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Fitnessstudio muss Kunden korrekt über die Rechtslage zu Corona-Schließungen informieren

Guido Kluck, LL.M. | 4. Mai 2022

In der Pandemie hatten es Fitnessstudios nicht leicht. Aufgrund von Betriebsschließungen und fehlenden Einnahmen, mussten viele Studios sogar schließen. Das Fitnessstudio East Bank Club The Fitness Factory GmbH zog während der coronabedingten Betriebsschließung weiterhin die Mitgliedsbeiträge ein und „informierte“ die Kunden in einer E-Mail nur über zwei Möglichkeiten, entweder einen Gutschein für einen Monat kostenloses Training oder die Vertragsverlängerung um einen Monat nach Ende der Laufzeit. Verschwiegen hat das Unternehmen aber die konkrete Rechtslage! Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage war das Unternehmen zur Auszahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Das Landgericht Berlin urteilte daher am 09.12.2021 (Az. 52 O 158/21), dass das Vorgehen des Fitnessstudios wettbewerbswidrig war. 

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie auf unserem Blog!

Kam es nicht zum Leistungsausfall? 

Die Betreiber des Fitnessstudios argumentierten vor dem LG Berlin, dass es gar nicht zum Leistungsausfall gekommen sei, da sie ein Alternativprogramm für das Training während der Schließzeit angeboten haben. Demnach bestünde für die Kunden kein Anspruch auf Auszahlung der Beiträge. 

Alternativprogramm für Kunden nicht zumutbar 

Das Landgericht folgte der Auffassung der Betreiber nicht und legte sich fest, dass das Alternativprogramm für Kunden nicht zumutbar gewesen sei. Typisch für ein Fitnessstudio ist, dass man ein Training vor Ort mit Geräten anbietet. Ein Alternativprogramm führt nicht zum gleichen Effekt. 

Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG

Darüber hinaus stellten die Richter eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG fest. „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Kunden haben die Mitteilung des Studios so verstanden, dass eine Möglichkeit der Rückerstattung nicht in Betracht kommt. 

Rechtstipp: Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft (§ 5 Abs. 2 UWG).

Fitnessstudio verschleierte Kundenrechte

Viele Fitnessstudios verlängerten Verträge um die Schließzeit oder fordern Beiträge ohne Rechtsgrund ein. Fakt ist aber, dass es keine gesetzlichen Grundlage für eine Vertragsverlängerung gab. Grundsätzlich gilt, dass wenn ein Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringt, Kunden auch nicht zahlen müssen. 

Rechtstipp: War Ihr Fitnessstudio vorübergehend geschlossen, können Sie für diesen Zeitraum die Leistung – sprich Zahlung – verweigern. Es ist durchaus möglich, dass Anbieter das anders sehen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten und fordern Ihr Geld zurück!

Fazit

Das Fitnessstudio konnte sich vor dem Landgericht nicht von dem Vorwurf frei machen, dass es absichtlich eine Irreführung der Verbraucher erzeugen wollte, indem es in der Mitteilung zwar rechtliche Möglichkeiten der Vertragsgestaltung im Rahmen der Schließzeit aufzeigte, jedoch die rechtliche Möglichkeit der Auszahlung der Mitgliedsbeiträge vollkommen außen vor ließ. 

Die Entscheidung des LG Berlin bestätigt unsere Rechtsauffassung in vollem Maße. Wir sehen es auch nicht als Alternative, dass die Vertragslaufzeit verlängert wird, wenn Kunden das nicht wünschen. Man könnte maximal über eine Gutscheinlösung nachdenken, aber auch nur, wenn sich der Kunde weiterhin für die Zeit des Gutscheins an das Studio binden möchte. Aber hierzu sind Verbraucher selbstverständlich nicht verpflichtet. Sprechen Sie mit uns! Wir helfen Ihnen gerne bei der rechtlichen Geltendmachung Ihrer Rückforderungsansprüche. Fordern Sie zu viel bezahlte Beiträge zurück! 

Aus dem Urteil geht erneut hervor (zuvor auch schon u.a. LG Osnabrück, Urt. v. 09.07.2021, Az. 2 S 35/21), dass das Anbieten eines Online-Angebots auch nicht das weitere Abbuchen der Fitnessstudiobeiträge rechtfertigt. 

Sie haben Fragen zum Thema Rückerstattungsansprüche? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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