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Stärkung Betroffener: Recht auf Vergessenwerden

Guido Kluck, LL.M. | 11. Dezember 2019

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sprach sich für eine Stärkung des Rechts auf Vergessenwerden aus. Zwar stellt es sich nicht grundsätzlich auf die Seite von Betroffenen, wenn es um das Recht auf Vergessenwerden geht. Allerdings bestätigt es die Möglichkeit, dass Medien verpflichtet werden können, Dritten den Zugang zu bestimmten Artikeln in Online-Archiven zu erschweren.

Stärkung der Position Betroffener

Der europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in seinem Urteil aus dem Jahre Mai 2014, dass EU-Bürger gegenüber Suchmaschinen die Löschung von Ergebnissen mit personenbezogenen Daten verlangen können. Das BVerfG stellte hinzukommend klar, dass das Recht auf Vergessenwerden auch bei schweren Straftaten gelten muss.

Es ist der Ansicht, dass Medien zu einem Ausgleich mit den Betroffenen verpflichtet werden können, wobei der Ausgleich „einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen bei Schutzbedarf – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt“.

Die Entscheidung führt zur Stärkung der Rechte von Betroffenen beim öffentlichen Zugang zu unbeliebten Inhalten im Internet.

Keine klare Linie

Doch noch immer verfolgen die Richter des BVerfG keine klare Linie, wenn es darum geht, inwieweit die Betroffenen schützenswert sind.

So entschied es in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (Az.: 1 BvR 276/17I), dass die Verfassungsbeschwerde einer Firmenchefin keinen Erfolg haben soll. Diese begehrte vom Suchmaschinenbetreiber Google, einen für sie negativen Medienbericht des NDR-Magazins Panorama aus seinen Suchergebnissen herauszunehmen, der bei Eingabe ihres Namens bei Google erschien.

Beschwerdeführerin verlangte Entfernung des Links

Ausgangslage war ein Fernsehbeitrag des NDR mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“. Unter anderem wurde ihr in dem Beitrag ein unfairer Umfang mit Mitarbeitern und Anwendung „fieser Tricks“ vorgeworfen. Von diesem veröffentlichte der NDR eine Datei mit einem Transkript auf seiner Internetseite, wobei bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske des Suchmaschinenbetreibers Google als eines der ersten Suchergebnisse die Verlinkung auf das Transkript angezeigt wird.

Das OLG Celle jedoch war der Ansicht, dass eine Auslistung des Beitrags aus den Suchergebnissen bei Google noch nicht gerechtfertigt war und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab.

Beschwerdeführerin rügt Grundrechtsverletzung

Die Beschwerdeführerin sah sich dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Insbesondere sei die Überschritt des Suchergebnisses verfälscht, da sie niemals „fiese Tricks“ angewandt habe. Das Suchergebnis würdige ihre Person herab, da negative Vorstellungen über ihre Person hervorgerufen werden. Zudem sei kein öffentliches Interesse mehr gegeben, da der Bericht bereits Jahre zurück liegt.

BVerfG prüfte EU-Grundrechte selbst

Bei diesem Streit ging es um eine Rechtsmaterie, die vollständig unionsrechtlich vereinheitlicht ist. Der Erste Senat des BVerfG hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union selbstständig angewandt.

Zudem gab das Gericht an, dass Einzelne nicht die Möglichkeit hätten, „die Verletzung von Unionsgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen“. Das EU-Recht kenne anders als das deutsche Recht keine Verfassungsbeschwerde.

Auch hier berichteten wir bereits über die Thematik.

Anders: Kriminalfall Apollonia – Stärkung des Rechts

Anders jedoch verhielt es sich im Falle des verurteilten Mörders im bekannten Kriminalfall Apollonia.

Konkret geht es in dem Fall um einen im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes verurteilten Mann. Dieser hatte seine Strafe mittlerweile abgesessen und beschwerte sich nunmehr, dass Artikel und die Tat und des Urteils im Online-Archiv des Spiegels abrufbar seien. Der Mann verlangte vom Spiegel, dass diese Artikel aus den Jahren 1982 und 1983 nicht mehr in Verbindung mit seinem Namen auffindbar sein sollten. Die soeben genannten Texte werden momentan als erste Suchergebnisse angezeigt, wenn man den Namen des Täters bei Google sucht.

Durch die Entscheidung (1 BvR 16/13), bekräftigten die Richter die Position, dass die Rechtsordnung einzelne davor schützen muss, „dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss“.

Fazit

Im Ergebnis gesteht das Gericht ein, dass ein Verlag seine rechtmäßig veröffentlichten Artikel auch in einem Online-Archiv einstellen darf. Wenn ein Betroffener sich jedoch an den Verlag wendet und seine Schutzbedürftigkeit schlüssig darlegen konnte, kann es geboten sein, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies ist eine Stärkung für die teils hilflosen Betroffenen.

Im Falle Beschwerde der Unternehmerin war eine Auslistung des Beitrags aus den Suchergebnissen bei Google noch nicht gerechtfertigt.

Wir helfen Ihnen!

Sollten auch Sie die Löschung bestimmter Suchergebnisse mit Ihren personenbezogenen Daten begehren, um auch das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch zu nehmen, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Wenden Sie sich daher einfach und unverbindlich an unsere Kanzlei, wir unterstützen Sie bei allen Belangen des Datenschutzrechts.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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