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Geld zurück für Bausparer

Guido Kluck, LL.M. | 9. November 2016

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 8. November 2016 (AZ: XI ZR 552/15) entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Durch eine solche Klausel würde durch die Bausparkasse ein nicht laufzeitabhängiges ausgestaltetes Entgelt erhoben, welches nicht dem gesetzlichen Leitbild entsprechen würde. Hierdurch würde der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden in unzulässigerweise abgewälzt. Aus diesem Grunde sei die Klausel unwirksam.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein älterer Bausparvertrag zu Grunde, welcher eine Klausel vorsah, wonach der Bausparer für den Fall der Inanspruchnahme eines Darlehens eine sog. Darlehensgebühr zusätzlich zu den Kreditzinsen zahlen müsse. Bei einem Kredit in Höhe von 30.000 Euro fallen so 600 zusätzlich zu den Kreditzinsen an.

Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes handele es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist werde. Dies widerspreche jedoch dem gesetzlichen Leitbild.

Die gesetzliche Regelung des Darlehensvertrages sieht gemäß §488 Abs. 1 S.2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vor. In dem konkreten Fall wurde darüber hinaus ein laufzeitunabhängiges Entgelt in Höhe von 2% der Kreditsumme vertraglich vereinbart. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes sei jedoch das gesetzliche Leitbild auch für Bausparverträge maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig unwirksam, da diese mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar seien. Die dieser ständigen Rechtsprechung zu Grunde liegenden Erwägungen seien auch auf Bausparverträge anwendbar. Der BGH vertrat die Ansicht, dass diese Gebühr allein der „Abgeltung“ des Verwaltungsaufwands der Bausparkassen diente. Die Bausparkassen dürften die somit im Eigeninteresse erhobenen Gebühren deshalb nicht auf ihre Kunden abwälzen. Damit weiche eine derartige Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und sei deshalb unwirksam.

Betroffene Verbraucher älterer Bausparverträge können gegen diese Klausel vorgehen, wenn sie ihr Darlehen erst beantragen wollen oder bereits gezahlte Gebühren zurückverlangen, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist.

Die gesetzliche Frist für den Eintritt der Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Dies bedeutet mit Blick auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes, dass alle Darlehensgebühren, die ab dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, noch bis Jahresende zurückverlangt werden könnten. Verbraucher, die hierfür betroffen sind, sollten in jedem Fall schnell handeln, um eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Bausparkasse über den Eintritt der Verjährung zu vermeiden!

Ob auch Verbraucher bereits gezahlte Darlehensgebühren zurückverlangen können, wenn die Darlehensgebühr vor dem 1. Januar 2014 gezahlt wurde, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt. Allerding sprechen gute Gründe für eine 10jährige Verjährungsfrist. Die 10jährige Verjährungsfrist greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Kreditgebühren dann ein, wenn die Rechtslage selbst für Juristen unklar war und „höchstrichterliche“ Urteile Rückzahlungsforderungen zuvor verwehrt hatten. In solchen Fällen kann Verbrauchern nicht zugemutet werden, innerhalb der kurzen Verjährung von drei Jahren Klage zu erheben. Zu dieser Frage äußerte sich der BGH in seinem Urteil vom Dienstag aber noch nicht, so dass eine diesbezügliche Entscheidung für Bausparverträge noch aussteht.

Sie haben einen Bausparvertrag mit einer vertraglich vereinbarten Darlehensgebühr? WK LEGAL bietet betroffenen Verbrauchern eine kostenlose Prüfung ihrer Verträge, so dass Verbraucher sicher sein können, ob ihnen ein Anspruch gegen die Bank zusteht. Weitere Informationen hierzu sowie einen Musterbrief für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche finden Sie auf unserer Themenseite unter www.wklegal.de/thema/bausparer


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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