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Wer muss die Rückholung der Corona-Urlauber bezahlen?

Guido Kluck, LL.M. | 10. Juli 2020

Es ist so weit. Mehr als 250.000 im Ausland gestrandete Menschen wurden aufgrund der Corona-Pandemie mit Hilfe des Auswärtigen Amtes zurückgebracht. Die teilweise spöttisch als „Maas“-Airline bezeichneten Flüge zur Rückholung, der in der Welt gestrandeten Bundesbürger und EU-Bürger während des Ausbruchs der Corona-Pandemie, werden nun den Zurückgeholten in Rechnung gestellt. Wer also damals von einer altruistische Aktion des Auswärtigen Amtes ausgegangen ist, hat sich geirrt.

Staffelung der Kosten

Zunächst einmal stellt sich aber die Frage, wer jetzt überhaupt was für eine Rechnung zu erwarten hat. Hierzu hat das Auswärtige Amt bereits ausgeführt, dass man die Kosten je nach Entfernung des Landes in dem man gestrandet ist, sowie üblicher Ticketpreise für vergleichbare Flüge berechnen wird und dies in Pauschalpreiskategorien einordnen wird. So sollen Bürger, die aus Ozeanien nach Hause geholt wurden den Höchstsatz von 1000€ für die Rückholung bezahlen. Wer sich aus Asien oder Südamerika zurückholen ließ, den erwarten Kosten in Höhe von 600€ und Gestrandete in der Karibik und dem zentralen bis südlichen Afrika 500€. Mit 200€ zahlt am wenigsten, wer sich von den Kanaren oder Nordafrika ausfliegen ließ.

„Es sei nur recht und billig“

Mit diesen Worten hat Außenminister Maas die bevorstehende Versendung der Rechnung begründet und betont, dass er nie einen Zweifel an der Beteiligung der Zurückgeholten aufkommen ließ. Zusätzlich führte er aus, dass es keine Bevorteilung gegenüber anderen Gestrandeten, die sich selbst um ihre Heimkehr gekümmert haben und teils horrenden Preise an die privaten Airlines bezahlen mussten, geben soll. Doch ganz so einfach ist es bei den Juristen natürlich nicht. Es empfiehlt sich daher zunächst einmal einen Blick auf die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Passagiere zu werfen. Diese ergibt sich aus § 5 Konsulargesetz und § 7 Auslandskostengesetz. Demnach ist der Empfänger von erforderlicher Hilfe nach dem Konsulargesetz zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Man hat also die tatsächlich angefallenen Kosten zu ersetzen. Doch wie ist das mit einer Pauschale vereinbar?

Sind Rückholpauschalen durch das Auswärtige Amt gerechtfertigt?

Betrachtet man die oben aufgezählten Pauschalen, kommt einem womöglich der Gedanke, dass man mit dem vom Auswärtigen Amt angesetzten Betrag schlechter gestellt ist, als wenn man den Flug selbst gebucht hätte. Möglicherweise sind auch die tatsächlich angefallenen Kosten der individuellen Rückholaktion niedriger, als man in der Pauschale letztlich in Anspruch genommen wird. Wähnt man sich in einer der vorbenannten Konstellationen, so muss man dies auch nachweisen. Gelingt einem dieser Nachweis, so ist es also möglich den tatsächlich angefallenen Pauschalbetrag noch zu drücken. In der Praxis dürfte sich dies aber eher schwierig gestalten, da, von den Beweisschwierigkeiten mal abgesehen, die EU-Kommission verlauten ließ bis zu 75% der Kosten für die Rückholaktion beizusteuern. Es ist also zu vermuten, dass durch die Pauschalen nur ein Anteil der tatsächlichen Rückholkosten überhaupt in Rechnung gestellt wurde. Die Konstellation wäre aber durchaus denkbar, wenn der ursprünglich gebuchte Rückflug pandemiebedingt durch die Airline gestrichen wurde und eben jener gebuchte Flieger plötzlich im Auftrag des Auswärtigen Amtes gestrandete Urlauber zurück bringt. Wenn man jetzt für diesen Flug durch die Pauschale mehr bezahlt, als man ursprünglich bei der regulären Buchung bezahlt hat, wäre ein solcher Nachweis erbracht. So ist es durchaus möglich, dass ein Karibikurlauber statt der ursprünglich gebuchten 250€ für den Rückflug, auf einmal pauschal 500€ zu entrichten hat obwohl er sich in exakt dem gleichen Flieger befindet, den er für den Tag auch gebucht hatte.

