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Hun­de­k­lei­dung darf nicht „The Dog Face“ heißen

Guido Kluck, LL.M. | 15. Juli 2022

Die Marke „The North Face“ siegte vor dem OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 28.06.2022 – Az. 6 W 32/22) in einem Markenstreit mit der Marke „The-Dog-Face“. Um was es da ging und wie es zu dem Urteil, erfahren Sie auf unserem Blog!

Sachverhalt 

Die Marke „The North Face“ ist unter anderem für Bekleidung eingetragen und die Antragsgegnerin vertreibt hingegen online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit dem Zeichen „The Dog Face“. 

Im Eilverfahren machte die Antragstellerin Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht geltend, das jedoch das Verfahren abgewiesen hatte. 

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun aber Erfolg. Demnach kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet.

Verwechsungsgefahr: nein! Zeichenähnlichkeit: ja!

Das Urteil der zuständigen Richter betonte, dass es keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken gebe, das wäre auch ohnehin nicht erforderlich. Es käme nur darauf an, dass die Zeichen eine Ähnlichkeit aufweisen, was in diesem Fall bejaht wurde. 

Demnach lehnt sich die Wortfolge „The Dog Face“ erkennbar an die Marke „The North Face“ an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei (eventuell schon eine notorische Bekanntheit) und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitzt, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin.

Warenähnlichkeit 

Schließlich liegt dem Urteil zu folge auch deswegen eine Ähnlichkeit vor, weil die Waren ähnlich sind (Outdoor-Kleidung und Tierbekleidung).

Hier genügt es, wenn das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Wann ist eine Marke ähnlich?

Der Vergleich zweier Marken hat im Markenrecht in drei Kategorien zu erfolgen, nämlich in Klang, Bild und Bedeutung. Nach der deutschen Rechtsprechung genügt die Markenähnlichkeit in einer dieser Kategorien.

Rechtstipp: Weil die Markenähnlichkeit grds. nur in einer Kategorie vorliegen muss, sind Unähnlichkeiten in den anderen Kategorien nicht geeignet, die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken abzusprechen.

Wann aber liegt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vor? 

Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggfs. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EUGH Aktenzeichen C-39/97). Anders gesagt, wenn beide Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden können.

Grundlage der Bewertung bilden auch die relativen Eintragungshindernisse gem. Art. 8 Abs.1 UMV (Unionsmarkenverordnung).

Rechtstipp: Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt. Dabei kommt es neben den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG explizit genannten Voraussetzungen der Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit und der Waren/ Dienstleistungsidentität bzw. –ähnlichkeit, besonders auf eine ungeschriebene Voraussetzung an: der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Fazit 

Das Zeichen „The Dog Face“ darf nicht mehr im Zusammenhang mit Tierbekleidung verwendet werden. Das Ziel des Markenschutzes ist sehr vielseitig. So kann es um Schutz des „guten Rufs“ und der Qualitätserwartung an die Marke, auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen an der Marke gehen, die andere versuchen auszunutzen. So könnte es auch in diesem Fall gelagert sein. Auch begründet das Recht an einer Marke ein absolutes Schutzrecht gegenüber Dritten. Das ist mit dem Patentschutz zu vergleichen. Da das Recht als absolutes Schutzrecht so wichtig ist, sollten Sie sich immer frühzeitig um einen Markenschutz bemühen. Wir können für Sie die Markenrecherche durchführen und Sie im Bedarfsfall auch hinsichtlich des Design o.ä. rechtlich beraten. Sprechen Sie uns an!

Haben Sie schon eine Abmahnung erhalten, sollten Sie in jedem Fall ruhig bleiben und sich rechtlich beraten lassen. Achtung: Zahlen Sie nicht zu voreilig eine Forderung. Das könnte bereits als ein Schuldanerkenntnis gewertet werden. Wir haben schon etliche Abmahnungen erfolgreich abwehren bzw. deren Umfang reduzieren können. Melden Sie sich bei uns und holen sich eine kostenlose Ersteinschätzung ein!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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