EU-Generalanwalt: Schufa-Profile nicht erlaubt
Der Generalanwalt der EU meint, die vollautomatisierte Erstellung von „Schufa-Profilen“ zur […]
Die SCHUFA spielt im Wirtschaftsleben eine herausragende Rolle: Ihre Einträge beeinflussen Kreditvergaben, Mietverträge, Handyverträge und vieles mehr. Doch wie lange dürfen erledigte oder bezahlte Negativmerkmale dort stehen? Und welche Rechte hat der Betroffene, wenn die SCHUFA weiterhin Daten verarbeitet, die keinen Zweck mehr erfüllen? Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) verändert die Lage für Verbraucher deutlich. In diesem Beitrag erklären wir den Sachverhalt, die rechtlichen Grundlagen, die Entscheidung des Gerichts, die Begründung und — vor allem — konkrete Schritte, die Sie als Verbraucher oder Unternehmen jetzt unternehmen sollten, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Die SCHUFA Holding AG ist die größte Wirtschaftsauskunftei Deutschlands. Sie sammelt positive und negative Konto- und Vertragsdaten, speichert Zahlungsstörungen und berechnet Scorewerte, die Banken, Vermieter oder Mobilfunkanbieter bei Entscheidungen nutzen. Für Betroffene kann ein Negativmerkmal massive Folgen haben: ein verweigerter Kredit, eine abgelehnte Mietbewerbung oder höhere Konditionen. Die zentrale Fragen lauten deshalb: Wie lange darf die SCHUFA Einträge speichern? Muss sie erledigte (bezahlte) Forderungen weiterhin führen? Und welche Rechte kann der Betroffene geltend machen?
Um die Möglichkeiten gegen die SCHUFA zu verstehen, muss man die einschlägigen Rechtsnormen kennen:
1. DSGVO: Art. 15 (Auskunftsrecht), Art. 17 (Recht auf Löschung), Art. 21 (Widerspruch), Art. 6 Abs. 1 lit. f (Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“). Die DSGVO verlangt Datenminimierung und Speicherbegrenzung: personenbezogene Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck der Verarbeitung erforderlich ist.
2. BDSG und spezielle Vorschriften: Komplementär zur DSGVO regeln national ergänzende Bestimmungen den Umgang mit Auskunfteien.
3. § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO (Schuldnerverzeichnis): Gesetzliche Wertung im öffentlichen Register: Daten, die aufgrund einer titulierten Forderung eingetragen wurden, sind zu löschen, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist. Diese gesetzliche Wertung hat das OLG Köln in seiner Entscheidung als maßgebliche Orientierung für private Auskunfteien herangezogen.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die Beklagte, eine Auskunftei, Einträge über mehrere unbestrittene Forderungen des Klägers (teilweise tituliert durch Vollstreckungsbescheid) gespeichert. Jede Forderung war jedoch später vollständig beglichen. Der Kläger verlangte die Löschung der erledigten Einträge und machte zudem immateriellen Schaden geltend. Die Auskunftei behielt die Einträge — zunächst nach eigenen Löschfristen von drei Jahren, später (nach einer Branchenregel) teilweise 18 Monate — und vertrat die Ansicht, die Speicherung sei durch ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs.1 lit.f DSGVO) gerechtfertigt.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und die dreijährige Speicherung für angemessen gehalten. Das OLG Köln änderte diese Rechtsprechung: Es entschied, dass die Auskunftei die Einträge über erledigte Forderungen nicht länger speichern durfte, sobald die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist; eine pauschale dreijährige Frist ist mit der DSGVO nicht vereinbar. Wichtiger Hinweis: Das Urteil ist grundsätzlicher Natur und die Revision der Auskunftei zum Bundesgerichtshof wurde für zugelassen erklärt — dennoch hat das OLG Köln mit seiner Entscheidung bereits eine starke Signalfunktion zugunsten der Verbraucher gesetzt.
Das OLG Köln stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Argumente:
Erstens: Vorrang der DSGVO-Grundsätze. Die DSGVO fordert Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Eine pauschale Speicherung erledigter Forderungen über drei Jahre ohne fortlaufende Erforderlichkeitsprüfung verstößt gegen diese Prinzipien.
