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TuiFly wird Passagiere wohl entschädigen müssen

Guido Kluck, LL.M. | 20. April 2018

Am Dienstag hat der Europäische Gerichtshof über den Fall der massenhaften Krankmeldungen bei der Airline TUIFly aus dem Oktober 2016 entschieden. Allein in Hannover sollen bis zum vergangenen Jahr bereits 1400 Klagen eingereicht worden sein. Die Fluggesellschaft hatte bisher Entschädigungen abgelehnt und von einigen deutschen Gerichten Recht bekommen.

Auch unsere Kanzlei hatte hier, hier und hier bereits über diese Fälle berichtet und dabei klar die Position bezogen, dass die Voraussetzungen eines „wilden Streiks“ hier nicht vorliegen dürften, so dass den betroffenen Passagieren ein entsprechender Entschädigungsanspruch zusteht. Der EuGH bestätigte diese Ansicht nun.

Das Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Dienstag (Urt. v. 17.04.2018, Az. C-195/17 u.a.), dass sich die Fluggesellschaft in diesem Fall nicht auf Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO) berufen kann. Danach kann bei Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ eine Entschädigungszahlung, die Fluggästen bei Verspätungen und Annulierungen aus Art. 7 der Fluggastrechte-VO zusteht, verweigert werden.

Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes liege in den „massenhaften Krankmeldungen“ kein sog. „wilder Streik“ vor, wie er von der TUIFly behauptet wurde. Zwar würde es „wilde Streiks“ geben, die auch durch Unternehmen nicht beherrschbar seien, so dass in diesem Fall kein Entschädigungsanspruch von Passagieren bestehen würde. Das Gericht betont in seinem Urteil, dass ein Streik nicht unbedingt und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht“ darstellt. Vielmehr müsse von Fall zu Fall entschieden werden.

Hier liege der Fall jedoch anders urteilte die Richter des EuGH. Denn die massenhaften Krankmeldungen des Personals von TUIFly waren lediglich eine unmittelbare Folge auf die Ankündigung, dass die Airline umstrukturiert werden und in einem gemeinsamen Unternehmen mit dem Partner Etihad Airways aufgehen soll. Diese Umstrukturierungspläne seien eine unternehmerische Entscheidung von TUIFly gewesen, so dass die Situation von TUIFly auch beherrschbar war. Aus diesem Grunde stehen Passagieren, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, Entschädigungsansprüche zu.

Was passiert nun?

TUIFly hat in einer ersten Reaktion mitgeteilt, dass man den verbliebenen Spielraum der Bewertung eines jeden Einzelfalles im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzungen ausnutzen wolle. Gleichwohl ist zu erwarten, dass sich die angerufenen Gerichte in Hannover und Düsseldorf der Rechtsprechung des EuGH anschließen werden und die Airline zur Zahlung der Entschädigungen verurteilen werden.

Was sollten Betroffene tun?

Betroffene, die ihre Ansprüche bisher noch nicht geltend gemacht haben sollten sich nun zunächst an die Airline wenden und diese zur Zahlung der Entschädigung auffordern. Hier stehen den Betroffenen, je nach Entfernung des Reisezieles, mindestens EUR 250,00 für jeden Passagier zu. Sollte TUIFly die Zahlung einer Entschädigung weiterhin zurückweisen, dann sollten Betroffene ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Denn aufgrund der Entscheidung des EuGH dürfte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Entschädigungsansprüche gegenüber der TUIFly gerichtlich durchgesetzt werden können und die Airline dann auch alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten tragen muss.

 

WK LEGAL berät und vertritt Betroffene in einer Vielzahl von Fällen gegenüber Airlines bei Verspätungen. Auch gegenüber der TUIFly sind von unserer Kanzlei eine Vielzahl von Fällen bei Gericht anhängig und warten nach der Entscheidung des EuGH nun auf ein Urteil. Sollten auch Sie von den Verspätungen im Oktober 2016 betroffen gewesen sein, sprechen Sie uns gerne an.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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