Bleibe ich auf den Mehrkosen sitzen?

Um nicht auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben kommen zwei verschiedene Möglichkeiten in Betracht.

Ansprüche gegen das Auswärtige Amt

Die erste Möglichkeit wäre, wie eben schon angedeutet, dass man dem Auswärtigen Amt entgegenhält, dass der ursprüngliche Rückflug billiger gewesen wäre, als die Pauschale für die Rückholaktion. Dem Auswärtigen Amt könnte es aber gelingen nachzuweisen, wie viel an Auslagen tatsächlich für den Flug anteilig angefallen sind und so den Anspruch mit § 5 Konsulargesetz begründen. In diesem Fall dürfte sich der Anspruch gegen das Auswärtige Amt nicht durchsetzen lassen.

Ansprüche gegen die Airline

Eine andere Möglichkeit, um die Kosten der Rückholung nicht selbst tragen zu müssen, wäre es die ursprünglich für den Rückflug beauftragte Airline in Regress zu nehmen. Sollte diese nämlich den Rückflug coronabedingt storniert haben, wäre dies als Rücktritt vom Vertrag zu werten. Der für den ausgefallenen Rückflug bereits bezahlte Reise- bzw. Flugpreis ist in einem solchen Fall zwingend von der Airline zurückzuerstatten. Darüber hinaus könnte sich aber ein Schadensersatz für die Airline ergeben, wobei der Schaden für den Reisenden letztlich die Differenz zwischen dem gebuchten Reisepreis und der angesetzten Pauschale wäre. Im vorbezeichneten Beispiel, in welchem dem Karibikurlauber von der Airline 250€ zurückerstattet wurden und er dann 500€ an das Auswärtige Amt bezahlen muss, bedeutet dies also, dass sein Schadenersatzanspruch gegenüber der Airline bei 250€ liegen würde. Die Schadensersatzpflicht tritt jedoch nur in bestimmten Konstellationen ein. Hierzu zählen:

  • Der Flug wurde aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen
  • Es gab noch keine Einschränkungen auf der Flugstrecke (z.B. Grenzschließung, Landeverbot)
  • Eine Reisewarnung war für das betroffene Gebiet noch nicht ausgesprochen

Wenn die Airline dann noch binnen 14 Tagen vor dem geplanten Abflug den Flug gestrichen hat, wären ein Schadensersatz und sogar eine Entschädigungspauschale fällig.

„Coronavirus“ gilt als außergewöhnlicher Umstand

Trifft aber keine der oben genannten Konstellationen zu, käme könnte tatsächlich in Betracht kommen, dass man auf den Kosten sitzen bleibt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Pandemie als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 von der EU-Kommission anerkannt wurde. In diesen Fällen lösen Annullierungen oder Verspätungen durch die Airline keine Schadensersatzpflicht aus. Die Pflicht zur Erstattung des gestrichenen Fluges besteht aber natürlich weiterhin.

Fazit

Aus rechtlicher Sicht wäre es also durchaus denkbar, dass zurückgeholte Urlauber auf den Kosten der Rückholung sitzen bleiben und diese selbst bezahlen müssen. Zumindest anteilig unter Anrechnung des zurückgezahlten Flugpreises des nicht durchgeführten Fluges. Sollte aber die Airline im Zusammenhang mit der Stornierung des abgesagten Fluges eine Pflichtverletzung treffen, dann könnten sich hieraus Schadensersatzansprüche ergeben, aufgrund derer Urlauber die Kosten der Rückholung auf die Airline abwälzen können. Ein genauer Blick auf den Einzelfall kann sich hier also schon mal lohnen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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