Zweitens: Maßgeblichkeit der gesetzlichen Wertung des öffentlichen Registers. Der EuGH hat bereits entschieden, dass private Auskunfteien Daten nicht länger speichern dürfen als in öffentlichen Registern. Das OLG Köln zog § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO (Löschung im Schuldnerverzeichnis nach Nachweis der vollständigen Befriedigung) als maßgebliche Wertung heran: Wenn staatliche Register nach Zahlung löschen, darf eine private Auskunftei nicht mit längeren Fristen fortfahren; andernfalls entsteht ein Wertungswiderspruch gegenüber dem Schutzinteresse des Schuldners.
Drittens: Interessenabwägung nach Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse der Auskunftei an fortdauernder Speicherung (z. B. zur Bonitätsbewertung) ist nach Zahlung der Forderung regelmäßig nicht mehr dominant gegenüber dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen. Mit Zahlung entfällt der Zweck der Warnung vor der Zahlungsstörung, so das OLG.
Viertens: Keine Rechtfertigung durch Verhaltensregeln. Vom Verband erlassene Verhaltensregeln (Code of Conduct), die längere Speicherfristen vorsehen, können eine DSGVO-widrige Verarbeitung nicht legitimieren; nationale oder interne Regeln dürfen höhere Datenschutzbelastungen nicht rechtfertigen.
Fünftens: Anerkennung eines immateriellen Schadens. Das Gericht sprach dem Kläger 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu, weil die zu lange Speicherung zu Rufschädigung führte: Die Auskunftei hatte Scorewerte an Vertragspartner übermittelt, welche die Kreditwürdigkeit des Klägers in Zweifel zogen.
Die Entscheidung des OLG Köln bringt Betroffenen erhebliche Stärkung ihrer Rechte. Für Verbraucher bedeuten die zentralen Konsequenzen:
1. Erhöhte Chance auf sofortige Löschung erledigter Einträge: Wer eine Forderung vollständig beglichen hat, kann darauf bestehen, dass die Auskunftei die Daten unverzüglich löscht, wenn der Nachweis über die Zahlung (z. B. Bestätigung des Gläubigers, Kontoauszug) vorgelegt wird. Nach der OLG-Logik dürfte die pauschale Drei-Jahres-Regelung ihr Ende finden.
2. Konkretes Druckmittel: Das Urteil macht die Branche verwundbar — Verbraucher können die Löschung durchsetzen, notfalls mit Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde und gerichtlicher Klage. Die Chance auf Erfolg ist jetzt real spürbar verbessert.
3. Schadensersatz möglich: Wenn die Auskunftei trotz eindeutiger Belege die Löschung verweigert und dadurch wirtschaftliche oder immaterielle Nachteile entstehen (z. B. Abweisung einer Mietbewerbung, entgangener Kredit, Rufschädigung), kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bestehen. Das OLG Köln richtete als Orientierung 500 Euro für den immateriellen Schaden an — ein Wert mit Signalwirkung.
KMU und Selbständige sind häufig von Bonitätsabfragen abhängig (Lieferantenkredite, Leasing, Mobilfunkverträge, Kundenaufträge). Aus der OLG-Entscheidung folgen konkret:
1. Unverzügliche Belegarchivierung: Bewahren Sie Zahlungsbelege und Löschbestätigungen systematisch auf (E-Mail der Gläubiger, Kontoauszüge, Zahlungseingänge). Bei Streit sind diese Nachweise entscheidend.
2. Aktives Monitoring: Bitten Sie Ihre Kreditgeber und Vertragspartner, Korrekturen vorzunehmen, wenn ein Eintrag unzutreffend ist. Führt ein Partner trotz Abrechnung weiterhin anfragende Meldungen an die SCHUFA, dokumentieren Sie die Kontakte.
3. Kommunikation mit Kunden und Partnern: Wenn Sie selbst Gläubiger sind, vereinbaren Sie in Kulanzfällen schriftlich die Meldung an Auskunfteien und die Meldung der Erledigung nach Zahlung; eine schnelle Bestätigung seitens des Gläubigers erleichtert später das Löschungsersuchen.
4. Vorsorge bei Firmenübernahmen: Prüfen Sie Alt-Verbindlichkeiten und mögliche Meldungen an Auskunfteien. Die OLG-Entscheidung bietet betroffenen Unternehmen die Chance auf schnellere Bereinigung der Akten und damit auf bessere Voraussetzungen bei Finanzierung und Kooperationen.
