Anschlussinhaber muss Täter nach Abmahnung nicht benennen
Der I. Zivilsenat des BGH urteilte am 17.12.2020 (Az. I ZR 228/19), dass zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird und dem Täter regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung besteht. Daher muss der (Internet-)Anschlussinhaber den Täter bei Abmahnung des Rechtsinhabers nicht benennen! Wir berichten Ihnen in diesem Artikel, was dieses Urteil für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen bedeutet! Sachverhalt Am 5. November 2013 wurde das Computerspiel „Saints Row 3“, […]
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Guido Kluck, LL.M.
- 17. Februar 2021