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DSGVO: Was beinhaltet das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten?

Guido Kluck, LL.M. | 26. Mai 2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 04.05.2023 (Az. C-487/21) zum Thema Auskunftsanspruch der DSGVO. Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten zur Verfügung gestellt wird. 

Was das genau bedeutet und wie genau diese Kopie auszusehen hat, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Rechtsstreit mit Kreditauskunftei 

Die Kreditauskunftei CRIF liefert auf Verlangen ihrer Kunden Informationen über die Zahlungsfähigkeit Dritter. Daher verarbeitet sie die persönlichen Daten der Kunden, und so auch die des Klägers. Dieser beantragte bei CRIF auf der Grundlage der DSGVO Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Außerdem bat er um Zurverfügungstellung einer Kopie der Dokumente, nämlich E-Mails und Auszüge aus Datenbanken, die u.a. seine Daten enthalten, „in einem üblichen technischen Format“.

CRIF übermittelte nur Liste 

Die Kreditauskunftei übermittelte daraufhin eine Liste mit den personenbezogenen Daten des Klägers, jedoch nicht über sämtliche seiner Daten, beispielsweise Dokumente wie E-Mails und Auszüge aus Datenbanken. 

Wie weit reicht das Auskunftsrecht? 

Der EuGH ist der Rechtsauffassung, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten zur Verfügung gestellt wird. 

Mit seinem Urteil erläutert der EuGH den Inhalt und den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. 

Wie müssen die Daten zu Verfügung gestellt werden?

Das Auskunftsrecht geht also laut EuGH sehr weit. Es fordert, dass dem Betroffenen eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zur Verfügung gestellt werden. 

Keine Legaldefintion des Begriffs „Kopie“ 

Die DSGVO definiert den Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 2 DSGVO nicht näher. Jedoch geht der EuGH davon aus, dass unter „Kopie“ der gewöhnliche Sinn dieses Begriffs zu berücksichtigen ist, der die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift bezeichnet, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten nicht dieser Definition entspräche.

Dreigeteilter Auskunftsanspruch

Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO ist dreigeteilt. Betroffene können verlangen, dass der für die Daten Verantwortliche bestätigt, ob ihn betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. 

Rechtstipp: Werden Daten verarbeitet, steht dem Betroffenen auch ein Recht auf Auskunft über diese Daten zu. Zusätzlich kann er nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO den Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten fordern. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie folgt dabei in dem Umfang dem Auskunftsanspruch.

Ein Beispiel aus der Praxis: Nach einer Kündigung könnte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben und dann mit dem Arbeitgeber einen Vergleich aushandeln, um eine Abfindung festzulegen. Und hier kommt es dann oft zu der Geltendmachung des DSGVO-Auskunftsanspruchs: Oft akzeptiert der Arbeitgeber die zu hohe Abfindung nicht – der Arbeitnehmer macht daraufhin den „DSGVO-Auskunftsanspruch“ gem. Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Dieser Anspruch auf der DSGVO ist, wie bereits dargestellt, ein sehr weitgehender Auskunftsanspruch, der häufig für den Arbeitnehmer mit großem Aufwand verbunden ist. Oft knickt an dieser Stelle der Arbeitgeber ein und zahlt lieber die überhöhte Abfindung. 

Hier teilen sich die Lager: Verbraucher- und Arbeitnehmervertreter plädieren für einen umfassenden Auskunfts- und Kopieanspruch. Von den Auskunftspflichtigen, insbesondere Arbeitgebern, wird die vermehrte prozesstaktische Nutzung des Anspruchs aufgrund des Umfangs abgelehnt. 

Fazit 

Der Umfang und die Reichweite des DSGVO-Auskungdtsanspruchs geht auch laut EuGH sehr weit. Das bestätigt die deutsche Rechtsprechung, die in verschiedenen Urteilen bereits einen weitreichenden Auskunftsanspruch bestätigt. 

Für Unternehmen bedeutet es, dass sie diesem Anspruch in vollen Umfang und weitreichend nachkommen müssen. Die betroffenen Personen können dies sonst einklagen.

Zu erwähnen ist auch, dass Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO hohe Bußgelder vorsieht. Diese können bis zu 20 000 000 EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist, betragen.

Außerdem haben Personen, denen keine oder keine vollständige Auskunft erteilt wurde, gem. Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Entschädigung. Wir setzen diesen für Sie durch! Die Anwaltskosten trägt das Unternehmen, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Informieren Sie sich hier über unseren Service.

Sie haben Fragen zum Datenschutz und DSGVO? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne! 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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