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Werbung im Internet – Was ist erlaubt?

Guido Kluck, LL.M. | 10. April 2019

Ob Foren, Webshops oder Social-Media: Werbung im Internet ist gang und gäbe. Werbeanzeigen unterscheiden sich (unter anderem) in Werbebanner, Inbox-Ad, Pop-Up, Layer, Pre-Roll, Mid-Roll, Post-Roll, Prestitial und Interstitial. Jede Form der Werbung bringt ihre eigenen Vorzüge mit sich, allerdings auch einiges an Regeln, die befolgt werden müssen.

1. Werbebanner und Inbox-Ad

Klassische Werbebanner, die meist rechteckig, hochkant oder quer auf der Webseite platziert und oft auch mit Animationen versehen sind, kennt jeder. Sie sind unzulässig, wenn der Nutzer der Webseite durch sie in unzumutbarer Weise belästigt wird, § 7 Abs. 1 UWG. Ein durchschnittlicher Nutzer wird quasi immer durch Werbung belästigt. Das ausschlaggebende Kriterium ist daher die Unzumutbarkeit. Nach einer Abwägung der Interessen des Werbetreibenden und Webseitennutzers muss die Werbung für den Nutzer unerträglich sein. Dabei sind „Grad und Intensität des Einwirkens auf den Werbeadressaten“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18) zu berücksichtigen und zu bedenken, dass sich Webseiten, die Dienstleistungen kostenlos erbringen (z.B. E-Mail-Dienste wie Web.de oder GMX), durch Werbeanzeigen finanziert werden und der Durchschnittsnutzer auch dies weiß.

Anfang 2019 hat das OLG Nürnberg genau das bestätigt und Inbox-Ads, also solche Werbeanzeigen, die im Posteingang aussehen wie eine E-Mail, als zulässig deklariert. Der Kunde wird bei der Registrierung für den E-Mail-Dienst ausdrücklich auf die Finanzierung der Seite durch Werbung hingewiesen und hat die Möglichkeit, gegen die Zahlung eines Entgelts die Seite werbefrei zu nutzen. Über dieses Urteil berichteten wir bereits hier.

2. Pop-Up und Layer

Pop-Ups sind Werbeflächen, die sich im Gegensatz zum Layer in einem neuen Fenster öffnen. Beide lassen sich über eine Schaltfläche wegklicken und werden von Nutzern oft als lästig empfunden.  Auch die Rechtsprechung stuft diese Art der Werbung aus diesem Grund als Belästigung im Sinne von § 7 UWG ein. Allerdings muss diese unzumutbar sein. Dabei ist zu beachten, dass Pop-Ups und Layer sehr bekannt sind und den Nutzern bewusst sein muss, dass Webseiten ihre Inhalte nur auf so einem Weg kostenlos anbieten kann. Die Grenze zur Unzumutbarkeit wird nicht überschritten, wenn die Anzeige in kurzer Zeit weggeklickt werden kann oder von selbst verschwindet (KG Berlin, 18.10.2013 – 5 U 138/12).

3. Pre-/Mid- und Post-Roll

Pre-/Mid- und Post-Roll-Ads sind sogenannte „In-Stream-Ads“, die vor, während oder nach einem Video abgespielt werden. Sie sind das Äquivalent zu Werbeblocks im Fernsehen und Radio. Sie können technisch ganz unterschiedlich realisiert können, zum Beispiel als Flash Layer oder Pop-Up. Auch bei ihnen gilt, dass sie zulässig sind, „wenn sich die Werbemittel ohne Weiteres sofort oder nach einer kurzen Zeit, die der Dauer eines Werbespots im Fernsehen entsprechen kann, wegklicken lassen“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18).

4. Prestitial und Interstitial

Prestitial nennt man eine Unterbrecherwerbung, die dem Nutzer vor dem Aufbau der eigentlichen Webseite angezeigt wird. Interstitials erscheinen beim Wechsel zwischen zwei Seiten oder vor dem Start eines Online-Spielen oder Videos. Beide Anzeigearten lassen sich in der Regel nach wenigen Sekunden wegklicken oder verschwindet von selbst. Dann sind sie auch zumutbar und verstoßen nicht gegen § 7 UWG.

Das OLG Nürnberg (Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18) hielt eine Zeitspanne von 5 Sekunden, bis es weggeklickt werden kann oder 10 Sekunden, bis es automatisch verschwindet, für angemessen. Das OLG Köln (Urt. v. 12.04.2013 – 6 U 132/12) betont, dass die Nutzer die Webseite mit Spielen oder Videos freiwillig in ihrer Freizeit nutzen und von der Werbung insofern profitieren, als dass sie die Seite kostenlos nutzen können. Darüber hinaus wird die Werbung nur dann angezeigt, wenn man ein Video oder Spiel auch tatsächlich startet.

Fazit

Werbung nervt die meisten Internetnutzer, sie stellt aber eine übliche Möglichkeit dar, die Webseite zu finanzieren und ermöglicht daher eine kostenlose Nutzbarkeit der Webseite. Solange sie leicht wegklickbar ist oder von selbst verschwindet, ist rechtlich gesehen auch nichts gegen sie auszusetzen. Dass sie eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 UWG darstellen, ist eher die Ausnahme.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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