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Der „fliegende Gerichtsstand“ im UWG bei Delikten im Internet ist abgeschafft

Guido Kluck, LL.M. | 1. März 2021

Das OLG Düsseldorf bekräftigte in einem Beschluss vom 16.02.2021 (Az. I-20 W 11/21), dass gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien nicht mehr bundesweit im Rahmen des „fliegenden Gerichtsstands“ vorgegangen werden kann

Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt 

Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Streit bzgl. irreführender Werbung. 

Ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen verlangte von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung von angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). 

Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte gleichermaßen mit einstweiliger Verfügung vom 15.01.2021 die Werbung!

Das werbende Unternehmen wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung. Sie hält das LG Düsseldorf darüber hinaus auch für unzuständig.

OLG unzuständig wegen neuer Regelungen!

Das OLG verweist auf die Neuregelung in § 14 Abs.2 UWG, die am 02.12.2020 in Kraft getreten ist. Der Gesetzgeber wollte im Rahmen der UWG-Reform des Gesetzes zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs (UWG), bei der es v.a. darum ging, das Geschäft mit missbräuchlichen Abmahnungen einzudämmen, die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ändern. 

Rechtstipp: Vor der Neuregelung ist es möglich gewesen, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstands“ auch bundesweit geltend zu machen. Nun ist die gerichtliche Zuständigkeit aber auf den Bezirk des gegen die Regeln Verstoßenden (zB. der Wohnort) beschränkte worden!

Nach § 14 Abs.2 S.1 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Gem. § 14 Abs.2 S.2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dabei wird in Satz 2 eine Einschränkung gemacht, dass bei (1.) Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder (2.)  Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Abs.3 Nr. 2-4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, nicht gilt, außer der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

Was ist der sog. „fliegende Gerichtsstand“?

Als „fliegenden Gerichtsstand“ bezeichnet man gem. § 32 ZPO die freie Wählbarkeit des Gerichtsstandes. Denn insbesondere bei Wettbewerbsverstößen im Internet konnte der Verletzer an jedem Ort gerichtlich belangt werden, an dem seine Website, über die der Verstoß begangen wurde, abrufbar ist.

Da eine Website natürlich überall in Deutschland aufzurufen ist, bedeutet das, dass der Verletzte den Verstoß vor jedem Gericht der Wahl geltend machen kann. 

Der „fliegender Gerichtsstand“ bewirkte vor allem, dass Klagen bei Gerichten eingereicht wurden, wo die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gericht der Rechtsauffassung des Verletzten entsprechend wird!

LG Auslegung zu § 14 Abs.2 UWG zu restriktiv

Das LG hatte diese Beschränkung auf Fälle begrenzt gesehen, in denen nur „internetspezifische Wettbewerbsverstöße“ geltend gemacht werden. Im konkreten Fall war dies aber nicht so und daher erachtete es den „fliegenden Gerichtsstand“ weiterhin als gegeben. Das OLG Düsseldorf sah hingegen keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Im vorliegenden Fall wäre daher ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig!

Fazit

Düsseldorf ist vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. 

Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.

Hintergrund der Änderung des § 14 Abs.2 UWG über die örtliche Zuständigkeit durch den Gesetzgeber ist allgemein die Verfolgung von im Internet begangenen Verstößen. Das OLG bekräftigte aber, dass sich aus der Neuregelung „Einschränkungen auf bestimmte im Internet begangene Verstöße nicht ergeben“.

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Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Hohe formelle Anforderungen nach neuem UWG – Wann ist eine Abmahnung wirksam?


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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