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Abmahnung per E-Mail-Anhang erst nach Öffnen zugegangen

Guido Kluck, LL.M. | 5. Mai 2022

Abmahnung werden täglich verschickt und erreichen die Betroffenen mal per E-Mail, mal per Post. Wie ist es aber, wenn die Abmahnung in den Spam-Ordner gerät oder man noch zusätzlich eine PDF-Datei öffnen muss, um von ihr Kenntnis zu nehmen? Antworten auf diese Frage gibt uns das Oberlandesgericht Hamm.

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Sachverhalt 

Vor dem Oberlandesgericht Hamm trafen sich zwei Versandhändler wieder und führten einen Rechtsstreit über den Zugang einer Abmahnung in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit.

Dem anderen sind zwei E-Mails zugeschickt worden, mit dem Hinweis, dass Dokumente aktuell nur in elektronischer Form übermittelt würden. Die Besonderheit des Falls liegt also darin, dass die Abmahnung in der ersten E-Mail ausschließlich als PDF-Dokument als Dateianhang beigefügt, jedoch nicht mit in den E-Mail-Text selbst übermittelt wurde. 

Darüber hinaus war die Bezeichnung der Datei mit „2020000067EU12984.pdf“ nicht eindeutig als Abmahnung zu verstehen. Auch die ebenfalls beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem Titel „Unterlassungs.pdf“ war nicht deutlich beschriftet. 

Von der Abmahnung nichts mitbekommen?

Das abgemahnte Unternehmen erklärte, von der Abmahnung per E-Mail nichts mitbekommen zu haben und gab hierzu eine eidesstattliche Versicherung ab. 

Rechtstipp: Die eidesstattliche Versicherung ersetzt den früheren „Offenbarungseid“. Mit ihr kann eine Person bestätigen, dass eine bestimmte Aussage wahr ist. Sie kann mündlich oder auch schriftlich abgegeben werden. Eine falsche eidesstattliche Aussage ist kein Kavaliersdelikt und kann nach § 156 StGB zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen.

Auch wenn es sich nicht mehr aufklären lässt, so könnte die E-Mail in den Spam-Ordner des Abgemahnten gelandet und dort automatisch nach 10 Tagen gelöscht worden sein.

Wann ist eine Abmahnung wirksam zugestellt?

Das OLG Hamm legte sich fest. Die E-Mail ist erst mit dem Öffnen des E-Mail-Anhangs zugegangen. Rechtlich sei die Abmahnung zwar ausgesprochen worden, dennoch muss in diesem Fall der Abmahner die Kosten des Verfahrens tragen. 

Bei Zustellungsfragen kommt es auf den Machtbereich des Empfängers an und ob er die Möglichkeit hatte oder haben musste, davon Kenntnis zu nehmen. 

Abgemahnte konnte Unkenntnis glaubhaft darlegen

Der Abgemahnte konnte jedoch für das Gericht glaubhaft darlegen, dass er niemals von der Abmahnung Kenntnis erlangt hat. Das Rechtsinstitut der eidesstattlichen Versicherung untermauerte den Wahrheitsgehalt seiner Aussage.

Öffnen des Dateiformats nicht zu verlangen 

Das Gericht fügte noch an, dass das Öffnen des kurios bezeichneten E-Mail-Anhangs ohnehin nicht zumutbar gewesen wäre. Als Unternehmer muss er darauf achten, dass keine Viren auf den PC gespielt werden. Das Öffnen unbekannter Anhänge erhöht das Risiko eines Datenlecks erheblich. 

Fazit 

Im Ergebnis wurde die Abmahnung zwar ausgesprochen, von einem wirksamen Zugang ist aber nicht auszugehen. Das hat zur Folge, dass der Abmahner die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Wir raten Ihnen daher beim Versenden von Abmahnungen sicher zu stellen, dass sie in den Empfangsbereich des Abgemahnten gelangen und der Betroffene davon Kenntnis erlangen kann.

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte nicht zu viel Zeit verstreichen lassen und die Abmahnung ernst nehmen, auch wenn an dem Vorwurf nichts dran ist. Die Fristen sollten unbedingt im Blick behalten werden, da sonst eine unmittelbare gerichtliche Inanspruchnahme durch den Verbrand droht.  Der Betroffene sollte nicht vorschnell den geforderten Schadensersatz zahlen oder die Unterlassungserklärung unterschreiben! Der Schadensersatz beträgt mehrere hundert Euro und die Vertragsstrafe kann, wenn man gegen die unterschriebene Unterlassungserklärung verstößt, eine fünfstellige Summe umfassen. Stattdessen sollte umgehend ein spezialisierter Anwalt kontaktiert und die Abmahnung von ihm auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Er kann eine geeignete Vorgehensweise entwickeln und Ihnen bei der Abwehr helfen.Bei einer Abmahnung sollte man definitiv von bösen Anrufen oder Anzeigen gegen den Verband absehen und die Zeit lieber nutzen, um rechtlichen Rat einzuholen, um richtig auf eine erhaltene Abmahnung zu reagieren.

Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gern. Wir brauchen nur wenige Angaben von Ihnen und prüfen dann die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit innerhalb von 24 Stunden. Dann meldet sich einer unserer Rechtsanwälte bei Ihnen und berät Sie zu Ihrem Fall. Danach übernimmt er die weitere Korrespondenz mit dem Verband.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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