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Aufgrund von Internetabzocke droht nun ein Schufa-Eintrag

Guido Kluck, LL.M. | 14. Dezember 2009

Über die Geschäftsmodelle und die Vorgehensweise diverser Firmen, die unter dem Stichwort "Internetabzocke" Verbraucher Verträge für oftmals kostenlose Dienste "unterschieben" wurde bereits mehrfach berichtet. Nun geht der erste Anbieter solcher Angebote in die nächste Runde.

Mit der Drohung eines negativen Schufa-Eintrags versucht nun Outlets.de und einige weitere Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäftsmodellen zur Zahlung der ungerechtfertigten Rechnungen zu bewegen. Denn aufgrund diverser Einträge in Internetforen haben sich sehr viele Verbraucher dazu entschieden die Zahlungsaufforderungen derartiger Unternehmen oder der entsprechenden Inkassounternehmen einfach zu ignorieren.

Aus diesem Grunde gehen die Betreiber der einschlägigen Portale nun einen Schritt weiter. Die aktuelle Drohung lautet, dass die Nichtzahlung der offentstehenden Rechnungsbeträge einen negativen Schufa-Eintrag zur Konsequenz haben würde. Da ein Schufa-Eintrag nur schwer wieder zu beseitigen ist und schwerwiegende Folgen für Kreditanträge oder Finanzierungskäufe haben kann, entschließen sich nun immer mehr Betroffene die offenstehenden Forderungen und Gebühren zu bezahlen.

Dabei ist die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag völlig unzulässig.  Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 hat das Amtsgericht Halle (AZ 105 C 4636/09) nun entschieden, dass bereits die Androhung eines Schufa-Eintrags durch ein Inkassobüro dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG rechtfertigen kann, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen (ebenso AG Plön, vom 10.12.2007 – Az. 2 C 650/07; ähnlich auch AG Mainz, vom 14.07.2006, Az: 84 C 107/06). Die Drohung mit einem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis zur Durchsetzung einer bestrittenen Forderung ist unzulässig und rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch.

Einträge bei der Schufa sind in sog. "harten Fällen" und in sog. "weichen Fällen" möglich. Unter "Harte Fälle" werden Straftatbestände wie beispielsweise Scheckbetrug verstanden. Aber auch eine Insolvenz oder Zwangsvollstrekckung kann zu einem berechtigten Schufa-Eintrag auch ohne vorherige Einwilligung führen.

In den sog. "weichten Fällen" bedarf es einer wirksamen Einwilligung zur Übermittlung dieser Daten im Falle von Zahlungsverzögerungen bis hin zum Mahnbescheid etc.

Zu unterscheiden ist zwischen "harten Fällen" und "weichen Fällen". Eine Datenübermittlung darf nur dann erfolgen, wenn ein "berechtigtes Interesse" besteht, und wenn dieses Interesse den Anspruch auf Persönlichkeitsschutz überwiegt. Die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung trägt im Streitfall das übermittelnde Institut. Ist die Forderung streitig, so ist dies ein Umstand, der in vielen Fällen die Datenweitergabe an die Schufa rechtswidrig macht. Ein Bestreiten der Forderung ist aber kein pauschaler Hinderungsgrund für die Datenweitergabe, wenn ansonsten gewichtige Gründe für das "berechtigte Interesse" sprechen (z.B.: hoher Geldbetrag, Bestreiten nicht substanziell begründet etc.).

Das Gericht hat somit im Ergebnis wieder die Rechte der Verbraucher bestätigt und gestärkt. Wir hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Ignorieren der Forderungen derartiger Unternehmen nicht zur Rechtssicherheit für betroffene Verbraucher führt. Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es ohne jegliche Reaktion des Verbrauchers eine unbestrittene Forderung ist deren Eintragung bei der Schufa dann nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt und einen Unterlassungsanspruch zur Folge hätte. Verbrauchern ist daher zur Vermeidung und zum Abschluß dieses unliebsamen Themas weiterhin anzuraten die Angelegenheit rechtssicher abschließend klären zu lassen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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