertrag
Rückabwicklungsrechte können nur gegenüber dem Vertragspartner aus dem Kaufvertrag geltend gemachten werden, nicht aber gegenüber dem Hersteller, wenn dessen Garantieversprechen lediglich ein Recht auf Austausch und/oder Reparatur beinhaltet. Der Entscheidung des Amtsgericht München (Az.: 121 C 22939/09) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb bei einem Händler ein Notebook der Beklagten. Dem Gerät war ein Garantievertrag der Beklagten beigefügt, wonach diese sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder zur Reparatur verpflichtete. Nach ca. einem […]
- Stefan Weste (M.B.L.)
- 27. Juli 2010