Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtberücksichtigung des erklärten Widerrufes eines Fernabsatzgeschäftes
Ein Amtsgericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es einen mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erklärten Widerruf des Kaufvertrages nicht berücksichtigt hat. Dies gilt um so mehr, wenn in dem Schriftsatz nicht nur der Widerruf erklärt, sondern darüber hinaus Umstände vorgetragen worden sind, nach denen ein wirksamer Widerruf nach den für Fernabsatzverträge geltenden Bestimmungen der §§ 312b ff., § 355 BGB sowie ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB in Betracht gekommen ist.
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Guido Kluck, LL.M.
- 3. Juli 2009