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Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs

Guido Kluck, LL.M. | 3. Februar 2020

Müssen Unternehmen beim DSGVO-Auskunftsanspruchs auch handschriftliche Notizen übermitteln? Darüber stritt ein Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft. Nun hat das OLG Köln darüber entschieden (Urt. v. 26.07.2019 – 20 U 75/18).

Worum stritten die Beteiligten?

Der Kläger ist Versicherungsnehmer bei einer Versicherungsgesellschaft, die er nun verklagt hat. Dazu ist es gekommen, nachdem die Versicherung aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Leistungen auszahlen wollte, die der Kläger beantragt hat. Daraufhin verlangte er zunächst gemäß § 34 BDSG Auskunft von der Versicherungsgesellschaft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten, ab Geltung der DSGVO dann aus Art. 15 DSGVO. Die Versicherungsgesellschaft gibt dem Kläger Auskunft, allerdings nur über die zentral gespeicherten Stammdaten. Der Kläger besteht aber auf die Mitteilung sämtlicher gespeicherter Daten, auch aller handschriftlichen Telefonvermerke. Dagegen wehrt sich die Versicherungsgesellschaft und meint, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handele und das Heraussuchen auch viel zu aufwändig sei.

Wie bestimmt das OLG Köln den Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs?

Art. 15 Abs. 1 DSGVO besagt zum Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten“.

Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“.

Darunter fallen nach Ansicht des OLG Köln:

-Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum)

-äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht)

-innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile)

-sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen

-alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt

-Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern

Mithin gibt es nach Ansicht des OLG Köln „keine belanglosen Daten mehr“.

Fallen Telefonnotizen unter den Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs?

Für das OLG Köln ist klar, dass Telefonnotizen auch unter den Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs fallen, sofern sie „Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger“ enthalten. Da Aussagen des Klägers selbst gegenüber dem Kläger kein Geschäftsgeheimnis sein können, greift auch dieser Einwand der Versicherung nicht. Auch sei es allein Sache der Versicherung, ihre Unterlagen so zu organisieren, dass sie ihren Auskunftsanspruch erfüllen kann.

Was bedeutet der Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs für Betroffene und auch Verantwortliche?

Da das OLG Köln alle Daten, die irgendwie im Zusammenhang mit der betroffenen Person stehen als personenbezogene Daten einstuft, kann über diese gem. Art. 15 DSGVO auch Auskunft verlangt werden.

Das bedeutet, dass Unternehmen diesem in vollem Umfang nachkommen müssen. Die betroffenen Personen können dies sonst einklagen.

Zu erwähnen ist auch, dass Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO hohe Bußgelder vorsieht. Diese können bis zu 20 000 000 EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist, betragen.

Außerdem haben Personen, denen keine oder keine vollständige Auskunft erteilt wurde, gem. Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Entschädigung. Wir setzen diesen für Sie durch! Die Anwaltskosten trägt das Unternehmen, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Informieren Sie sich hier über unseren Service.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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