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Corona und der Sommerurlaub 2020

Guido Kluck, LL.M. | 17. Juni 2020

Der Sommerurlaub und die Schulferien rücken näher. Viele Familien haben ihren Sommerurlaub 2020 bereits vor dem Ausbruch des Corona-Virus gebucht und sind hin und her gerissen, ob sie ihre Reise antreten wollen oder nicht. Immerhin gibt es immer noch ein gewisses Infektionsrisiko und viele einzuhaltende Hygienemaßnahmen – beides kann die Urlaubsfreude deutlich trüben. Kann ich meinen Sommerurlaub nun noch stornieren, nachdem die Reisewarnungen aufgehoben werden?

Der Sommerurlaub 2020 als Pauschalreise

Wer eine Pauschalreise bucht, ist in der Regel besser geschützt als Individualreisende. Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wen mindestens zwei Reiseleistungen bei einem Anbieter gebucht werden, zum Beispiel Flug und Hotel.

Im deutschen Recht haben Pauschalreisende das Recht, ihre Reise vor Reiseantritt zu stornieren. In § 651h BGB heißt es offiziell „Rücktritt vor Reisebeginn“. Allerdings regelt diese Norm auch, dass der Reiseveranstalter im Fall einer Stornierung eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Diese bemisst sich an dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, den Ersparnissen des Veranstalters durch die Stornierung und der Möglichkeit zur anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen.

Ausnahme: außergewöhnliche Umstände

Es gibt jedoch eine entscheidende Ausnahme: Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Reisewarnung des Auswärtigen Amts

Durch das Corona-Virus ist eine solch außergewöhnliche Situation angenommen werden, in der die Reise erheblich beeinträchtigt wäre. Das Auswärtige Amt zudem bis zum 14. Juni 2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Diese wurde nun aber für viele Länder nicht verlängert. Auf die Warnung des Auswärtigen Amts können sich die Sommerurlauber also nicht mehr berufen.

Jedoch ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts auch nur als ein Indiz für außergewöhnliche umstände anzusehen und nicht als zwingende Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung. An dem konkreten Ort, an dem der Sommerurlaub 2020 verbracht werden soll, können dennoch massive Einschränkungen vorliegen. Ob dies der Fall ist, muss aber einzelfallbezogen ermittelt werden.

Wenn in einem Land zum Beispiel erst mal eine Quarantäne für einreisende Urlauber vorgeschrieben ist oder wesentliche Teile der Reise wie Ausflüge nicht stattfinden können, so ist eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit anzunehmen.

Sommerurlaub 2020: Was sollten betroffene Urlauber tun?

Wer einen Sommerurlaub geplant hat, sollte zunächst recherchieren, wie sich die Umstände am geplanten Urlaubsort gestalten. Können Ausflüge und Co stattfinden, wird der Flug überhaupt stattfinden und hat das gebuchte Hotel geöffnet? Stellt sich dabei heraus, dass mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist, stehen die Chancen für eine kostenlose Stornierung gut.

Lasen Sie sich am besten von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, welche Vorgehensweise in Ihrem Fall die beste ist. Wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen! Wir bieten Ihnen auf unserer Webseite unter anderem einen kostenlosen Assistenten für Ihre Reiserechte. Dieser hilft Ihnen bei der Einschätzung Ihrer Situation.

Außerdem haben wir ein Corona Helpdesk eingerichtet. Dort werden viele Fragen zum Thema Reiserecht beantwortet. Außerdem finden Sie dort unsere kostenlose Anwaltshotline. Klicken Sie hier, um den Helpdesk zu öffnen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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