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Neues Gesetz gegen DSGVO Abmahnmissbrauch

Guido Kluck, LL.M. | 6. August 2020

Die Fraktionen Union und SPD haben sich auf eine gesetzlichen Regelung gegen den Abmahnmissbrauch geeinigt, welche nach der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden soll.

Ziel des Gesetzes ist es „insbesondere kleine Unternehmen und Onlineshops vor teils existenzgefährdenden Abmahngebühren und Vertragsstrafen bei Bagatellverstößen“ zu schützen.

Hintergrund dieser Neuerung ist, dass „Abzocker“ mit speziellen Crawlern Webseiten automatisiert nach minimalen Fehlern etwa im Impressum durchsuchten, und Abmahnungen per Serienbrief versendeten. Diese Masche soll sich aber künftig nicht mehr lohnen!

Was sieht der Regierungsentwurf vor?

Vorgesehen ist im Regierungsentwurf unter anderen, dass bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine Aufwendungen mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Der Schutz gilt dem Entwurf zufolge für „Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen (…) sowie vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind“. Dabei sind „sämtliche Datenschutzverstöße“ von kostenpflichtigen Abmahnungen ausgenommen.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ will die Regierung verhindern, dass Ansprüche nur deshalb geltend gemacht werden, um „gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen“.

Ziel ist es also, dass sich eine Abmahnung per Serienbrief nicht mehr finanziell lohnen soll und es dadurch auch keinen Anreiz mehr zum Abmahnmissbrauch geben soll, sondern der Wert der Abmahnung, also in diesem Fall der Abmahnung zum Wohle des Datenschutz, wieder Gehalt zukommen soll. 

So auch im Gesetzesentwurf:

„In letzter Zeit mehren sich die Anzeichen dafür, dass trotz dieser Regelungen wei- terhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Ge- bühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die mit diesem Entwurf vor- geschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch ab, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“

Sollen keine Abmahnungen mehr möglich sein?

Nein, das sieht der Gesetzesentwurf nicht vor! Abmahnungen sollen als Weg der außergerichtlichen Einigung und Rechtsdurchsetzung natürlich bestehen bleiben, nur soll es 

„keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten mehr (geben). Auch die Möglichkeiten für Vertragsstrafen werden eingeschränkt und die Strafen für kleine Unternehmen in einfach gelagerten Fällen auf 1.000 Euro gedeckelt.“

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor. Hierdurch wird ein deutlich verbesserter Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen hergestellt. 

Was sieht die neue Regelung genau vor?

§ 8b UWG – Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

Sieht unter anderem vor, dass gem. Abs 1 „die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.“

Nach Absatz 2 liegt „eine missbräuchliche Geltendmachung insbesondere vor, wenn

1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,

2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

4. erheblich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden oder

5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“

Fazit

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen vor, und diese sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs, beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen, und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden. 

Aus diesem Grund ist der Kernvorschlag des Gesetzentwurfs, den Aufwendungsersatzes bei besonders abmahnträchtigen Verstößen bzgl. des Datenschutzes durch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und vergleichbare Vereine, auszuschließen, sowie auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei erstmaligen Abmahnung zu untersagen, grundsätzlich ein Schritt in die richtige Richtung.

Neu ist auch, dass Abmahnungen nun klar festgelegte Informationen enthalten müssen. Abgemahnte haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gegen den Abmahnenden, wenn die Abmahnung ungerechtfertigt ist oder nicht die erforderlichen Informationen enthält.

Sie haben Fragen zum Thema Abmahnungen, haben eine Abmahnung erhalten oder möchten es erst gar nicht so weit kommen lassen? Wir helfen Ihnen sehr gerne. Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen jederzeit schnell und unkompliziert zur Seite.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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