BGH: 4x zum Dieselskandal – Ein Überblick
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Der jahrelange Streit um die Wortmarke „Black-Friday“ ist nun beendet. Die registrierte Marke wird nun, nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.06.2023, endgültig gelöscht. Damit ist die vollständige Löschung der Marke aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts beschlossen, das Löschungsurteil ist rechtskräftig, über das wir schon hier berichteten.
Wir fassen für Sie das Wichtigste zu diesem Beschluss auf unserem Blog zusammen!
Der Betreiber des Portals Blackfriday.de hatte seit 2016 die Streichung der Marke „Black Friday“ gefordert. Ihm zufolge verursachte die Marke in der Vergangenheit Probleme, da die Inhaberin mit Sitz in Hongkong zahlreiche Unternehmen wegen der Nutzung des Begriffs abmahnte und Lizenzgebühren forderte. Mit der Löschung der Marke ist dies nun ausgeschlossen.
Der Begriff „Black Friday“ kommt aus den USA. Es handelt sich um den Freitag nach Thanksgiving, an dem offiziell das Weihnachtsgeschäfts beginnt. Der Begriff ist schon vor Jahren nach Deutschland geschwappt und steht hier vor allem für tolle Schnäppchen. Die Händler erzielen rund um diesen Tag gigantische Gewinne. Kein Wunder also, dass sich jemand diesen Begriff hat als Wortmarke schützen lassen (Markeninhaber: Super Union Holdings). Ob die Eintragung bzw. anschließende Löschung rechtmäßig war, wird schon lange diskutiert. Nun hat es diese Thematik über das Bundespatentgericht bis zum BGH geschafft.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28.02.2020, wonach die Wortmarke „Black Friday“ für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist. So entschied auch schon das Bundespatentgericht. Der Begriff Black Friday, der im Jahr 2013 beim DPMA eingetragen wurde, wurde vom Portal BlackFriday.de schon 2012 für die Webseite genutzt, auf der Angebote zum Black Friday von Elektrohändlern gepostet wurden. Das Bundespatentgericht sieht daher ein Freihaltebedürfnis für damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
Rechtstipp: „Black Friday“ für die Werbedienstleistungen nicht schutzfähig und kann unter anderem bei Handelsdienstleistungen für Elektroartikel nicht verwendet werden.
Für alle Unternehmen, die den Begriff Black Friday zuvor in ihrer Werbung verwendeten, hat die rechtskräftige Löschung der Marke grundlegende Auswirkungen. Abmahnungen und Lizenzforderungen sind jetzt unzulässig. Für Händler ist die Entscheidung sehr erfreulich, denn die Marke wird für die Dienstleistungen „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.
Rechtstipp: Ab diesem Jahr darf offiziell mit dem Begriff „Black Friday“ geworben werden
Die jahrelange rechtliche Auseinandersetzung ist damit zudem beendet. Auch das Landgericht Berlin hatte sich mit der Löschung der Marke auseinanderzusetzen, worüber wir hier berichteten.
Ein Freihaltebedürfnis liegt übrigens vor, „wenn eine beschreibende Benutzung des Begriffs zwar noch nicht zu beobachten war, eine solche Verwendung aber für die Zukunft zu erwarten war.“
Jedermann kann in Deutschland die Löschung einer Marke verlangen. Der Antragsteller muss dann nachweisen, dass das Wortzeichen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht schutzfähig war.
Eine Marke muss übrigens vom Markeninhaber nicht selbst benutzt, sondern kann auch von Dritten genutzt werden, wenn der Inhaber der Marke dem zustimmte. bleibt die Frage der Kostenerstattung, da die Markeninhaberin ihren Firmensitz in Hongkong hat. Weiterhin anhängig ist eine Schadenersatzklage gegen die Inhaberin.
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