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KG legt Streitwert für Spam auf EUR 3.000,- fest

Guido Kluck, LL.M. | 6. April 2022

Ein interessantes Urteil des Kammergerichts legte am 17.01.2022 (Az. 5 W 152/21) den Streitwert für bei Unterlassungsklagen wegen unerbetener E-Mails auf 3.000,- EUR fest.

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Sachverhalt 

Das Kammergericht (KG) hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bzgl. einer Unterlassungsklage auf unerbetener Telefonwerbung und unerbetener Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt, zur Ermittlung des Gegenstandswerts in diesem Verfahren, Stellung genommen. 

Gegenstandswert 3.000 EUR

Der Senat sprach sich für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails für die Hauptsache auf eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 3.000 EUR aus. Allerdings müsse, wie in diesem Fall, der Adressat des E-Mail-Schreibens in seiner Privatsphäre betroffen sein und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden. Begründet wurde diese Festsetzung darüber hinaus auch mit der ständigen Rechtsprechung. 

Rechtstipp: Bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben ist der Streitwert angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen (vgl. etwa Senat 15.07.2019 – Az. 5 W 121/19). Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10 % ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. etwa Senat 19.02.2021 – Az. 5 W 1146/20; Senat 15.09.2021 – Az. 5 U 35/20).

Festsetzung des Streitwerts nach freien Ermessen 

Grundsätzlich ist bei bürgerlichen vermögensrechtlichen Streitigkeiten gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Für das Gericht ist demnach, für die Bemessung bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage, in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend. 

Daher hängt es bei der Bemessung u.a. von den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung) sowie der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) ab.

Indiz für Schätzung ist Streitwert in Klageschrift 

Ein Indiz für die richterliche Schätzung des Streitswerts in solchen Fällen bildet daher, nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in der Klageschrift festgesetzte Streitwerthöhe. Grundsätzlich erfolgt diese Angabe nämlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Verfahrens, weshalb sie regelmäßig zu Grunde gelegt werden kann. 

Privatsphäre ist betroffen 

Das KG nahm daher in diesem Fall die Festsetzung des Streitwerts auf 3.000 EUR an. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist. Ferner greift der Absende in das Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Laut Senat trägt der Ansatz eines Wertes i.H.v 3.000 EUR nach Art und Umfang der mit dem Erhalt unerbetener E-Mail-Werbung einhergehenden Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Empfängers in der Regel angemessen Rechnung.

Unerbetene Werbung – Massenphänomen! 

Besonders hob das KG hervor, dass es sich bei der Bewertung der Bedeutung, die jede unerbetene E-Mail-Werbung für die Nutzung der für private Belange unterhaltenen E-Mail-Adresse hat, dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es sich bei der Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails um ein Massenphänomen handelt, bei dem jedes einzelne E-Mail-Schreiben dazu beiträgt, dass der Empfänger die eigene Privatsphäre nicht ohne sein Zutun von unverlangten Zuschriften freihalten kann. 

Das stellt eine Belästigung des Nutzers in seiner Privatsphäre dar, was gerichtlich besonders zu würdigen ist. 

Rechtstipp: Auch der BGH erachtet bereits bei einer geringfügigen Belästigung des Adressaten den Ansatz eines Streitwertes iHv 3.000 EUR für angemessen 

Fazit 

Das Kammergericht macht deutlich, dass der Grad der Beeinträchtigung, der sich ein Empfänger einer unerwünschten Werbe-E-Mail ausgesetzt sieht, die an eine gewerbliche oder beruflich genutzte E-Mail-Adresse gerichtet ist, sich im Regelfall nicht wesentlich von demjenigen des privaten Nutzers unterscheidet.

Daher lohnt es sich für private E-Mail Nutzer sich gegen lästige Werbemails zur Wehr zu setzen, denen man keine Einwilligung zur Werbung erteilt hat. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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