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BGH zum Markenschutz für Osterhasen

Guido Kluck, LL.M. | 11. Juni 2021

Der BGH hat das Urteil über den Rechtsstreit um den „Goldhasen“ von Lindt vertagt. Die Chancen für Lindt stehen aber gut. 

Alles was Sie zum Markenstreit zwischen Lindt und seinen Konkurrenten wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt 

Am 28.05.2021 hat der BGH im Markenstreit bezüglich des „Goldhasen“ verhandelt (Az. I ZR 139/20). Die Entscheidung darüber wurde jedoch vertagt. Der Verkündungstermin wurde auf den 29. Juli 2021 angesetzt. Zuvor hat das LG München zugunsten von Lindt entschieden. Das OLG München legte die Verkehrsgeltung sehr weit aus, was in der Berufung zu Lasten von Lindt ging. 

Verhandelt wird darüber, ob das Unternehmen Lindt seinem Konkurrenten Heilemann die Benutzung eines ähnlichen Farbtons für die Verpackung eines Schokoladen-Osterhasens, der eine Verwechslungsgefahr begründen könnte, untersagen kann.

In der Vergangenheit versuchte das schweizer Unternehmen schon oft seinen „Goldhasen“ zu schützen. In der Zeit zwischen 2003 und 2013 versuchte Lindt den Osterhasen der Confiserie Riegelein zu verbannen, jedoch gewann in diesem Fall das Unternehmen Riegelein. 

Was sind Farbmarken und wie kann man sie anmelden?

„Farbmarken sind von konkreten Darstellungen und figürlichen Begrenzungen losgelöste Farben und Farbzusammenstellungen“, so definiert es das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Farbmarken sind demnach von anderen lediglich farbigen Marken, die der jeweiligen Markenform unterfallen, zu unterscheiden. 

Nach § 10 MarkenV ist bei Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke beim DPMA in München ein Farbmuster beizufügen. Ferner ist die Farbe mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.

Rechtstipp: Gem. § 10 Abs.2 MarkenV muss die Anmeldung bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke, zusätzlich zu den eben genannten Erfordernissen, die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Haben Sie hierzu Fragen? Melden Sie sich bei uns! 

EuGH im Jahr 2012 – Goldhasen nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Am 24.05.2012 entschied der EuGH (Az. C-98/11 P), dass der Goldhasen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig ist. Der EuGH urteilte, dass sich die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden sei, und zum anderen anhand der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise bestimmt. 

Außerdem habe Lindt auch nicht durch die Benutzung des „Goldhasens“ Unterscheidungskraft erlangt.

Goldfarbe markenschutzfähig oder Monopolisierung?

Da Lindt vor dem EuGH mit ihrem Wunsch nach dreidimensionalen Markenschutz unterlegen ist, versucht es das Unternehmen nun über die goldene Farbe des Osterhasens. Jedoch sind die Hürden für den Schutz der Farbe beim DPMA hoch. 

Dass der Verbraucher die goldene Farbe als Marke versteht, müsste gegebenenfalls durch Studien nachgewiesen werden. Außerdem dürfte die Farbe nicht beschreibend sein. 

Im aktuellen Markenstreit zwischen Lindt und dem Unternehmen Heilemann, wirft der Konkurrent Lindt vor, dass das Unternehmen die goldene Verpackung des Osterhasens monopolisieren würde. Lindt stützt sich in seiner Argumentation vor allem auf die nach ihrer Auffassung bestehende Verwechslungsgefahr, durch die goldene Farbe und das „kaum zu erkennende Heilemann-Logo“. 

Nach Ansicht des Unternehmens Lindt, habe das Unternehmen jedenfalls durch die Benutzung der goldenen Farbe seit 1952 Markenschutz erlangt (sog. Benutzungsmarke gem. § 3 Nr. 2 MarkenG), auch wenn Heilemann nicht auf eine goldene Farbe bei den eigenen Osterhasen verzichten möchte. 

Rechtstipp: Wenn man sich auf eine Benutzungsmarke berufen möchte, muss man deren Verkehrsgeltung nachweisen!

Fazit 

Nach § 3 Abs.1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 

Rechtstipp: Dem Markenschutz nicht zugänglich sind übrigens Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen (§ 3 Abs. 2 MarkenG).

Fakt ist, dass es eine vergleichbare Farbe zum Goldton nicht gibt und diese Farbe vom durchschnittlichen Verbraucher immer mit etwas Hochwertigen und Besonderen in Verbindung gebracht wird. Das fördert sicherlich den Verkauf des Produkts und eine Entscheidung über die Markenfähigkeit der Farbe, ist daher für die streitenden Unternehmen von großer Bedeutung. 

Dennoch bringt man bei anderen Unternehmen wie Nivea (das Blau), Milka (das Lila) und die Sparkasse (das Rot), Farben direkt in Verbindung mit dem Unternehmen. 

Die Chancen für Lindt sind in diesem Fall gut, da das Unternehmen aussagekräftige Umsatz- und Absatzzahlen des „Goldhasens“ vorlegt. Das könnte die zuständigen Zivilrichter am BGH überzeugen. Jedoch bringen Unternehmen, wie Nivea oder Milka alle Produkte in der bestimmten Hausfarbe auf den Markt. Das ist bei Lindt nicht der Fall und hier könnte auch der Knackpunkt liegen. Es bleibt also abzuwarten wie der BGH entscheiden wird.

Sie haben Fragen zum Thema Markenrecht und/ oder wollen eine Marke anmelden? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern. 

Hier können sie sich schon über unser Rechtsprodukt zum Festpreis erkundigen: „Markenanmeldung DE+

(Dieser Artikel wurde von der Co-Autorin Dipl.-Jur. Johanna Kühne verfasst.)


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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