Wenn Sie einen erledigten Eintrag in Ihrer SCHUFA-Auskunft finden, gehen Sie wie folgt vor:
1. SCHUFA-Auskunft anfordern: Fordern Sie Ihre kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO an. Überprüfen Sie alle Einträge und notieren Sie die betreffenden Negativmerkmale.
2. Zahlungsnachweis zusammenstellen: Sammeln Sie Belege, die die vollständige Begleichung der Forderung belegen: Kontoauszüge, Quittungen, Schreiben des Gläubigers mit Bestätigung „Forderung erledigt“.
3. Schriftlicher Löschungsantrag an SCHUFA: Formulieren Sie ein formales Schreiben per Einschreiben oder E-Mail an kontakt@schufa.de mit einer klaren Frist (z. B. 14 Tage) zur Löschung. Verweisen Sie auf Art. 17 DSGVO und auf das OLG Köln (15 U 249/24). Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der Löschung.
4. Erinnerung / Frist wahren: Reagiert die SCHUFA nicht, senden Sie eine Erinnerung mit Fristverlängerung (weitere 7–14 Tage). Dokumentieren Sie jede Korrespondenz.
5. Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde: Reagiert die SCHUFA nicht oder lehnt die Löschung ab, erstatten Sie Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde; fügen Sie alle Belege bei.
6. Rechtliche Schritte: Wenn die Behörde keine Abhilfe schafft oder die SCHUFA weiter ablehnt, ziehen Sie Klage vor dem zuständigen Gericht in Betracht. Nach OLG Köln sind die Chancen auf Löschung und Schadenersatz jetzt deutlich gestärkt. Prüfen Sie zugleich, ob ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO besteht und dokumentieren Sie konkrete Folgen (Absagen, Mehrkosten, entgangene Verträge).
Hier zwei kurze Textbausteine, die Sie als Vorlage nutzen können. Passen Sie diese an Ihren individuellen Fall an.
Löschungsantrag an SCHUFA (Kurzversion)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit fordere ich Sie gemäß Art. 17 DSGVO auf, die in meiner SCHUFA-Auskunft unter dem Aktenzeichen [XXX] geführten Einträge über die Forderung des Gläubigers [Name, Rechnungsnummer], die am [Datum] vollständig beglichen wurde, unverzüglich zu löschen. Als Beleg füge ich die Bestätigung des Gläubigers / Kontoauszüge bei. Ich setze Ihnen eine Frist bis zum [Datum, z. B. 14 Tage] und bitte um schriftliche Bestätigung der Löschung. Mit freundlichen Grüßen [Name, Anschrift, Geburtsdatum]
Beschwerde an die Landesdatenschutzbehörde (Kurzversion)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Beschwerde gegen die SCHUFA (Kontakt: kontakt@schufa.de) wegen fortdauernder Speicherung erledigter Forderungen trotz beigebrachtem Nachweis der vollständigen Zahlung. Die SCHUFA hat meine Aufforderung zur Löschung vom [Datum] unbeantwortet / abgelehnt. Ich bitte um Prüfung und Veranlassung der unverzüglichen Löschung gemäß Art. 17 DSGVO. Unterlagen liegen bei. Mit freundlichen Grüßen [Name, Anschrift]
Unternehmen, die Daten an Auskunfteien melden, müssen ihre Sorgfaltspflichten kennen: Meldungen dürfen nur auf der gesetzlichen Grundlage erfolgen (BDSG, Art. 6 DSGVO) und niemals ohne ausreichende rechtliche Prüfung. Bei Meldung unstreitiger Forderungen sind die Meldevoraussetzungen einzuhalten (z. B. Mahnversand, Belehrung nach § 28 BDSG a.F. bzw. geltende Vorgaben). Sobald eine Forderung beglichen ist, sollten Unternehmen die Löschung bei der Auskunftei bestätigen — um dem Schuldner den Rehabilitationsweg zu erleichtern und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Für ein rechtssicheres Vorgehen sammeln Sie bei Forderungen und deren Erledigung systematisch:
– Schriftliche Mahnungen und deren Zustellnachweise; – Nachweis der Zahlung (Kontoauszug, Zahlungsbestätigung des Gläubigers); – Kommunikationsprotokolle mit der Auskunftei; – Ggf. Bestätigung der Löschung durch die Auskunftei; – Dokumentation über wirtschaftliche Folgen (Absagen, Kreditverweigerungen, zusätzliche Kosten).
