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Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG

Guido Kluck, LL.M. | 1. Juni 2010

Vor kurzem haben wir unsere Aktion „Frage der Woche“ gestartet. Aus den uns zugesandten Fragen suchen wir dabei die Themen aus, die am meisten nachgefragt werden. Wir möchten uns auf diesem Wege zunächst für Ihre Fragen bedanken.

In der vergangenen Woche erreichten uns eine Vielzahl an Zuschriften zu dem Thema „Abmahnung“ und Voraussetzungen des § 97 a Abs.2 UrhG, mit anderen Worten: „Wann erhält man die Privilegierung, dass die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- gedeckelt sind“?

Die Regelung des § 97 a Abs.2 UrhG findet dann Anwendung, wenn 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

  1. erstmalige Abmahnung in
  2. einfach gelagerten Fällen mit einer nur
  3. unerheblichen Rechtsverletzung
  4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

1. Erstmalige Abmahnung
Eine erstmalige Abmahnung liegt dann vor, wenn der Abgemahnte bisher keine identische oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerte Verletzungshandlungen im Verhältnis zu dem abmahnenden Rechteinhaber begangen hat.

Es kommt also auf das Verhältnis zwischen Abmahnendem und Abgemahnten an. Sofern das Verhältnis zwischen Abgemahntem und Rechteinhaber erstmalig betroffen ist, handelt es sich um eine erstmalige Verletzungshandlung. Unschädlich ist auch eine bereits vorher erhaltene Abmahnung von einem anderen Rechteinhaber. Auch in diesem Fall kann noch von einer erstmaligen Abmahnung ausgegangen werden.

2. Einfach gelagerter Fall
Um einen einfach gelagerten Fall handelt es sich, wenn  der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Rechtsverletzung, auch für einen geschulten Nichtjuristen, quasi auf der Hand liegt.

3. Unerhebliche Rechtsverletzung
Eine unerhebliche Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn die Rechtsverletzungen sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers beschränken und den Rechten des Rechteinhabers mit der bloßen Unterlassung entsprochen werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass der bloße Hinweis auf ein Handeln im privaten Bereich nicht ausreichend ist, da dies eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung für die Reduzierung des Erstattungsanspruchs ist.

Doch wann handelt es sich nach Art und Ausmaß der Rechtsverletzung um nur einen geringfügigen Eingriff? Relevant hierbei soll zunächst ausschließlich die aktuelle Einschätzung in der Rechtsprechung sein, denn sowohl die Anwälte der Rechteinhaber als auch die Anwälte der Betroffenen finden eine Vielzahl an Argumenten, warum (k)ein geringfügiger Eingriff vorliegen soll.

Einigkeit scheint in der Rechtsprechung dann zu bestehen, wenn lediglich ein einzelnes Musikwerk öffentlich zugänglich gemacht wurde. In diesem Fall liegt nach den regelmäßigen gerichtlichen Entscheidungen nur ein geringfügiger Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers vor.

Nach Ansicht des LG Köln (Urteil vom 21.04.2010, AZ: 28 I 596/09) handelt es sich nicht mehr nur um einen geringfügigen Eingriff, wenn ein ganzes Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird. Dagegen sieht das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 1. Februar 2010, AZ: 20 C 2353/09-75) die Voraussetzungen an einen geringfügigen Eingriff auch dann als erfüllt an, wenn ein ganzes Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht wurde und kehrt damit von seiner bisherigen, der Ansicht des LG Köln entsprechenden Ansicht, ab (Amtsgericht Frankfurt  AZ  31 C 1514/09 – 10 vom 24.11.2009   sowie Amtsgericht Frankfurt vom 26.10.2009, AZ 31 C 1685/09 -23 und Amtsgericht Frankfurt  vom 16.10.2009, AZ 31 C 1684/09 – 23 ).

In gleicher Weise uneinig sind die Gerichte bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 97 a Abs.2 UrhG auf das öffentliche Zugänglichmachen von Filmwerken. Nach der Ansicht der Kölner Gerichte liegt kein nur geringfügiger Eingriff in die Rechte des Abmahnenden vor. Hingegen zeigen Tendenzen, dass die Gerichte geneigt sind § 97 a Abs.2 UrhG auch auf Filmwerke anzuwenden (AG Halle, Urteil vom 24.11.2009, AZ: 95 C 3258/09).

4. Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2004,860 – Internetversteigerung) sind an die Voraussetzungen des Handelns außerhalb des geschäftlichen Verkehrs keine hohen Anforderungen zu stellen. Damit ist dieses Kriterium erfüllt, wenn ein Handeln im reinen Privatbereich vorliegt.

Hingegen gehört zum Handeln im geschäftlichen Verkehr jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein private, amtliche oder geschäftsinterne Angelegenheiten betrifft, wobei es nicht auf einen Erwerbszweck oder eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt.

Wir hoffen, dass Ihre Fragen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 97 a Abs.2 UrhG beantwortet sind und freuen uns auf Ihre Kommentare.

Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie uns einfach Ihre Frage als „Frage der Woche“.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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