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BGH erteilt Widerruf bei Autokreditverträgen eine klare Absage

Guido Kluck, LL.M. | 5. November 2019

Der unter anderem für das Darlehensrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Fällen entschieden, dass der jeweilige Darlehensnehmer den zur Finanzierung eines Kfz-Erwerbs geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, weil die jeweils beklagte Bank eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und die erforderlichen Pflichtangaben beanstandungsfrei erteilt hatte.

Was war passiert?

Die Kläger beider Verfahren erwarben jeweils ein Kraftfahrzeug, nämlich in dem einen Fall einen BMW und in dem anderen Fall einen Ford. Zugleich schlossen sie zur Finanzierung des über die vereinbarten Anzahlungen hinausgehenden Kaufpreisteils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) mit den jeweiligen Banken Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es (nachfolgend die Formulierung in der Sache XI ZR 650/18; die in der Sache XI ZR 11/19 ist inhaltsgleich):

„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“

Darüber hinaus wurden weitere Punkte durch die Kläger angeführt:

Einerseits enthielten die jeweiligen Vertragsunterlagen keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann. Andererseits hieß es hinsichtlich einer der Bank zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens, dass sich diese nach den vom Bundesgerichtshof „vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ berechne, wobei einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufgeführt werden. Dargestellt sind ferner die gesetzlichen Höchstgrenzen der Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen erklärten die jeweiligen Kläger im Jahr 2017 den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Sie meinen, die Vertragsunterlagen enthielten nicht alle für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist vorgeschriebenen Angaben, weil nicht bzw. nicht hinreichend klar und verständlich über die Widerrufsfolgen, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert worden sei. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags seien sie auch an den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug nicht mehr gebunden.

Die unter anderem auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen haben die Landgerichte abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß sind und auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden sind, so dass in beiden Verfahren die zweiwöchige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist und die jeweiligen Kläger ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt haben. Der XI. Zivilsenat hat deshalb die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Dies wird von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, dahin verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind. Eine solche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.

Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Demgegenüber bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, weil eine solche zu Klarheit und Verständlichkeit nichts beitrüge.

Schließlich war auch die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht zu beanstanden. Soweit den Klägern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht.

Einschätzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes dürfte viele tausend derzeit anhängige Klagen mit einem Schlag zunichte gemacht haben und damit auf massive Kritik stoßen. Auch wenn zwischenzeitlich zahlreiche Landgerichte den Autokäufern auch hinsichtlich der vorstehenden Klauseln Recht gegeben haben, so muss damit gerechnet werden, dass die noch laufenden Verfahren nun entsprechend dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes entschieden werden.

Es bleibt nun zunächst abzuwarten, mit welcher ausführlichen Begründung der Bundesgerichtshof die entsprechenden Klagen abgewiesen hat. Denn aus der bisherigen Pressemeldung des Bundesgerichtshofes könnte sich auch der Verdacht aufdrängen, dass es sich um eine Entscheidung handelt, dessen Ergebnis im Interesse der Autoindustrie bereits im Vorfeld feststand.

Auffällig ist, dass der Bundesgerichtshof in seiner Presseerklärung davon ausgeht, dass z.B. es hinsichtlich der Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend sei, wenn eine gewisse Nachvollziehbarkeit gegeben sei, während in anderen Verfahren klare Angaben von den Unternehmen verlangt werden, damit eine solche Klausel wirksam war. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch stets betont, die Berechnung könne „auf unterschiedliche Weise“ erfolgen (BGH, Urteil v. 1.7.1997 – XI ZR 267/96 – Rn. 27), wobei die Aktiv-Aktiv-Methode und die Aktiv-Passiv-Methode mit ihren jeweiligen Alternativen Berechnungsweisen anerkannt sind (BGH, Urteil v. 7.11.2000 – XI ZR 27/00 – Rn. 22; Urteil v. 30.11.2004 – XI ZR 285/03 – Rn. 18; Kessal-Wulf in Staudinger, Neubearb. 2012, § 502 BGB Rn. 5), ohne dass damit weitere Methoden ausgeschlossen wären. Wenn jedoch unterschiedliche Methoden anerkannt sind und sich aus dem Kreditvertrag nicht abschließend die Berechnungsmethode ergibt, sondern nur eine gewisse Nachvollziehbarkeit, dann stellt sich die Frage, warum eine solche Klausel im Falle der Autoindustrie ausreichend gewesen sein soll.

Entsprechend unverständlich ist an dieser Stelle die Einschätzung, dass die Widerrufsfolgen insoweit ausreichend verständlich seien, dass die Bank im Falle des Widerrufs auf Zinsen verzichte. Eine solche Begründung ist schon deshalb sehr kurz gegriffen, weil unmittelbar vorher ausgeführt wird:

„und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“

Wenn der Sollzins aber doch null ist, dann bedarf es keiner Zahlung durch den Verbraucher. Spätestens hierdurch sollte eine, auch an anderer Stelle bereits mehrfach angenommenen Verwirrung des Verbrauchers, zu Grunde gelegt werden, die zu Lasten des Verwenders, also der Autobank gehen würde.

Die bisherigen Informationen des Bundesgerichtshofes sind daher nicht ausreichend, um abschließende Klarheit hinsichtlich aller in diesen Verfahren relevanten Punkte zu schaffen.

Fest steht jedoch: Die hier gegenständlichen Klauseln waren in mehreren tausend Verträgen verwendet worden, so dass Widerrufe im Milliardenbereich möglich gewesen wären, wodurch die Autoindustrie sicherlich gelitten hätte. Für die Autoindustrie dürfte es ein Tag zum Feiern sein. Ob der Verbraucherschutz durch diese Entscheidung gestärkt bzw. konsequent weiterverfolgt wurde, dürfte hier zunächst fraglich sein.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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