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Facebook: Fanseiten rechtswidrig!

Guido Kluck, LL.M. | 18. April 2019

Im letzten Jahr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine umstrittene Entscheidung zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit Facebook-Fanseite getroffen. Seit dem sind viele Betreiber einer Facebook-Fanseite verunsichert, ob sie diese überhaupt noch fortführen können. Viele Unternehmen, Vereine etc. haben aufgrund dieses Urteils unverzüglich die Facebook-Fanseite deaktiviert. Sie haben Angst vor Inanspruchnahmen oder Bußgeldern durch die Landesdatenschutzbehörden hatten. Nun hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Verantwortlichkeit für Facebook-Fanseiten mit einem erschreckenden Fazit geäußert.

Was bedeutet die Entscheidung des EuGH für die Fanseiten-Betreiber?

Der EuGH (Urt. v. 05.06.2018, Rs. C-210/16) nimmt für die Verarbeitung der Nutzerdaten die Betreiber und Facebook gemeinsam in die Verantwortung. Die Betreiber erhalten von Facebook nämlich die Möglichkeit, über „Seiten-Insights“ anonymisierte Daten über die Nutzer der Fanseiten abzurufen. Diese Daten werden über Cookies bei den Nutzern gesammelt. Den Betreibern soll durch die Statistiken eine besseren Vermarktung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden. Facebook wiederum nutzt die Daten für die Verbesserung seines Werbesystems.

Das große Problem für die Betreiber der Fanseiten ist, dass sie Facebook Insight nicht abschalten können. Sie sammeln mit ihrer Fanpseitendaher automatisch Daten. Daher müssten sie die Nutzer über die Verarbeitung von Daten informieren. Das aber können sie nicht, weil sie selbst nicht wissen, in welchem Rahmen Facebook die Daten auswertet und speichert. Die gemeinsame Verantwortlichkeit soll laut EuGH zu einer besseren Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie beitragen. Dadurch soll ein guter Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen erreichen werden.

Wenn die Fanseiten-Betreiber aber nicht über die Verarbeitung und Speicherung der erhobenen Daten informieren können, drohen Abmahnungen wegen Nichteinhaltung der DSGVO. Somit bleibt eigentlich nur die Deaktivierung der Seiten, zumindest bis Facebook und die Fanseiten-Betreiber nachgebessern. So lautet zumindest das Fazit der DSK.

Was müsste Facebook tun?

Facebook müsste seiner Rechenschaftspflicht nachkommen. Es gibt inzwischen zwar Info-Seiten von Facebook über Insights, die aber der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO nicht entsprechen, so die DSK. Dass sich Facebook bezüglich der Datenverarbeitung die alleinige Entscheidungskompetenz zuschreibt, verstoße gegen diese Norm. Außerdem seien die Infos nicht „hinreichend transparent und konkret“, sodass die Betreiber nun immer noch nicht wissen, ob die Verarbeitung der Daten rechtskonform erfolgt oder nicht. Die DSK verlangt von Facebook eine Nachbesserung und von den Fanpage-Betreibern, dass sie ihrer Verantwortlichkeit gerecht werden.

Was müssen Fanpage-Betreiber tun?

Die momentane Situation ist für alle Beteiligten unbefriedigend und es muss dringend eine Lösung gefunden werden. Hier ist vor allem Facebook in der Pflicht, denn nur das Unternehmen selbst weiß, wie es Daten verarbeitet. Eine sicherere Lösung als das Deaktivieren der eigenen Facebook-Fanseiten gibt es momentan leider nicht. Dies ist nun aber nicht der Sinn der Sache. Die Fanseiten-Betreiber sollten jedenfalls dringend in ihre Datenschutzerklärungen schauen, um zu überprüfen, ob sie auf die Verwendung und Verarbeitung der Nutzerdaten hinweisen und sollten zudem auf die Facebook-Datenschutzbestimmungen verlinken.

Gleichzeitig sollten Betreiber einer Facebook-Fanseiten nicht in unnötigen Aktionismus verfallen. Indem sich die DSK hier zunächst mit weiteren Forderungen an Facebook wendet, scheint ihr Fokus gerade nicht auf den Betreibern der Fanseiten zu liegen. Außerdem hat die DSK anklingen lassen, dass sich zunächst an öffentliche Stellen, die eine Facebook-Fanseiten betreiben, wenden würde, falls sie dies überhaupt tun würde.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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