hohes DSGVO-Bußgeld gegen Delivery Hero
Gegen den Food-Lieferdienst Delivery Hero wurde ein DSGVO-Bußgeld in Höhe von […]
Im Mittelpunkt einer kürzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stand die Frage, ob der Empfang einer unverlangten Werbe-E-Mail einen immateriellen Schaden im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Im Fall VI ZR 109/23 entschied der BGH, dass eine solche E-Mail nicht automatisch einen Kontrollverlust über personenbezogene Daten beinhaltet, der zu Schadensersatz führen könnte.
Ein Kunde hatte eine unverlangte Werbe-E-Mail von einem Unternehmen erhalten, bei dem er zuvor ein Produkt gekauft hatte. Er klagte auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Verletzung seiner Datenschutzrechte nach Artikel 82 DSGVO. Der BGH wies die Klage auf immateriellen Schadensersatz ab.
Das Gericht folgte der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach ein immaterieller Schaden selbst ein kurzfristiger Kontrollverlust über Daten darstellen kann. Der Fall des bloßen E-Mail-Versands enthielt jedoch keinen solchen Verlust, da die Daten nicht unbefugt an Dritte weitergegeben wurden.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie strenge Datenschutzpraktiken implementieren, um ungewollte E-Mails zu vermeiden. Für Verbraucher bedeutet das Urteil, dass nicht jede Datenschutzverletzung automatisch zu einem Schadensanspruch führt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein nicht ausreichend ist, um Schadensersatz zu begründen. Vielmehr muss ein konkreter Kontrollverlust oder eine begründete Missbrauchsgefahr nachweisbar sein.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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