Kundenbindungsprogramme rechtlich korrekt?
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Eine unzureichende Datenauskunft des Arbeitgebers kann schwere wirtschaftliche Folgen für den Arbeitgeber haben – so hat jetzt das Arbeitsgericht Düsseldorf mit seinem Urteil v. 05.03.2020 (Az.: 9 Ca 6557/18) entschieden. Der verklagte Arbeitgeber sieht sich nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5000 EUR an seinen Arbeitnehmer gegenüber.
„Gegen den Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie aus Art. 15 III DSGVO kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eingewandt werden, dass der Aufwand des Verantwortlichen in grobem Missverständnis zum Leistungsinteresse des Anspruchsstellers steht.“
Der Kläger war bis Januar 2018 bei der Beklagten zu einem Gehalt von 12.000 EUR brutto pro Monat beschäftigt. Im November verlangte der Kläger klageweise Auskunft zur Verarbeitung personenbezogener Daten und verlangte Kopien hiervon. Zuvor hatte er es außergerichtlich im Juni 2018 von der Beklagten eingefordert.
Daraufhin überreichte die Beklagte die gewünschten Unterlagen, sowie die Zugangsdaten, damit der Kläger weitere personenbezogenen Daten auf einer Internetseite abrufen konnte.
Die zur Verfügung gestellten Daten durch den Arbeitgeber waren jedoch unvollständig, sodass der Kläger dafür Entschädigung verlangte, „unter anderem wegen verspäteter und unvollständiger Auskunftserteilung in Höhe von 12 Brutto-Monatsgehältern.“
Zunächst gab das ArbG in seinem Urteil v. 5.3.2020 dem Auskunftsbegehren teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 5.000 EUR. Die Höhe des Schadensersatzes setzt sich dabei wie folgt zusammen: für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 EUR, für die weiteren drei Monate jeweils 1000 EUR und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft jeweils 500 EUR.
Der Kläger hat durch die datenschutzrechtlichen Verstöße einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 I DSGVO erlitten.
„Durch monatelang verspätete, dann unzureichende Auskunft war der Kläger im Ungewissen und ihm die die Prüfung verwehrte, dann nur eingeschränkt möglich, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet.“
Die Schwere des Schadens ist dabei, nach Ansicht der Richter, für die Begründung der Haftung irrelevant, da sich diese nur auf die Höhe des Anspruchs ausübe.
Der Datenschutz ist gerade in der heuten Schnelllebigkeit des Rechtsverkehrs stark gefährdet und verdient hohen Schutz. Das ist aber ausschließlich über eine abschreckende Sanktion, sprich mit hohen Schadensersatzzahlungen, zu erreichen.
Besonders drastisch hat sich in diesem Urteil auswirkt, dass die Beklagte den Kläger monatelang ohne Auskunft gelassen hat und dann nur unvollständigen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Klägers geliefert hatte, auch wenn die Richter der Beklagten keinen Vorsatz vorgeworfen hatten.
Die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in dieser Höhe wirkt zunächst abschreckend und trifft nicht sofort auf Verständnis. Jedoch ist sie das exakte Resultat der unionsrechtlichen Vorgaben. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des BAG am 02.09.2020 zum Auskunftsverlangen, das hoffentlich für die Praxis grundlegende Richtlinien schaffen wird, um rechtsmissbräuchliches Verhalten, so wie in diesem Fall zu unterbinden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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