„Eile mit Weile“ – Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Mieter
Nachdem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, empfiehlt sich deren rasche Überprüfung auf Schäden. Anderenfalls kann dieser mit einem Schadensersatz- wie auch einem Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeschlossen sein. Nach der Norm des § 548 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Durch die Vorschrift wird die rasche Klärung von Ansprüchen im Zusammenhang mit […]
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Simona B. Ignatova
- 11. Oktober 2011
Guido Kluck, LL.M.