Widerrufsfrist bei Verwendung der unberichtigten Musterwiderrufsbelehrung
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 22.06.2009 (9 U 111/08) entschieden: Die – unberichtigte – Musterwiderrufsbelehrung nach dem Muster zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB nur dann nicht in Gang zu setzen, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat.
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Guido Kluck, LL.M.
- 15. Juli 2009