Nunmehr schaltete sich auch die dänische
Datenschutzaufsichtsbehörde zur aktuellen Frage, wann eine Einwilligung in das
Setzen von Cookies den Erfordernissen der DSGVO genügt, ein.
Die dänische Aufsichtsbehörde bewertet diese Frage
dahingehend, dass die meisten derzeitigen Cookie-Consent-Banner in ihrer aktuellen
Form gegen die Datenschutzregeln der DSGVO verstoßen.
Cookie-Einwilligung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hielt in seiner
Entscheidung vom 1. Oktober 2019 fest, dass der Einsatz von Cookies, die für
den Websitebetrieb selbst nicht unbedingt erforderlich sind, immer eine
ausdrückliche Nutzungseinwilligung durch den Nutzer für jedes einzelne Cookie
voraussetzt.
Diese Ansicht gelte unabhängig davon, ob personenbezogene
Daten durch das Cookie verarbeitet werden sollen oder nicht (Urt. v.
01.10.2019, Az. C-673/17).
Hinzukommt, dass für die Wirksamkeit der Cookie-Einwilligung
eine umfängliche Aufklärung des Seitenbesuchers über die Funktionsweise jedes
einzelnen Cookies stattfinden werden muss. Dies muss noch vor der
Einwilligungserteilung geschehen.
In diesem Sinne genügen die Cookie-Banner, die generell über
den Einsatz von Cookies informieren und sich über eine Bestätigungs-Schaltfläche
etwa mit der Aufschrift „OK“ wegklicken lassen, diesen Anforderungen nicht. In
diesen Fällen mangelt es an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung
zur Datenverarbeitung.
Was war geschehen?
Die dänische Datenschutzbehörde hatte über eine Beschwerde
zu einem Cookie-Banner auf einer dänischen Website zu entscheiden. Wenn die
Website zum ersten Mal aufgerufen wird, hat der Besucher der Website bzgl. Der
Cookie-Einwilligung zwei Möglichkeiten. Entweder können die Cookies wie
vorgegeben mit einem „OK“ akzeptiert werden oder man kann die Möglichkeit
„Cookie Einstellungen“ auswählen.
Entscheidet man sich für das „OK“, wird bei dem Klick darauf
das Setzen aller vorausgewählten Cookies akzeptiert und das Besuchen der
Website wurde eröffnet. Folgende Erklärungen wurden hinsichtlich der Cookies
durch den Website-Betreiber gegeben. So hieß es dort:
„(…) [Wir] verwenden Cookies, um [die Website]
benutzerfreundlicher zu machen, Ihnen eine bessere Erfahrung zu bieten und
gezielt zu vermarkten. Wenn Sie hier auf OK klicken, stimmen Sie dem zu. Sie
können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Lesen Sie mehr in unseren
Datenschutzbestimmungen.“
Bei Anklicken der „Cookie Einstellungen“ erschien ein Menü,
welches dem Nutzer die Konkretisierung seiner Cookie-Einstellungen gestattete.
In diesem Bereich kann der User verschiedene Einstellungen für verschiedene
Kategorien vornehmen.
Der Website-Betreiber erachtete seine Verpflichtungen
hinsichtlich des Einholens einer wirksamen Einwilligung durch diese
Vorgehensweise als angemessen erfüllt an. Vor allem die Möglichkeit, eine
differenzierte Einwilligung vorzunehmen, in dem der Besucher durch die Auswahl
„Cookie Einstellungen“ Cookies annehmen aber auch abwählen könne, entspreche
den rechtlichen Verpflichtungen.
Wie entschied die dänische Behörde?
Die dänische Datenschutzbehörde entschied mit Beschluss vom
11. Februar 2020, dass Cookie-Banner bzw. Cookie-Consent-Tools, die den Nutzern
nur die Wahl zwischen „OK“ bzw. „Cookie Einstellungen“ geben, nicht den
datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen und damit datenschutzwidrig sind.
