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Positivdaten dürfen nicht an die SCHUFA weitergeben werden

Das Landgericht München I urteilte kürzlich zur Datenverarbeitung bei der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG.  Das Unternehmen darf keine Po­si­tiv­da­ten ihrer Kund­schaft an die SCHU­FA wei­ter­ge­ben. 

Wir fassen für Sie das Wichtigste zu diesem Urteil auf unserem Blog zusammen!

Was ist die Schufa?

Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG sammeln unter anderem personenbezogene Daten von Verbrauchern, um deren Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Daten sind für mögliche Vertragspartner wie Finanzinstitute, Online-Shops oder Mobilfunk-Anbieter wichtig. Nach eigenen Aussagen handelt es sich bei der Schufa um ein digitales Unternehmen, das in Echtzeit Daten liefert, damit die Unternehmen ihre Zahlungserfahrungen mit ihren Kunden austauschen können, um sich gegenseitig vor Zahlungsausfällen zu schützen. Es handelt sich hier also nicht um ein staatliches Unternehmen, sondern ganz klar um eine Auskunftei der Privatwirtschaft, welches mit ihren „Dienstleistungen“, dem Austausch mit personenbezogenen Daten, Gewinne erzielen möchte. 

Was sind sog. „Positivdaten“?

Po­si­tiv­da­ten sind In­for­ma­tio­nen dar­über, ob und wann je­mand Ver­trä­ge mit Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­tern oder an­de­ren Fir­men ab­ge­schlos­sen hat. Sie fal­len bei jedem Ver­trags­schluss an. 

Im Gegensatz dazu werden als sog. „Negativdaten“ Daten bezeichnet, bei denen Zahlungsrückstände zur Einschätzung der Zahlungswahrscheinlichkeit verarbeitet werden. 

Verbraucherschutz vor Betrugsbekämpfung 

In dem Urteil wird das Landgericht München I deutlich: Der Schutz der Verbraucher vor einer willkürlichen Erhebung ihrer personenbezogenen Daten genießt Vorrang vor einem möglichen Interesse des Anbieters an einer Betrugsbekämpfung. 

Datenerhebung auch von unbetroffenen Mobilfunkkunden 

Für Verbraucher ist das Urteil ein Erfolg. Schließlich werden vertragstreue Mobilfunkkunden, die sich nichts haben zu schulden kommen lassen, vor der willkürlichen Erhebung von Positivdaten geschützt. 

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO: Verstoß muss vorliegen 

Art. 82 DSGVO stellt eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von materiellem oder immateriellem Schadensersatz dar: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ 

Voraussetzung des Anspruches ist also zunächst ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO. Dabei ist im Allgemeinen streitig, ob es sich um einen Anspruch der Verschuldens- oder der Gefährdungshaftung handelt. Steht der Verstoß fest, sind in Rechtsprechung und Literatur die weiteren Voraussetzungen zur Höhe des Schadensersatzanspruches umstritten. Insbesondere im Streit ist, ob eine Bagatellgrenze zu beachten ist und nach welchen Kriterien sich der Schadensersatzanspruch der Höhe nach bestimmt. An einer europarechtlichen Konkretisierung der Voraussetzungen fehlt es bisher, auch wenn es bereits Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof gibt.

Rechtstipp: Die Anspruchsgrundlage setzt nach der DSGVO also den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus. Die bloße Behauptung reicht also nicht aus. 

Fazit 

Rechtlich gesehenes ist eine Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa aus Sicht der Verbraucherschützer nicht zu rechtfertigen. Die DSGVO kann mit einer solchen anlasslosen Datenverarbeitung nicht in Einklang gebracht werden.

Ein Schufa Eintrag ist ein gravierender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Daher kann es auch schon bei kurzzeitigen Falscheintragungen zu einem durchaus hohen Schadensersatzanspruch für den Verbraucher kommen. 

Das Schwierige bei der Schufa ist für Verbraucher, dass man erst von negativen Einträgen erfährt, wenn man eine Auskunft abgeben musste, oder aber ein Kreditbegehren abgelehnt wurde. Jedoch hat man bereits gem. Art. 15 DSGVO einen Auskunftsanspruch gegenüber der Schufa!

Unser Tipp: Gem. Art. 15 DSGVO steht Ihnen, einmal im Jahr, ein vollständiger Anspruch auf Auskunft über personenbezogenen Daten bei Unternehmen und Behörden zu. Aus denen an Sie übermittelten Daten können Sie sofort erkennen, ob falsche, veraltete oder sogar rechtswidrige Daten über Sie gespeichert sind. 

Sie haben Fragen zum Thema Schufa und DSGVO? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.