Zwangsvollstreckung ab 1. Januar 2013 – eidesstattliche Versicherung wird Vermögensauskunft
Das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird jedoch nicht nur in Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft umbenannt. Entscheidender Unterschied ist, dass die Abgabe der Vermögensauskunft auch verlangt werden kann, ohne dass vorher ein fruchtloser Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher unternommen worden sein muss (§ 802c ZPO n.F.). Gläubiger können sich also schon vor der eigentlichen Zwangsvollstreckung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners informieren. Ob dies sinnvoll ist, muss im Einzelfall und insbesondere auch […]
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Wolfgang N. Sokoll
- 22. November 2012