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Markenverletzung durch Anhängen an Amazon-Angebote?

Guido Kluck, LL.M. | 28. Mai 2021

Wir berichteten schon auf unserem Blog über die Rechtsproblematik wenn Amazon-Händler nicht auf die automatische Bilderzuordnung auf der Verkaufsplattform achten und, dass Amazon-Händler daher ihre Angebote regelmäßig überprüfen müssen.

Nun urteilte das OLG Köln (Urt. v. 26.03.2021, Az. 6 U 11/ 21), dass dadurch eine markenrechtlichen Verletzung vorliegt.

Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Problem: ASIN

Amazon-Händler, die auf Amazon Marketplace verkaufen wollen, kommen nicht um das Programm ASIN (Amazon Standard Identification Number) herum. Das ist eine Art betriebsinterner Katalog, der dafür sogt, dass Produkte nur einmal gelistet werden. 

Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert. So kann ein Angebot für zB. unverpackte Waren mit der Abbildung von originalverpackten Waren erscheinen.

Möchte ein weiterer Anbieter auch das identische, bereits gelistete Produkt verkaufen, muss er sich dem Erstanbieter anschließen. Vertreibt der Erstanbieter das Produkt allerdings unter einer eigenen Marke, begeht der neue Verkäufer durch die automatische Bebilderung sogleich eine Markenverletzung. Damit riskiert er eine Abmahnung!

Rechtstipp: Die Markenverletzung wird durch den Programmalgorithmus ASIN von Amazon quasi automatisch begangen. Jedoch ist der Verkäufer in der Pflicht sein Angebot regelmäßig zu überprüfen, dass die Bilder mit dem tatsächlichen Produkt übereinstimmen.

Sachverhalt in diesem Fall

Ein Anbieter von Lebensmitteln und Getränken ist Inhaberin der Wortmarke „lifestyledrinkz“, die für eine Vielzahl an Lebensmitteln eingetragen ist. Im September 2020 hat diese dann feststellen müssen, dass die jetzige Antragsgegnerin auf Amazon Bonbons und alkoholische Getränke (Bud Light) unter der Verwendung der Bezeichnung „lifestyledrinkz“ anbot. Daher erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegnerin, der sich wiederum in Berufung an das OLG Köln wandte.

Unterlassungsanspruch besteht nur dem Grunde nach

Im Ausgangspunkt besteht, nach Ansicht des OLG Köln. ein Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG. Jedoch ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Antragsstellerin, nach Ansicht der zuständigen Richter, rechtsmissbräuchlich. Demnach kann die Antragstellerin den an sich bestehenden Anspruch nicht durchsetzen.

In diesem Fall ist es aber so, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, dass als „Marke“ unterhalb der eigentlichen Artikelbezeichnung im oberen Bereich der Darstellung des jeweiligen Produktangebots auf der Plattform Amazon.de die Marke des Produktes benannt ist. Dies stelle regelmäßig eine Wiederholung der bereits in der Überschrift genannten Produktmarke dar

Wichtig: Dass die Produktmarke auf der Plattform Amazon.de regelmäßig an der genannten Stelle angegeben wird, so dass der Verkehr sich an eine entsprechende Bezeichnung gewöhnt hat, ergibt sich auch aus den Verkäuferbedingungen für ein Angebot auf dem Amazon Marketplace. 

Rechtstipp: In den Bedingungen ist festgelegt, dass eine Marke „kein anderer Name sein (darf), der nicht auf den Markenprodukten oder – verpackungen angegeben ist“ (vgl. Bl. 90 eA). 

Da sich die große Mehrheit der Händler auf dem Amazon Marketplace an diese Vorgabe hält, ist aufgrund der entsprechenden Bedingungen ein Rückschluss auf die entsprechenden Gewohnheiten und damit auch auf die Verkehrsauffassung möglich.

Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragsstellerin

Der Geltendmachung der Ansprüche aus § 14 MarkenG steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 242 BGB entgegen. Die Geltendmachung der Ansprüche der Antragsstellerin ist als unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG anzusehen. Sie hat die Eintragung der Marke nämlich in unlauterer Weise vorgenommen. Die Antragstellerin wollte nämlich eine Sperrwirkung gegenüber Wettbewerbern entfalten und somit ein Mittel im Wettbewerbskampf ausnutzen!

Rechtstipp: Mit einer unlauteren Markeneintragung entfremdet man den Zweck der Marke. Eine Behinderung liegt vor, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. 

Fazit

Die Antragsgegnerin hat durch die Vorlage der „Richtlinie zur ASIN-Erstellung“ des Amazon Marketplace glaubhaft gemacht, dass ein Produkt nur einmal unter einer sogenannten „ASIN“ angeboten werden darf. Dies hat zur Folge, dass der erste Anbieter eines bestimmten Produktes ein Angebot erstellen muss. An dieses kann und muss sich ein weitere Anbieter „anhängen“. Den weiteren Anbietern ist es untersagt, für dasselbe Produkt ein neues Angebot unter einer neuen „ASIN“ zu erstellen. 

Die Berufung der Antragsgegnerin war demnach erfolgt, weil ein Unterlassungsanspruch gegen sie verneint wurde.

Ein unterhalb der Artikelbezeichnung auf dem Portal Amazon.de als „Marke“ eingetragenes Zeichen wird in der Regel als Herkunftshinweis des Produktes wahrgenommen. 

Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Anbieter auf dem Amazon-Marketplace, der als erster ein Angebot erstellt und so eine ASIN generiert, als „Marke“ eine Marke einträgt, die entgegen den Richtlinien des Marketplace-Betreibers nicht auf dem Produkt oder dessen Verpackung abgedruckt ist, und sodann gegen Verkäufer vorgeht, die sich diesem Angebot anschließen.

Wenn Sie eine markenrechtlichen Abmahnung erhalten haben, sollten Sie in keinem Fall vorschnell unterzeichnen, sondern mit einem Fachanwalt für Markenrecht Kontakt aufnehmen.

Sie haben Fragen zum Thema ASIN und Markenrechtsverletzungen? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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