Dem OLG Köln zufolge kann die zu lange Speicherung erledigter Einträge immateriellen Schaden begründen, der nach Art. 82 DSGVO ausgleichspflichtig ist. Entscheidend ist die Kausalität: Der Betroffene muss nachweisen, dass die fortdauernde Speicherung ihm einen Nachteil verursachte (z. B. Mietablehnung, Kreditverweigerung). Dokumentieren Sie daher Absagen, Mehrkosten, Verzögerungen und emotionalen Stress (ärztliche Befunde oder psychologische Gutachten können relevant werden). Ein gewichtiges Beweismittel ist die Kopie der Ablehnungs-Mails oder Entscheidungsschreiben von Dritten (Banken, Vermieter).
Die Branche wird künftig systematischer die Erforderlichkeit gespeicherter Daten prüfen müssen. Intern müssen Auskunfteien Löschprozesse beschleunigen, Schnittstellen zu Gläubigern schaffen für eine schnellere Bestätigung der Erledigung und transparente Veröffentlichungsregeln anpassen. Branchen-Codes oder Verhaltensregeln bieten keinen Schutz vor nationaler oder europäischer Datenschutzprüfung.
1. Aktiv sein: Warten Sie nicht ab — treten Sie selbst aktiv an Gläubiger und Auskunftei heran und fordern Sie Löschung nach Beleg. 2. Vollständige Dokumentation: Legen Sie Zahlungsbelege parat und behalten Sie schriftliche Korrespondenz. 3. Vorsichtsmaßnahmen bei neuen Verträgen: Bitten Sie Vertragspartner, die Meldevoraussetzungen transparent zu dokumentieren, und vereinbaren Sie nach Möglichkeit kurze Verfahrenswege zur Löschung nach Erledigung. 4. Beschwerdekompetenz nutzen: Reichen Sie bei keinem Einlenken sofort Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein und dokumentieren Sie alles. 5. Rechtshilfe: Bei komplexen Fällen (z. B. Entschädigungsansprüche, Musterfeststellung) lohnt sich Fachberatung — LEGAL SMART unterstützt Sie dabei schnell und pragmatisch.
Die Entscheidung des OLG Köln (Az. 15 U 249/24) markiert einen Wendepunkt: Pauschale, starr durchgesetzte Speicherfristen für erledigte Negativmerkmale sind nicht mehr hinnehmbar, wenn die Speicherung ihren Zweck verloren hat. Verbraucher und Unternehmen sollten jetzt aktiv werden: Löschungsantrag stellen, Belege vorlegen, notfalls Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen und gerichtliche Schritte prüfen. Die Chance auf Löschung ist real, und Schadensersatz ist in klaren Fällen durchsetzbar. Die Beweissicherung ist dabei entscheidend: Zahlungserklärungen, Korrespondenz und Nachweise über tatsächliche Schäden erhöhen die Erfolgsaussichten.
Haben Sie einen vermeintlich unberechtigten SCHUFA-Eintrag oder wissen Sie nicht, wie Sie den Löschungsprozess effizient dokumentieren? LEGAL SMART bietet schnelle, kosteneffiziente Unterstützung: Wir prüfen Ihre SCHUFA-Auskunft, helfen bei der Formulierung rechtswirksamer Löschungsanträge, setzen Fristen und begleiten Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde. Weil die Zeit zählt: Je rascher die Beweise vorgelegt werden, desto eher lässt sich eine Löschung erreichen — und damit die Wiederherstellung Ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit.
Das OLG Köln hat klargestellt, dass die SCHUFA erledigte Forderungen nicht pauschal weiter speichern darf, sobald der Gläubiger die vollständige Befriedigung bestätigt hat. Die Entscheidung stützt sich auf DSGVO-Grundsätze, die europäische Rechtsprechung und die gesetzliche Wertung des § 882e ZPO. Für Betroffene bedeutet das: aktiv Nachweise sammeln, Löschung fordern, Datenschutzbehörde einschalten und notfalls gerichtlich vorgehen. LEGAL SMART begleitet Sie bei jedem Schritt.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDer Generalanwalt der EU meint, die vollautomatisierte Erstellung von „Schufa-Profilen“ zur […]
Datenlecks in Arztpraxen – ein Dauerthema. Wir berichteten schon mehrfach in […]
Der Finanzdienstleister DKB hat ein Bußgeld von 300.000 Euro erhalten, da […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke
Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.