BVerwG zur Verantwortlichkeit bei der Datenverarbeitung
Nachdem der EuGH letztes Jahr über die Verantwortlichkeit der Datenverarbeitung bei […]
Die SCHUFA Holding AG, bekannter unter dem Kurznamen „Schufa“, ist vielen Bürgern in Deutschland als die zentrale Stelle für die Sammlung von Kreditinformationen bekannt. Wenn es um die Vergabe von Krediten, die Anmietung von Wohnungen oder sogar um Handyverträge geht, spielt die Schufa oft eine entscheidende Rolle. Die Schufa-Datenlöschung ist ein wichtiges Thema, da falsche oder veraltete Informationen in der Schufa-Datenbank zu Problemen bei der Kreditvergabe führen können. Doch in jüngster Zeit geriet die Institution in Kritik wegen der Art und Weise, wie sie Daten speichert und nutzt.
Laut Berichten von Heise Online und Golem.de hat die Schufa beschlossen, Daten von Handyverträgen von mehreren Millionen Bürgern zu löschen. Dieser Schritt kam nach mehreren Klagen, bei denen die Datenerhebung und -speicherung durch die Schufa als unverhältnismäßig kritisiert wurde. Die Schufa gibt insoweit als Grund einen Beschluss der Datenschutzkonferenz der Länder an.
Ein Hauptkritikpunkt war, dass die Schufa Daten von Handyverträgen gespeichert hatte, auch wenn diese Verträge problemlos bedient wurden und es keine negativen Vorfälle gab. Dabei handele es sich um sog. Positivdaten. Die bloße Tatsache, einen Handyvertrag abgeschlossen zu haben, konnte somit den Schufa-Score beeinflussen, der wiederum Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit einer Person haben könnte.
Das Speichern solcher Daten ohne konkreten Anlass kann als unverhältnismäßiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte angesehen werden. Außerdem gibt es Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Fairness, wenn die Schufa-Scores auf der Basis von Daten berechnet werden, die möglicherweise nicht direkt mit der Kreditwürdigkeit einer Person in Zusammenhang stehen.
Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle Einträge gleich sind, und die Löschfristen variieren können. Hier sind die wichtigsten Punkte, wann ein SCHUFA-Eintrag gelöscht werden kann:
Es ist wichtig, regelmäßig eine Selbstauskunft bei der SCHUFA einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Einträge korrekt sind und um gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können. Falls Unsicherheiten bestehen oder man sich in seinen Rechten unsicher fühlt, kann die Unterstützung eines Rechtsanwalts hilfreich sein.
Änderungen bei der SCHUFA: Verkürzte Speicherdauer nach Privatinsolvenz
Die SCHUFA ist in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten, insbesondere im Hinblick auf die Löschung von Einträgen nach einer Privatinsolvenz. Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 225/21) hat diesen Sachverhalt erneut in den Vordergrund gerückt.
Ende März 2023 hat der für Datenschutzfragen zuständige sechste Zivilsenat des BGH keine Entscheidung im Streit um die Löschung eines SCHUFA-Eintrags nach einer Privatinsolvenz getroffen. Stattdessen wurde das Verfahren ausgesetzt, da der Senat auf ein Signal aus Luxemburg, genauer gesagt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), warten möchte. Es wird erwartet, dass der EuGH in den kommenden Monaten Urteile in zwei ähnlichen Fällen fällen wird, die möglicherweise weitreichende Folgen für die Wirtschaftsauskunftei haben könnten (Az. VI ZR 225/21).
In einer prompten Reaktion auf das laufende Verfahren hat die SCHUFA angekündigt, die Speicherdauer für Einträge zur Restschuldbefreiung von bisher drei Jahren auf nur noch sechs Monate zu verkürzen. „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart“, betonte Ole Schröder, im Vorstand der SCHUFA für das Rechtsressort zuständig, in einer Erklärung am Dienstagmorgen in Wiesbaden. Für die betroffenen Verbraucher bedeutet dies, dass sie keine weiteren Schritte unternehmen müssen, da die Löschung laut SCHUFA automatisch und innerhalb der kommenden vier Wochen stattfinden wird.
Die SCHUFA betonte jedoch in einer gesonderten Erklärung, dass die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung keinen Einfluss auf ihr Geschäftsmodell habe. Des Weiteren hätte die Anzahl der betroffenen Personen, schätzungsweise 250.000, keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Score-Verfahren und dessen Aussagekraft.
Um weiteren Klagen und dem möglichen Reputationsverlust entgegenzuwirken, hat sich die Schufa dafür entschieden, diese Daten zu löschen. Dieser Schritt zeigt, dass selbst große Institutionen wie die Schufa nicht immun gegen rechtliche und öffentliche Kritik sind und dass sie gezwungen sein könnten, ihre Praktiken zu ändern, wenn sie als unverhältnismäßig oder unfair angesehen werden.
Die Schufa-Datenlöschung ist jedoch nicht so einfach wie es scheint. Die Schufa ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen über Verbraucher zu speichern, um die Kreditwürdigkeit zu bewerten. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Verbraucher das Recht haben, ihre Daten löschen zu lassen. Zum Beispiel können Verbraucher nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Löschung ihrer Daten beantragen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet werden
Für Millionen von Bürgern könnte diese Datenlöschung bedeuten, dass ihre Schufa-Scores neu berechnet werden und möglicherweise positiver ausfallen. Es unterstreicht auch die Wichtigkeit der Datentransparenz und des Datenschutzes in der heutigen digitalen Ära.
Die Entscheidung der Schufa, Daten von Handyverträgen zu löschen, ist ein ermutigendes Zeichen dafür, dass der Schutz der Verbraucherdaten und die Transparenz in der Datenverarbeitung ernst genommen werden. Es ist zu hoffen, dass andere Unternehmen diesem Beispiel folgen und sicherstellen, dass die Speicherung und Verwendung von Daten im besten Interesse der Verbraucher erfolgt. Es zeigt auch, dass Bürger die Macht haben, durch rechtliche Schritte Veränderungen herbeizuführen, wenn sie ihre Rechte als gefährdet ansehen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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