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Rasch unterliegt mangels eindeutiger IP-Adresse vor dem LG Frankfurt

Guido Kluck, LL.M. | 29. März 2012

Die Kollegen GGR Rechtsanwälte weisen auf ein aktuelles am 9. Februar 2012 ergangene Urteil des Landgericht Frankfurt (AZ: 2-03 O 394/11) hin, welches gegen die Rechtsanwälte Rasch in einem sog. Filesharingfall ergangen ist.

Mit diesem Urteil wurde eine einstweilige Verfügung wegen des angeblichen öffentlichen Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke aufgehoben, weil die Kanzlei Rasch den notwendigen Verfügungsanspruch aus § 97 UrhG und die Passivlegitimation des Beklagten nicht glaubhaft gemacht habe, weil erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der entsprechenden IP-Daten bestanden.

Hintergrund der Entscheidung des Landgericht Frankfurt war die Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten. Auf die Auskünfte des Providers Telefonica und der Subproviderin 1&1 Internet AG ergaben sich unterschiedliche Personen als Benutzer des in Rede stehenden Anschlusses. Dies kam dadurch zustande, dass die Einwahldaten mit sog. Benutzerkennungen versehen waren. Die erste Auskunft gab dabei an, dass die in Rede stehende IP-Adresse der Benutzerkennung des sieben jährigen Sohnes zugewiesen sei. Die zweite Auskunft ergab dann, dass die Benutzerkennung ausweislich der Vertragsdaten dem Beklagten zugewiesen gewesen sei.

Nach Ansicht des Gerichts sei nicht nachvollziehbar, dass ein- und dieselbe IP-Adresse zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Benutzer führen könne. Das Gericht wies darauf hin, dass eine fehlerfreie Durchführung zu identischen Ergebnissen bei der Benennung der betreffenden Person hätte führen müssen, wobei als Besonderheit offen bleibe, wie der Name des Kindes in die Auskunft des Providers überhaupt gelangen konnte, wenn zu den Verträgen keine Änderung vermerkt gewesen sein soll.

Im Ergebnis zeigt diese Entscheidung, dass die diesseits bereits vertretene Ansicht zutreffend zu sein scheint und erhebliche Bedenken an der Gerichtsfestigkeit mancher Ermittlungsdatensätze bestehen, aufgrund derer durch sog. Abmahnkanzleien Abmahnungen ausgesprochen werden. Die angewandten Methoden weisen oftmals erhebliche „Lücken“ auf, aufgrund derer Fehler möglich erscheinen und durch die Abmahnung Betroffene abgemahnt werden, welche die gegenständliche Urheberrechtsverletzung gerade nicht begangen haben bzw. die ermittelten IP-Daten gerade nicht gerichtsfest nachweisen, dass die abgemahnte Person die vermeintliche Urheberrechtsverletzung auch begangen habe.

 

WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.

Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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