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Schmerzensgeld nach Werbung mittels E-Mail-Marketing ohne vorherige Einwilligung

Guido Kluck, LL.M. | 12. November 2021

Das AG Pfaffenhofen urteilte am 09.09.2021 (Az. 2 C 133/21), dass es einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Nutzung einer anwaltlichen E-Mailadresse, bei E-Mail-Marketing ohne vorherige Einwilligung gibt.

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Sachverhalt

Der Kläger nutzt eine Adresse von „gmx.de“ für seine E-Mail-Korrespondenz. Er behauptete, die Adresse sei nicht allgemein zugänglich und trug weiter vor, die Adresse der Beklagten nicht mitgeteilt zu haben, da keine geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien bestünden. Er bekam von der Beklagten eine Werbe-E-Mail, ohne dass er zuvor eine Anfrage an die Beklagte gerichtet hatte. Der Kläger bat daraufhin die Beklagte um Mitteilung, wann sie seine Adresse gespeichert habe und woher sie diese erhalten habe und um Übersendung einer Unterlassungserklärung, verbunden mit einem Vertragsstrafeversprechen. Zur Herkunft der Adresse teilte die Beklagte mit, sie habe sich bezüglich einer Rechtsberatung im Heimatort umgesehen und darunter die Dienstleistung bzw. Kontaktdaten des Klägers entdeckt.

Was wollte der Kläger geltend machen?

Der Kläger machte geltend, es bedarf einer gerichtlichen Klärung, da hier ein besonderes Interesse vorliegt. Die anwaltlich genutzte Adresse darf nicht missbräuchlich angesprochen werden. Schließlich wird sie u.a. für den Kontakt mit beA verwendet und alle eingehenden E-Mails seien mit besonderer Sorgfalt zu bearbeiten.

Verwendung der E-Mail Adresse ohne Rechtfertigung

Das AG Pfaffenhofen urteilte, dass die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung i.S.d. Art. 6 DSGVO verwendet wurde. Darüber hinaus wurde Kläger verspätet bzw. zunächst nicht vollständig Auskunft erteilt. 

E-Mail-Marketing nur im Rahmen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig

Außerdem lag in diesem Fall keine vorherige Einwilligung des Klägers vor, die es aber bedurft hätte. 

Rechtstipp: Die Werbung mittels E-Mail-Marketing setzt für ihre Zulässigkeit außerhalb der Fälle des § 7 Abs. 3 UWG eine vorherige und ausdrückliche Einwilligung voraus, mithin eine Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.

Eine Einwilligung lag in diesem Fall nicht vor, da die Beklagten die E-Mail-Adresse aus dem Internet recherchiert hatten. 

Keine konkludente Einwilligung

Ebenso wenig ist in diesem konkreten Fall aus dem Vorbringen einer auch nur z.B. konkludent erteilte Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a. DSGVO zu entnehmen. Auch keiner der weiteren Fälle der Vorschrift ist zu erkennen, insbesondere auch nicht ein Fall des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO (überwiegende berechtigte Interessen des Verwantwortlichen oder eines Dritten).

Verstoß gegen Informationspflicht aus Art. 14 DSGVO

Die zuständigen Richter stellten fest, dass die Beklagte gegen Art. 14 DSGVO verstoßen hat. Danach hat der Verantwortliche in dem Fall, dass die Erhebung der Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erfolgt ist, eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen über die in Art. 14 Abs. 1, 2 genannten Einzelheiten, welche gem. Art. 14 Abs. 3 lit, a, b DSGVO unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats, bzw. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie zu erfüllen ist. Eine Erfüllung dieser Pflicht, insbesondere innerhalb der Frist wurde nicht festgestellt.

Fazit

Das Urteil stellt fest, dass dem Kläger in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO zusteht. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs führte das Gericht aus, diese „sei nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage der inhaltlichen Schwere und Dauer der Rechtsverletzung zu beurteilen, unter Berücksichtigung des Kontexts, der Umstände eines Verstoßes. So könnten die Genugtuungs- und Vorbeugungsfunktion bei der Bezifferung eine Rolle spielen. Jedoch dürfe die Höhe des Schadensersatzes zum einen keine Strafwirkung entfalten. Andererseits reiche ein künstlich niedrig bezifferter Betrag mit symbolischer Wirkung nicht aus, um die die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen.“ 

In diesem Fall gab das AG der Klage statt, ließ jedoch wegen der Bedeutung und Tragweite der Rechtsfragen die Berufung zu. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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