Gläubiger können unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragen. Nicht selten zahlen Schuldner, wenn ihnen ein Insolvenzantrag angedroht wird. Und dies insbesondere dann, wenn für die gesetzlichen Vertreter des Schuldners oder ihnen nach der Insolvenzordnung (InsO) gleichgestellte Personen eine Insolvenzantragspflicht besteht (§ 15a InsO). Denn stellen diese den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, haben sie mit straf-, zivil- und gewerberechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Haftstrafe, einer persönlichen Inanspruchnahme auf Schadensersatz und „Berufsverbot“ zu rechnen.
Ein scharfes Schwert, sollte man meinen. Dem ist jedoch der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit seiner Entscheidung vom 07.03.2013 – IX ZR 216/12 erneut entgegengetreten. Klar ist, dass die missbräuchliche Stellung eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger einen Anfechtungsgrund hinsichtlich daraufhin an den Antragsteller geleisteten Zahlungen des Schuldners darstellt (inkongruente Deckung – § 131 InsO). Der Insolvenzverwalter in einem dann doch eröffneten Insolvenzverfahren kann also von dem Gläubiger die geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Missbräuchlich ist ein Gläubigerinsolvenzantrag jedenfalls dann, wenn er ausschließlich mit dem Ziel gestellt wird, den erkanntermaßen insolvenzreifen Schuldner doch noch zu einer Zahlung zu bewegen (zuletzt: BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 117/11).
Im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger ist der BGH mit der vorliegenden Entscheidung noch einen Schritt weiter gegangen. Nicht nur die offensichtliche Drohung mit einem Insolvenzantrag kann die Rückforderung der daraufhin geleisteten Zahlungen rechtfertigen. Es reiche, „wenn der Gläubiger einen Insolvenzantrag zwar nicht ausdrücklich androhe, er ein derart geplantes Vorgehen aber „zwischen den Zeilen“ deutlich werden lasse“.
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