Heizen oder Geizen? Mietminderung bei nicht ordnungsgemäßer Beheizung oder gar Recht auf außerordentliche Kündigung
Ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Funktionieren der Heizung in den Wintermonaten und in der Übergangszeit von erheblicher Bedeutung für die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Räume. Enthält der Mietvertrag über eine Wohnung keine Regelung über die Heizperiode, so gilt hierfür der übliche Zeitraum der Beheizung vom 1. Oktober bis zum 30. April, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 26.05.1998 (64 S 266/97). Dies trifft ebenfalls auf Gewerberaummietverhältnisse zu. Folgende Temperaturen müssen erreicht werden können, wobei […]
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Simona B. Ignatova
- 19. Oktober 2011
Guido Kluck, LL.M.