Warning: session_start(): Cannot start session when headers already sent in /var/www/html/includes/auth.inc.php on line 2

EuGH und BGH stärken Fluggastrechte

Guido Kluck, LL.M. | 2. August 2019

In zwei aktuellen Entscheidungen des EuGH (11.07.2019 – C-502/18) und BGH (16.04.2019 – X ZR 93/18) sprechen die Gerichte den klagenden Passagieren eine Entschädigung wegen verspäteter Flüge zu. In beiden Fällen ging es um Verspätungen, die bei Teilflügen entstanden und für 8 bzw. 9 Stunden Verspätung sorgten.

Der Fall des EuGH

Der EuGH hatte sich aktuell mit einem Fall rund um Fluggastrechte zu beschäftigen, in dem elf Fluggäste von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok flogen. Der erste Teilflug war pünktlich, der zweite hatte jedoch über 8 Stunden Verspätung. Dieser lief über eine sogenannte Codesharing-Vereinbarung, bei der sich mehrere Fluggesellschaften die Durchführung eines Fluges teilen. Die erste Fluggesellschaft (České aerolinie) weigerte sich, eine Entschädigung für die Verspätung der Etihad Airways zu zahlen, die kein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 2 c) der Verordnung Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) sind. Der EuGH jedoch nahm die erste Fluggesellschaft in die Pflicht.

Die erste Airline schuldet Entschädigung!

Die Teilflüge, die zusammen gebucht wurden, bilden eine Gesamtheit, wobei beide Fluggesellschaften „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ist gemäß Art. 2 b) der Verordnung sind und eine Entschädigung gem. Art. 5 ff. der Verordnung schulden.

Die Fluggesellschaft des ersten Fluges ist nach dem Beförderungsvertrag auch für den zweiten Teilflug verantwortlich. Dieses könnte sich bei der anderen Fluggesellschaft schadlos halten, müsse den Passagieren aber das Geld auszahlen. Das gilt auch bei Zielflughäfen und Airlines in bzw. aus Drittländern.

Der Fall des BGH

Der Fall des BGH war ähnlich, aber doch etwas anders. Die Passagiere flogen von Stuttgart nach Colomba. Dazwischen gab es wegen der großen Distanz Zwischenstopps in Belgrad und Abu Dhabi. Wegen einer Verspätung von knapp einer Stunde beim ersten Flug verpassten die Passagiere ihre Anschlussflüge und landeten neun Stunden zu spät in Colombo.

Der BGH sprach den Passagieren jeweils 600 Euro Entschädigung gem. Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung zu. Der Einwand der Fluggesellschaft, dass die Verspätung des ersten Fluges unter 3 Stunden betrug und daher die Entschädigung nicht gezahlt werden müsse, griff nicht durch. Der BGH machte klar, dass es allein auf die Verspätung am Zielflughafen ankommt. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen. Auch der Umstand, dass die Fluggesellschaften der letzten Teilflüge keinen Sitz in der EU haben, ändert an der Pflicht zur Zahlung der Entschädigung nichts, so der BGH. Die Fluggastrechte-Verordnung ist auch dann anwendbar, wenn bei einer einheitlichen Buchung der Zielflughafen in einem Drittstaat liegt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der in die Verordnung fallende Zubringerflug einer einheitlichen Buchung verspätet war. Direktflüge sollen nicht privilegiert werden. Das Erreichen des Zielorts war vertraglich vereinbart, und zwar über direkte Anschlussflüge. Dass diese nicht von der ersten Fluggesellschaft durchgeführt wurden, sei unerheblich.


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/plugins/advanced-custom-fields-pro/includes/api/api-template.php on line 471

Jetzt teilen:


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/functions.php on line 273

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS


Notice: Undefined variable: pdo in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20

Fatal error: Uncaught Error: Call to a member function query() on null in /var/www/html/cta-werbung.php:20 Stack trace: #0 /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/single.php(279): include() #1 /var/www/html/blog/wp-includes/template-loader.php(106): include('/var/www/html/b...') #2 /var/www/html/blog/wp-blog-header.php(19): require_once('/var/www/html/b...') #3 /var/www/html/blog/index.php(17): require('/var/www/html/b...') #4 {main} thrown in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20