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Nicht jeder Kommentar ist gleich ein „rie­siger Shit­s­torm“

Guido Kluck, LL.M. | 2. Juni 2021

Das OLG Frankfurt a. M. entschied nun mit Beschuss vom 11.05.2021 (Az. 16 W 8/21), dass ein Presseportal nicht von einem „riesigen Shitstorm“ sprechen darf, wenn eine Sängerin nur wenige kritische Kommentare unter einem Instagram-Postings hatte. 

Alles was Sie zu diesem Beschluss und dem Thema Medienrecht wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Sachverhalt 

Eine Sängerin ging gegen ein Pressportal vor, weil es in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin berichtete. Dieser habe „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Sängerin gefunden. Diese hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Sängerin hatte den Post mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“ kommentiert. In dem Artikel der Antragsgegnerin heißt es unter anderem dazu: „Auch seine ehemalige Bandkollegin…kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“.

Eilantrag zunächst abgewiesen – Beschwerde erfolgreich!

Nachdem der Eilantrag der Sängerin gegen die Äußerung des Portals abgewiesen wurde, hatte die Beschwerde vor dem OLG aber teilweise Erfolg!

Angeblicher „Shitstorm“ – unwahre Tatsachenbehauptung 

Unter Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände zu verstehen, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Kann die Behauptung nicht bewiesen werden, ist sie als unwahr einzustufen.

Rechtstipp: Unwahre Tatsachenbehauptungen werden auch nicht vom Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I GG) geschützt. 

Das OLG Frankfurt a. M. entschied, dass die Äußerung, die Antragstellerin habe einen riesigen „Shitstorm“ geerntet, eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen würde.

Die zuständigen Richter urteilten, dass es sich bei dem Begriff „Shitstorm“ nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers, um einen Sturm der Entrüstung handelt. Demnach reichen wenige negative Stellungnahmen nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen.

Rechtstipp: Die Aussage, jemand habe einen riesigen „Shitstorm“ geerntet, ist eine überprüfbare Tatsachenbehauptung!

Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen 

Was unter Tatsachen zu verstehen ist, haben wir oben schon geklärt. Sie beziehen sich immer auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können. 

Meinungen sind jedoch Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, durch Wertungen geprägt sind. 

Rechtstipp: Ist die streitgegenständliche Äußerung unwahr, so ist die Rechtsfolge, dass die Äußerung zu unterlassen ist.

„Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres objektiven Sinngehalts voraus. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers hat.“

Fazit

In diesem Fall lagen nachweislich nur wenige kritische  Kommentare unter dem Beitrag vor, sodass die Betroffene nicht hinnehmen, dass in einem Presseportal über einen „riesigen Shitstorm“ berichtet wird. Diese unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die Betroffene in ihrem Persönlichkeitsrecht und wertet sie auch im öffentlichen Meinungsbild herab. Einen „Shitstorm“ zu bekommen, ist nichts Gutes und kann geeignet sein mit diesem Thema immer verbunden zu bleiben, sodass es gravierende Auswirkungen für Personen haben kann, die in der Öffentlichkeit stehen. 

Wir raten Ihnen solche Aussagen nicht hinzunehmen und sich bei Fragen an einen Rechtsanwalt für Medienrecht zu wenden. 

Der Anspruchsteller eines presserechtlichen Unterlassungsanspruch trägt die Beweislast für die Unwahrheit einer von ihm angegriffenen Behauptung. 

Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen. Demnach ist es nicht zu spät, wenn Sie noch nicht gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung vorgegangen sind!

Sie haben Fragen zum Thema Medienrecht und Persönlichkeitsrechtverletzungen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Medienrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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