Sie begründete ihre Ansicht damit, dass es an der nötigen
Freiwilligkeit und Informiertheit fehle und erschwerend hinzukommt, dass ein
Versto0 gegen den Grundsatz der Transparenz nach Art. 5 Abs. 1 lit. A DSGVO
gegeben sei.
Freiwilligkeit für rechtssichere Einwilligung notwendig
Die Behörde stellte fest, dass eine Freiwilligkeit nicht
gegeben ist, wenn die Person keine echte und freie Wahl treffen kann. Dies
würde dem Zweck der freiwilligen Bedingung zuwiderlaufen. Dieser bestünde
darin, dass eine Transparenz für betroffenen Personen geschaffen wird, um so
die Wahl und Kontrolle über persönliche Daten sicherzustellen.
Insoweit muss bei einer Datenverarbeitung mit mehreren
Zwecken eine separate Zustimmung für jeden einzelnen Zweck eingeholt werden
muss.
Die Datenschutzbehörde sieht in den Teilvorgängen, für die
ein Besucher durch die Auswahl des „OK“ seine Zustimmung erteilt, mehrere
unterschiedliche Zwecke. Zum einen wird in die „Erfassung personenbezogener
Daten, um Statistiken darüber zu erstellen“ und zum anderen in
„verhaltensbasiertes Marketing, bei dem die Erfassung personenbezogener Daten
stattfindet, um Besucher über Websites hinweg zu verfolgen und Anzeigen für
jeden Besucher durch Profilerstellung zu personalisieren“ eingewilligt.
Die Datenschutzbehörde sieht in dieser Vorgehensweise keine
ausreichende freie Wahl gegeben, verschiedene Zwecke zu identifizieren und zu
akzeptieren bzw. zu verwerfen. Dies könne durch nur eine einzige Einwilligung
nicht gewährleistet werden.
Die Möglichkeit, die verschiedenen Zwecke durch die Auswahl
von „Details anzeigen“ auszuwählen bzw. die vorgetätigte Auswahl aufzuheben,
genüge nicht den Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung, da die
Möglichkeit nicht mittelbar wahrnehmbar ist, sondern weitere Klicke bedarf.
Informiertheit der Einwilligung
Auch sei die Informiertheit der Einwilligung nicht gegeben.
Um dies zu erfüllen, müssen Informationen etwa über die
Datenverarbeitungsvorgänge den Betroffenen bereitgestellt werden. Diese müssen
derart gefasst sein, dass die betroffenen Personen sie verstehen können. Es ist
daher eine einfache, leicht verständliche und leicht zugängliche Form zu wählen.
Die Informationen sind vor Zustimmung an den betroffenen Personenkreis zu
richten.
Transparenzgebot
Auch liegt der dänischen Behörde zufolge ein Verstoß gegen den
Grundsatz der Transparenz aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO vor. Sie ist der
Ansicht, „dass es ebenso leicht sein sollte, die Zustimmung zur
Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zu erteilen, wie sie
bereitzustellen.“
Die oben genannten Schaltflächen genügen dem
Transparenzgebot nicht, da hier weitere Schritte erst hinzukommen müssen, damit
die betroffene Person die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten
verweigern kann. Erst nach weiteren Klicks wird eine Ansicht zu detaillierten
Einstellungen möglich.
Fazit
Zwar sind die Ansichten der dänischen Behörde nicht zwingend
auch maßgeblich für Deutschland und hier ansässige Händler und Unternehmen, die
Websites betreiben.
Es ist jedoch nicht gänzlich abzuweisen, dass diese als
herrschende Meinung im DSVO-Geltungsbereich etabliert werden können. Sollten
die hier aufgezählten Grundsätze zur Freiwilligkeit der Einwilligung und
Transparenz sowie Informiertheit Allgemeingültigkeit erlangen, müssen sich auch
viele deutsche Website-Betreiber Gedanken machen.
Auch in Deutschland wird überwiegend die hier beschriebene,
in der dänischen Website verbauten
Cookie-Consent-Lösung nahezu identisch eingebaut.
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