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DSGVO-Wahnsinn: Geht es nun den Klingelschildern an den datenschutzrechtlichen Kragen?

Guido Kluck, LL.M. | 31. Oktober 2018

Die im Mai in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union verfolgt an sich einen guten Zweck, der von vielen Menschen als positiv gesehen wird. Laut Art. 1 DSGVO enthält sie Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Die Verordnung soll die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.

Im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung und der Funktion von Daten als Wirtschaftsgut, war die Einführung strengerer Regelungen zum Umgang mit Nutzerdaten dringend notwendig und wünschenswert. Obwohl die Verordnung sich vor allem gegen große Unternehmen wie beispielsweise Google und Facebook richtet und diesen im Umgang mit Daten Einhalt gebieten soll, sorgte sie bisher vor allem für kleinerer Unternehmen und sogar im privaten Bereich für Unannehmlichkeiten und Verunsicherung. Dass die ergriffenen Maßnahmen, die vermeintlich zur Einhaltung der neuen Datenschutz-Regeln erforderlich sind, mitunter ein offensichtlich übertriebenes Maß annehmen, zeigt eine kürzlich aufgekommene Diskussion aus dem Bereich des Mietrechts.

Alles begann mit einem Mieter aus Wien, der sich gegenüber seinem Vermieter gegen die Nennung seines Nachnamens am Klingelschild des Hauses wehrte. Er sah darin im Rahmen der DSGVO einen Verstoß gegen den Schutz seiner Privatsphäre. Daraufhin beschloss die Vermietungsgesellschaft „Wiener Wohnen“ an allen ihren 220.000 Wohnungen die Klingelschilder entfernen und stattdessen Nummern anbringen zu lassen. Wer künftig noch seinen Namen an der Klingel genannt haben wolle, müsse selbst ein entsprechendes Klingelschild dort platzieren.

Diese Äußerung bezüglich der beabsichtigten Maßnahme sorgte auch bei deutschen Vermietern für reichlich Verunsicherung. So gab etwa der Verband Haus-und-Grund laut Medienberichten ebenfalls zunächst eine entsprechende Empfehlung zur Entfernung der Klingelschilder an seine rund 900.000 Mitglieder heraus.

Dieses Vorgehen erscheint jedoch aus rein praktischen Erwägungen reichlich übertrieben und weltfremd. Wie soll etwa die Zustellung von Post oder die Erreichbarkeit des Mieters in Notfällen gewährleistete werden, wenn sich etwa an großen Mietshäusern hunderte von Nummern anstatt von Namen befinden? Doch die Reaktion der Gesellschaften zeigt auch wieder einmal die große Verunsicherung, die mit Inkrafttreten der DSGVO hervorgerufen wurde. Doch wie ist die rechtliche Lage tatsächlich zu beurteilen?

Natürlich ist es auch nach dem 25. Mai 2018 noch möglich Klingelschilder an Hauseingängen und Wohnungen anzubringen. Das verrät schon ein Blick auf den Anwendungsbereich der Verordnung. Denn nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung nur für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung von Daten, die in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Zwar ließen sich Klingelschilder mit entsprechender Begründung zumindest im Zusammenhang mit etwa der Hausnummer noch als personenbezogene Daten auffassen, doch werden diese Daten in keinem Falle automatisiert oder in einem Datensystem gespeichert. Aus diesem Grund fallen Klingelschilder schon von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Zwar muss ein Vermieter gegebenenfalls ein Klingelschild auf Wunsch des Mieters entfernen, doch ist es keinesfalls erforderlich alle Klingelschilder ohne die Äußerung eines entsprechenden Wunsches durch den Mieter entfernen zu lassen.

So sieht dies unter anderem auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff, die kürzlich eine entsprechende Erklärung abgab. Ihrer Aussage nach stellt das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Datensystemen dar, weshalb die DSGVO in diesem Bereich nicht zur Anwendung komme.

Vermieter dürfen also auch in Zukunft Klingelschilder mit Namen der Mieter auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung anbringe.

Die streitige Frage lässt sich rechtlich also recht einfach lösen. Doch dass es überhaupt zu solch einer lächerlich anmutenden Diskussion kommen konnte, zeigt einmal mehr wie viel „Angst und Schrecken“ die DSGVO in unzähligen Bereichen des täglichen Lebens verbreitet, nicht zuletzt aufgrund der deutlich gestiegenen Bußgelder, die bei einem Verstoß verhängt werden können. Zugegebenermaßen sind die von der EU getroffenen Formulierungen im Regelungswerk teilweise recht unglücklich und hätten deutlich eindeutiger und leichter verständlich ausfallen könne. Dennoch empfiehlt sich ein besonnener und gewissenhafter Umgang mit den neuen Normen. Bevor aus Panik vor Abmahnungen sinnlose und kostenintensive Maßnahmen getroffen werden, die vermeintlich zur Einhaltung erforderlich sind, sollte zunächst ein objektiver Blick auf die vorhandenen Vorschriften geworfen und bei Unsicherheit fachlicher Rat eingeholt werden.

Immerhin verfolgt die Verordnung mit dem Datenschutz an sich einen guten Zweck und ein wichtiges Thema. Zudem wird in Zukunft durch vermehrte Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex die Rechtssicherheit steigen. Auch im Hinblick auf die DSGVO heißt es also Ruhe bewahren und keine voreiligen Entscheidungen und Maßnahmen treffen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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