BGH-Urteil: Keine Entschädigung für unerwünschte E-Mail – Was Unternehmer wissen müssen
Im Mittelpunkt einer kürzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stand die Frage, […]
In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. März 2025 entschieden, dass Verbraucherschutzorganisationen befugt sind, Datenschutzverstöße durch Großkonzerne wie Meta rechtlich zu verfolgen. Dieses Urteil, das unter dem Aktenzeichen I ZR 186/17 geführt wird, markiert einen Meilenstein für den digitalen Verbraucherschutz.
Der Fall, der nun final vom BGH entschieden wurde, begann im Jahr 2012, als die Plattform Facebook – heute bekannt als Meta – ein sogenanntes „App-Zentrum“ betrieb. Nutzer konnten dort auf Spiele von Drittanbietern zugreifen. Durch das bloße Klicken eines Buttons erklärten sie ihr Einverständnis zur Weitergabe ihrer Daten, darunter E-Mail-Adressen und Statusmeldungen, ohne dies explizit zu wissen.
Die Verbraucherschutzzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen klaren Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da die erforderliche Transparenz und informierte Einwilligung fehlten. In der Folge reichte die Organisation Klage ein, die schließlich zum BGH weitergeleitet wurde. Bereits in vorherigen Instanzen wurde Facebook zur Unterlassung verurteilt.
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht gaben dem vzbv zunächst recht. Facebooks Revision beim BGH wurde ausgesetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzuwarten. Im Jahr 2022 entschied der EuGH schließlich, dass Verbraucherschutzverbände auch ohne explizite Zustimmung der betroffenen Nutzer gegen Verstöße klagen können.
Der BGH übernahm diese Auslegung und urteilte, dass nach den deutschen Rechtsnormen, insbesondere dem Unterlassungsklagengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Verbraucherschutzorganisationen ermächtigt sind, Datenschutzverstöße zu adressieren. Meta zog mit seiner Revision den Kürzeren, das oberste Gericht bestätigte die Klagebefugnis der Kläger.
Dieses Urteil stärkt den Schutz von Verbraucherdaten im digitalen Raum erheblich. Verbraucher können zukünftig eher darauf vertrauen, dass ihre Rechte durch nicht-staatliche Organisationen vertreten werden. Für Unternehmen bedeutet dies eine verstärkte Verpflichtung, Datenschutzerklärungen klar und transparent zu halten, um harte Sanktionen zu umgehen.
Das Urteil des BGH stellt sicher, dass Verbraucher nicht länger allein gegen übermächtige, datenhungrige Plattformen stehen. Es schafft klare Maßstäbe, nach denen Unternehmen ihre Datenschutzpraktiken richten müssen und bietet somit einen verlässlichen Schutzrahmen für die persönliche Datenverarbeitung.
Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbständige sind aufgerufen, ihre Datenschutzregelungen sorgfältig zu überprüfen und sich professionell beraten zu lassen. LEGAL SMART bietet Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um rechtssicher und transparent im Bereich Datenschutz zu agieren. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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