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Instagram-Influencer: Kennzeichnungspflicht trifft auch sie

Guido Kluck, LL.M. | 12. November 2019

Auch in der virtuellen Welt von Instagram gibt es gewissen Rechte und Pflichten für Instagram-Influencer, die es gilt, einzuhalten. So entschied das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019 (Az. 6 W 68/19), dass Werbung auch durch sogenannte Influencer gekennzeichnet werden müssen. Andernfalls ist es rechtswidrig, wenn sie auf ihrem Instagram-Account Produkte nebst Links zum Anbieter veröffentlichen, ohne diese Posts auch als Werbung zu kennzeichnen.

Ausgangslage

Die Influencerin hat einen persönlichen Account auf Instagram mit über 6000.000 Followern Sie postete regelmäßig Fotos von sich, meist mit verschiedenen Produkten und Dienstleistungen. Dabei setzt sie häufig Links zu den Unternehmen der Produkte unter ihre Posts. Einen Hinweis darauf, dass es sich um Werbung handelte, setzte sie bisher jedoch nicht, veröffentliche jedoch auch Danksagungen an zuvor verlinkte Unternehmen für die Einladungen zu zwei Reisen.

Landgericht wies Antrag ab

Antragsteller war ein Verlag, der gegen die Posts und die Nichtmarkierung als Werbung vorgehen wollte, da es sich in seinen Augen um wettbewerbswidriges Verhalten handelte.

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag des Verlags auf Unterlassung zurück, da keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UZWG) vorgelegen habe (Beschl. v. 24.06.2019, Az. 2-6 O 235/19). Auch die Influencerin war der Meinung, dass mit dem Vorstellen und Verlinken noch keine verbotene redaktionelle Werbung betrieben wird. Vielmehr würde sie über Produkte informieren.

Das Landgericht war der Ansicht, dass die Posts nicht dazu geeignet gewesen wären, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu bewegen, die er ohne den Post nicht getroffen hätten. Durch den jeweiligen Post der Instagram-Influencer werde man nur auf die Seiten des Herstellers verwiesen. Anders gestalte sich die Situation, wenn der Verbraucher direkt auf die Shopseite weitergeleitet werden würde.

Auch ein Anspruch aus § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) sah das Landgericht nicht, da die Antragstellerin nicht darlegen konnte, dass die Verlinkungen aus finanzieller Gegenleistung gesetzt worden sind.

OLG Frankfurt a.M. gegen Instagram-Influencer

Anders jedoch beurteilte das OLG die Situation. In seinem unanfechtbaren Beschluss gelangte das OLG Frankfurt a.M., dass das Taggen fremder Unternehmen durch Instagram-Influencer als Werbung anzusehen ist.

Die Influencerin habe unlauter gehandelt, da sie den in Wirklichkeit vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht deutlich gemacht habe. Die Instagram-Posts dienen auch der Förderung fremder Unternehmen sodass es sich um Werbung handelte.

Deutlich wird dies an einem Post, bei dem sie einen Tag auf ein Hotel setzte. Dafür erhalte sie auch eine Gegenleistung, was darauf abgeleitet werden kann, dass sie sich offen für zwei Reiseeinladungen bei zwei Unternehmen bedankte, für die sie jeweils Verlinkungen setzte.

Auch in diesem Urteil ging es um die Frage, wie es mit der Kennzeichnungspflicht für Werbung aussieht.

Instagram-Account als kommerziell einzuordnen

Das OLG kam ebenfalls zu dem Schluss, dass ihr Account insgesamt als kommerziell einzustufen sei. Dies sei unabhängig davon zu bewerten, dass die Antragsgegnerin für jede Verlinkung eine Gegenleistung erhalten oder erwartet hat.

Vielmehr sei sie auch gerade als Autorin eines Spiegel-Online-Bestseller-Buches so bekannt, dass sie im Rahmen ihrer Bekanntheit ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Der Account sei schon deshalb als kommerziell zu bewerten. Gerade ihre Bekanntheit führt dazu, dass Verbraucher geschäftlichen Handlungen tätigen, die sie ohne ihre Verlinkung nicht getätigt hätten.

Das OLG fasste zusammen, dass es entscheidend ist, dass die Antragsgegner als Influencerin und somit auch und gerade als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der Verlinkungen verleite.

Wir berichteten bereits hier, wann Werbung zu kennzeichnen ist und wann nicht.

Wir helfen Ihnen!

Wann Influencer Werbung kennzeichnen müssen und wann nicht, ist immer noch eine unklare Situation. Daher zeigt die Entscheidung einmal mehr, dass bei der Gestaltung des Social-Media-Accounts auf die korrekte Kennzeichnung von Posts und andere Generelle Pflichten geachtet werden sollte.

Wir erläutern Ihnen, wann Sie Werbung kennzeichnen müssen und wie Sie Ihren Social-Media-Accounts rechtssicher gestalten – Schauen Sie bei uns vorbei!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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