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OLG Frank­furt stellt E-Scooter mit Autos gleich

Guido Kluck, LL.M. | 9. Juni 2023

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. urteilte am 08.05.2023 (Az. 1 Ss 276/22), dass derjenige, der sich einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter schuldig macht, in aller Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 

Wir fassen für Sie das oberlandesgerichtliche Urteil auf unserem Blog zusammen!

Wer darf E-Scooter nutzen?

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Mofa-Prüfbescheinigung oder eine Helmpflicht gibt es nicht. Vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung samt Versicherungsaufkleber mit Anti-Fälschungs-Hologramm hinten am Fahrzeug. Bei der Nutzung der Geräte auf Radwegen bzw. öffentlichen Straßen ergeben sich haftungsrechtlich relevante Fragen. Von besonderem Interesse dürfte dabei die Haftung des Fahrers und des Halters sein, wenn es zu einem Unfall kommt.

E-Scooter-Fahrt mit 1, 64 Promille 

Im vorliegenden Fall fuhr ein Angeklagter mit 1,64 Promille auf einem E-Scooter nach Hause, da er wegen der Promillegrenze nicht mehr Auto fahren wollte. Jedoch gilt für E-Scooter das Gleiche wie für Autos. 

Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB

Der Angeklagte machte sich gem. § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, da er mit mehr als 1,1 Promille ein motorisiertes Gefährt nutzte. 

Rechtstipp: Auch das Fahren mit den Fahrrad wäre verboten gewesen. Hier gilt eine Strafbarkeit ab 1,6 Promille. 

In § 316 StGB heißt es: „Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 StGB

So weit ist die rechtliche Konsequenz klar. Allerdings begann daraufhin ein Streit um die Entziehung der Fahrerlaubnis. In § 69 Abs. 1 StGB heißt es: „Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Führen eines Kraftfahrzeugs? 

Fraglich war, ob der Angeklagte ein Kraftfahrzeug führte und sich daher als ungeeignet zum Führen eines solchen erwiesen hat. Dabei hält das OLG es für irrelevant, ob der Angeklagte mit einem Auto oder einem E-Scooter unterwegs war. Begründet wurde diese rechtliche Gleichstellung mit der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr. Hier werden E-Scooter den gleichen Regeln unterworfen wie für den Betrieb eines KFZ.

Fazit 

Bei E-Scootern handelt es sich gem. § 1 Abs. 1 Nur. 1 eKFV um ein KFZ. Anders sieht es zB. bei E-Bikes aus, die kein KFZ darstellen. Haftungsrechtlich hat dieser Unterschied aber keine Bedeutung. Das für Kfz geltende Haftungsregime der §§ 718 StVG findet wegen § 8 Nr. 1 StVG keine Anwendung auf E-Scooter. 

Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden bestimmt sich daher nach § 823 Abs. 1 BGB. Danach können sowohl Halter als auch Fahrer für das „Inverkehrbringen“ einer Gefahrenquelle haften. Es könnte auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 11 eKFV oder § 5 StVO in Betracht kommen. Diese Haftung käme vor allem für Fahrer in Betracht. Für Halter und Eigentümer könnte eine Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommen. § 11 eKFV stellt Verhaltensregeln auf, die insbesondere den Vorrang von Fußgängern vorsehen bzw. die Anpassung und Rücksichtnahme an den Rad- bzw. Fußgängerverkehr. Beide Tatbestände setzen jedoch Verschulden voraus.

Ferner gelten die gleichen strafrechtlichen Vorschriften wie für den Betrieb eines KFZ. Zu achten ist daher im besonderen Maße auf die geltenden Promillegrenzen. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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